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   LG Berlin, 20.11.2020 - 517 Qs 63/20   

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LG Berlin, 20.11.2020 - 517 Qs 63/20 (https://dejure.org/2020,48600)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2020 - 517 Qs 63/20 (https://dejure.org/2020,48600)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. November 2020 - 517 Qs 63/20 (https://dejure.org/2020,48600)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Durchsuchung, Anforderungen an die Begrüdnung, Verhältnismäßigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ermittlungsverfahren: Durchsuchungsbeschluss - Begründung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.12.2008 - StB 26/08

    Begründungsanforderungen bei Anordnung einer Durchsuchung (Darlegung der

    Auszug aus LG Berlin, 20.11.2020 - 517 Qs 63/20
    Die Angabe der wesentlichen Verdachtsmomente darf daher nur dann unterbleiben, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden würde (zum Vorstehenden vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08 -, juris Rn. 8).

    Derartige allgemeine formelhafte Wendungen genügen indes zur Begründung rechtsmittelfähiger gerichtlicher Entscheidungen grundsätzlich nicht (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 34 Rn. 4; so auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08 -, juris Rn. 7 zum bloßen Verweis auf das "bisherige Ermittlungsergebnis").

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Beschluss in seiner Gesamtheit in ausreichendem Maße erkennen lässt, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seinen Erlass eigenständig geprüft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08 -, juris Rn. 9); denn andernfalls würden Sinn und Zweck der präventiven richterlichen Kontrolle unterlaufen (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 1. Aufl. 2014, § 105 Rn. 41b sowie Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 105 Rn. 15a).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 2 BvR 2043/03

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung; Beschlagnahme; Richtervorbehalt

    Auszug aus LG Berlin, 20.11.2020 - 517 Qs 63/20
    Der angefochtene Beschluss umschreibt zwar ausreichend den Tatvorwurf sowie die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden sollte, sodass der äußere Rahmen des grundsätzlich unter Richtervorbehalt stehenden Grundrechtseingriffs hinreichend bestimmt und somit messbar und kontrollierbar war (zu diesen auch verfassungsrechtlichen Erfordernissen vgl. u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, juris Rn. 15 sowie Nichtannahmebeschluss vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 -, juris Rn. 3 f.; jeweils m.w.N.).

    Neben der Schwere der Tat ist die Stärke des Tatverdachts mitentscheidend dafür, ob eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung steht (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 a.a.O., juris Rn. 5 sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14).

    a) Zwar können Defizite in der Begründung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nachgebessert werden, weil sie - anders als Ausführungen zum Tatvorwurf und zu den zu suchenden Beweismitteln - regelmäßig für die verfassungsrechtlich erforderliche Umgrenzung der Durchsuchungsgestattung ohne Bedeutung sind (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14 -, juris Rn. 25 sowie Nichtannahmebeschluss vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 -, juris Rn. 5).

  • BVerfG, 11.02.2015 - 2 BvR 1694/14

    Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme von Cannabispflanzen bei einem

    Auszug aus LG Berlin, 20.11.2020 - 517 Qs 63/20
    Neben der Schwere der Tat ist die Stärke des Tatverdachts mitentscheidend dafür, ob eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung steht (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 a.a.O., juris Rn. 5 sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14).

    a) Zwar können Defizite in der Begründung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nachgebessert werden, weil sie - anders als Ausführungen zum Tatvorwurf und zu den zu suchenden Beweismitteln - regelmäßig für die verfassungsrechtlich erforderliche Umgrenzung der Durchsuchungsgestattung ohne Bedeutung sind (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14 -, juris Rn. 25 sowie Nichtannahmebeschluss vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 -, juris Rn. 5).

  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

    Auszug aus LG Berlin, 20.11.2020 - 517 Qs 63/20
    Der angefochtene Beschluss umschreibt zwar ausreichend den Tatvorwurf sowie die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden sollte, sodass der äußere Rahmen des grundsätzlich unter Richtervorbehalt stehenden Grundrechtseingriffs hinreichend bestimmt und somit messbar und kontrollierbar war (zu diesen auch verfassungsrechtlichen Erfordernissen vgl. u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, juris Rn. 15 sowie Nichtannahmebeschluss vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 -, juris Rn. 3 f.; jeweils m.w.N.).

    Eine solche wörtliche Übernahme ist zwar bedenklich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, juris Rn. 13), aber möglich, da der Ermittlungsrichter mit seiner Unterschrift bezeugt, dass er den Text geprüft hat und als Richter verantwortet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14 -, juris Rn. 19).

  • BVerfG, 01.08.2014 - 2 BvR 200/14

    Durchsuchung (Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Schriften;

    Auszug aus LG Berlin, 20.11.2020 - 517 Qs 63/20
    Eine solche wörtliche Übernahme ist zwar bedenklich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, juris Rn. 13), aber möglich, da der Ermittlungsrichter mit seiner Unterschrift bezeugt, dass er den Text geprüft hat und als Richter verantwortet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14 -, juris Rn. 19).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus LG Berlin, 20.11.2020 - 517 Qs 63/20
    Trotz Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses am 6. August 2020 besteht ein anerkennenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit (st. Rspr. BVerfG seit Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 -, BVerfGE 96, 27, juris Leitsätze und Rn. 47 ff.).
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus LG Berlin, 20.11.2020 - 517 Qs 63/20
    Wie tenoriert war daher - ohne Aufhebung der angefochtenen Entscheidung -festzustellen, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Juni 2020 rechtswidrig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 294/76 -, BVerfGE 42, 212, juris Rn. 39).
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