Rechtsprechung
LG Berlin, 15.01.2004 - 518 Qs 44/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung der Wohnräume eines Beschuldigten; Inhaltliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss; Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung trotz Beendigung deren Vollzugs; Durchsuchung über den Inhalt des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 24.08.2003 - 350 Gs 3712/03
- AG Berlin-Tiergarten, 07.11.2003 - 350 Gs 4914/03
- LG Berlin, 15.01.2004 - 518 Qs 44/03
Papierfundstellen
- NStZ 2004, 571
- StV 2004, 198
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- KG, 29.05.1985 - 5 Ws 94/85
Auszug aus LG Berlin, 15.01.2004 - 518 Qs 44/03
Folgerichtig ist eine etwaige, über den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses hinausgehende Durchsuchung, mit der gezielt nach anderen als den in ihm genannten Gegenständen gesucht werden soll, unzulässig (… vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rz 1 zu § 108, m.w.N.) und kann zu einem Beweisverwertungsverbot und zur Unverwertbarkeit entsprechender Funde führen ( KG, StV 1985, 404 ).Insoweit kann vielmehr ein Beweisverwertungsverbot vorliegen (für Fälle des § 108 StPO : KG StV 1985, 404, 405; LG Berlin StV 1987, 97, 98; LG Bonn NJW 1981, 292, 293 [LG Bonn 01.07.1980 - 37 Qs 57/80] ).
- BGH, 05.08.2003 - 2 BJs 11/03
Beschlagnahme; Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung (Zulässigkeit einer …
Auszug aus LG Berlin, 15.01.2004 - 518 Qs 44/03
Für die übrigen mitgenommenen Gegenstände - Notizzettel und -blöcke, PC -Tower, CD-ROM's und Disketten sowie einen USB-Speicherstick - gilt, dass es sich hierbei allesamt um Papiere im Sinne des § 110 StPO bzw. um Gegenstände handelt, die Papieren gleichzustellen sind, da sie lesbare Aufzeichnungen enthalten ( hierzu: BGH NStZ 2003, 670; BGH CR 1999, 292, 293; BGH StV 1988, 90 ) Bei der insoweit durch die durchsuchenden Polizeibeamten erfolgten "Beschlagnahme" handelt es sich folglich in Wirklichkeit nicht um eine Beschlagnahme i.S.v. §§ 94 Abs. 2, 98 StPO , sondern lediglich um die Mitnahme zum Zweck einer Durchsicht gemäß § 110 StPO ( vgl. KK-Nack, Rz 8 zu § 110;… BGH CR a.a.O., OLG Jena, NJW 2001, 1290, 1292 ), die der Auswahl möglicherweise zu beschlagnahmender Aufzeichnungen dient.Erst nach der Durchsicht von einstweilen sichergestellten Papieren oder Datenträgern ist sodann ggf. eine Beschlagnahmeanordnung zu treffen ( BGH NStZ 2003, 670, 671 [BGH 05.08.2003 - StB 7/03] ;… OLG Jena, a.a.O. ).
- BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98
digitale Datenträger - § 110 StPO ist auch anwendbar auf die Durchsicht von Daten …
Auszug aus LG Berlin, 15.01.2004 - 518 Qs 44/03
Für die übrigen mitgenommenen Gegenstände - Notizzettel und -blöcke, PC -Tower, CD-ROM's und Disketten sowie einen USB-Speicherstick - gilt, dass es sich hierbei allesamt um Papiere im Sinne des § 110 StPO bzw. um Gegenstände handelt, die Papieren gleichzustellen sind, da sie lesbare Aufzeichnungen enthalten ( hierzu: BGH NStZ 2003, 670; BGH CR 1999, 292, 293; BGH StV 1988, 90 ) Bei der insoweit durch die durchsuchenden Polizeibeamten erfolgten "Beschlagnahme" handelt es sich folglich in Wirklichkeit nicht um eine Beschlagnahme i.S.v. §§ 94 Abs. 2, 98 StPO , sondern lediglich um die Mitnahme zum Zweck einer Durchsicht gemäß § 110 StPO ( vgl. KK-Nack, Rz 8 zu § 110;… BGH CR a.a.O., OLG Jena, NJW 2001, 1290, 1292 ), die der Auswahl möglicherweise zu beschlagnahmender Aufzeichnungen dient.
- OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00
Behörde, Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme
Auszug aus LG Berlin, 15.01.2004 - 518 Qs 44/03
Für die übrigen mitgenommenen Gegenstände - Notizzettel und -blöcke, PC -Tower, CD-ROM's und Disketten sowie einen USB-Speicherstick - gilt, dass es sich hierbei allesamt um Papiere im Sinne des § 110 StPO bzw. um Gegenstände handelt, die Papieren gleichzustellen sind, da sie lesbare Aufzeichnungen enthalten ( hierzu: BGH NStZ 2003, 670; BGH CR 1999, 292, 293; BGH StV 1988, 90 ) Bei der insoweit durch die durchsuchenden Polizeibeamten erfolgten "Beschlagnahme" handelt es sich folglich in Wirklichkeit nicht um eine Beschlagnahme i.S.v. §§ 94 Abs. 2, 98 StPO , sondern lediglich um die Mitnahme zum Zweck einer Durchsicht gemäß § 110 StPO ( vgl. KK-Nack, Rz 8 zu § 110; BGH CR a.a.O., OLG Jena, NJW 2001, 1290, 1292 ), die der Auswahl möglicherweise zu beschlagnahmender Aufzeichnungen dient. - BVerfG, 09.11.2001 - 2 BvR 436/01
Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses
Auszug aus LG Berlin, 15.01.2004 - 518 Qs 44/03
Als insoweit ausreichende Angaben ist bereits eine Benennung der Gattung nach ( BVerfG NStZ 2002, 212, 213 ) oder eine sonst annäherungsweise - gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben - erfolgte Beschreibung (… BVerfG NStZ-RR, a.a.O. ) anzusehen. - BVerfG, 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01
Fehlende Rechtswegerschöpfung im Hinblick auf vermeintliche, da zu allgemein …
Auszug aus LG Berlin, 15.01.2004 - 518 Qs 44/03
Ein entsprechender richterlicher Durchsuchungsbeschluss hat im Hinblick auf das Gewicht des durch seine Vollziehung ausgelösten Grundrechtseingriffes eine wichtige Kontrollfunktion, durch die insbesondere der Zugriff auf Beweisgegenstände begrenzt werden soll (BVerfG, NStZ-RR 2002, 172, m.w.N.). - LG Bonn, 01.07.1980 - 37 Qs 57/80
Auszug aus LG Berlin, 15.01.2004 - 518 Qs 44/03
Insoweit kann vielmehr ein Beweisverwertungsverbot vorliegen (für Fälle des § 108 StPO : KG StV 1985, 404, 405; LG Berlin StV 1987, 97, 98; LG Bonn NJW 1981, 292, 293 [LG Bonn 01.07.1980 - 37 Qs 57/80] ). - BGH, 03.08.1995 - StB 33/95
Durchsuchungsanordnung 'AIZ' - §§ 102, 304 StPO, prozessuale Überholung (Hinweis: …
Auszug aus LG Berlin, 15.01.2004 - 518 Qs 44/03
Bezüglich der Anfechtung der Durchsuchungsanordnung gilt, dass deren Vollzug - trotz noch nicht erfolgter Durchsicht der sichergestellten Papiere - jedenfalls durch die hier auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgte umfassende richterliche Bestätigung der Beschlagnahme aller sichergestellten Gegenstände abgeschlossen ist ( vgl. BGH, CR 1996, 35 37 ).
- LG Kiel, 25.04.2016 - 7 Qs 24/16
Zufallsfund bei Durchsuchung einer Wohnung: Vorläufige Sicherstellung von in der …
Nur so ist gewährleistet, dass die die Durchsuchung durchführenden Beamten einerseits nicht die Augen vor beweiserheblichen Gegenständen verschließen müssen, nur weil diese nicht in der Durchsuchungsanordnung aufgeführt worden sind, andererseits aber auch nicht die Eingrenzungsfunktion der richterlichen Durchsuchungsanordnung unterlaufen wird und eine faktisch in erster Linie der Ausforschung dienende Sicherstellung von in ihr nicht - auch nicht annäherungsweise im Sinne der gegenüber § 103 StPO geringeren Anforderungen des § 102 StPO - erfassten Gegenständen erfolgt (LG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 518 Qs 44/03 -, juris).Insoweit schließt sich die Kammer der im Beschluss vom 15. Januar 2004 geäußerten Auffassung des LG Berlin an (LG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 518 Qs 44/03 -, juris).