Rechtsprechung
   LG Berlin, 21.10.2010 - 52 O 229/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17963
LG Berlin, 21.10.2010 - 52 O 229/10 (https://dejure.org/2010,17963)
LG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2010 - 52 O 229/10 (https://dejure.org/2010,17963)
LG Berlin, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - 52 O 229/10 (https://dejure.org/2010,17963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 1004 (analog), 823 Abs. 1 BGB; § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 8 UWG
    Hotelbewertungen im Internet müssen vom Betreiber des Bewertungsportals nicht vorab geprüft werden

  • webshoprecht.de

    Hotelbewertungen im Internet müssen vom Betreiber des Bewertungsportals nicht vorab geprüft werden

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bewertungsportal im Internet: Keine inhaltliche Vorabprüfungspflichten der Betreiber

  • reise-recht-wiki.de

    Hotelbewertungen im Internet

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vom Umgang mit ungebliebten Bewertungen bei Qype, Yelp, Jameda, Google & Co.

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Hotelbewertungsportal muss Kommentare seiner User nicht vorab prüfen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Vorab-Prüfpflicht von User-Kommentaren für Online-Bewertungsportal

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

    Auszug aus LG Berlin, 21.10.2010 - 52 O 229/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Maßstab für die Haftung von Dienstanbietern im Internet für die dort eingestellten Inhalte grundsätzlich, ob der jeweilige Anbieter oder Betreiber von Foren im Internet bei der Zugänglichmachung etwa von Tatsachenbehauptungen, Meinungsäußerungen oder Informationen Dritter bzw. bei deren Begehung unerlaubter oder strafbarer Handlungen selbst mögliche und zumutbare Prüfungspflichten missachtet hat (vgl. BGH GRUR 2004, 860 -Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II; GRUR 2007, 724 - Meinungsforum).
  • BGH, 11.10.1972 - I ZR 142/71

    Verbraucher-Briefumfrage

    Auszug aus LG Berlin, 21.10.2010 - 52 O 229/10
    Das Betreiben des Bewertungsportals als solches ist auch "geschäftliche Handlung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UWG, selbst wenn sie - auch - der allgemeinen Verbraucherinformation dient (vgl. BGH GRUR 1973, 268, 269 - Verbraucher-Briefumfrage).
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus LG Berlin, 21.10.2010 - 52 O 229/10
    Das Interesse der Allgemeinheit an dieser Form von Kommunikation ist mittlerweile auch höchstrichterlich anerkannt (vgl. BHG MMR 2009, 608 - spickmichdde).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Berlin, 21.10.2010 - 52 O 229/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Maßstab für die Haftung von Dienstanbietern im Internet für die dort eingestellten Inhalte grundsätzlich, ob der jeweilige Anbieter oder Betreiber von Foren im Internet bei der Zugänglichmachung etwa von Tatsachenbehauptungen, Meinungsäußerungen oder Informationen Dritter bzw. bei deren Begehung unerlaubter oder strafbarer Handlungen selbst mögliche und zumutbare Prüfungspflichten missachtet hat (vgl. BGH GRUR 2004, 860 -Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II; GRUR 2007, 724 - Meinungsforum).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus LG Berlin, 21.10.2010 - 52 O 229/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Maßstab für die Haftung von Dienstanbietern im Internet für die dort eingestellten Inhalte grundsätzlich, ob der jeweilige Anbieter oder Betreiber von Foren im Internet bei der Zugänglichmachung etwa von Tatsachenbehauptungen, Meinungsäußerungen oder Informationen Dritter bzw. bei deren Begehung unerlaubter oder strafbarer Handlungen selbst mögliche und zumutbare Prüfungspflichten missachtet hat (vgl. BGH GRUR 2004, 860 -Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II; GRUR 2007, 724 - Meinungsforum).
  • KG, 16.04.2013 - 5 U 63/12

    Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals

    Der Senat hat die Akten des vorangegangenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Landgericht Berlin 52 O 229/10 = Kammergericht 5 U 193/10) beigezogen.
  • LG Hamburg, 01.09.2011 - 327 O 607/10

    Negative Bewertungen im Reisebuchungsportal - Landgericht Hamburg entscheidet

    Das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Publizieren fremder Hotelbewertungen auf einem Hotelbuchungsportal stellen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG dar, jedenfalls dann, wenn das Bewertungsportal lediglich Teil eines gewerblichen Online-Reisebüros ist (entgegen KG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2010, 52 O 229/10).

    Sie verweist auf die Verfahren vor dem LG Hamburg (Az. 312 O 429/09) und dem LG Berlin (Az. 52 O 229/10) sowie auf die Berichterstattung hierüber in der Presse (Spiegel-Artikel v. 11.10.2010, Anlage B1).

    Es liegt auf der Hand, dass die Übernachtungsleistungen der Klägerin durch die Übernachtungsleistungen, die die Beklagte vermittelt, substituierbar sind (so auch LG Berlin, Urt. v. 21.10.2010 - Az. 52 O 229/10, Anlage B9, S. 11).

    Die Handlungsqualität kann daher dem Verhalten der Beklagten nicht abgesprochen werden (aA KG Berlin, Beschl. v. 21.10.2010 - Az. 52 O 229/10, Anlage B14).

    Diese Attraktivität der Bewertungsfunktion strahlt ohne weiteres auf das entgeltliche Angebot der Vermittlung und Durchführung von Hotelbuchungen aus und zieht die Internetnutzer verstärkt auf die Seite der Beklagten (so auch LG Berlin, Urt. v. 21.10.2010 - Az. 52 O 229/10, Anlage B9, S. 11).

  • KG, 15.07.2011 - 5 U 193/10

    Klage eines Hotelbetreibers gegen kritische Behauptungen auf einer

    Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 21. Oktober 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin - 52 0 229/10 - wird einstimmig zurückgewiesen.
  • LG Berlin, 16.02.2012 - 52 O 159/11

    Keine Vorab-Prüfungspflicht von negativen Bewertungen auf einem

    Trotz einer Erinnerung erhielt sie darauf keine Rückmeldung, woraufhin sie im vorangegangenen einstweiligen Verfügung (52 O 229/10) in der mündlichen Verhandlung verbindlich zu Protokoll erklärte, dass sie den streitgegenständlichen Beitrag nicht wieder online stellen werde.
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