Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - Vf. 52-VIII-98 |
Volltextveröffentlichungen
- VerfGH Sachsen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 51-VIII-98
Wird zitiert von ... (4)
- VerfGH Sachsen, 18.06.1999 - 51-VIII-98 Die Antragstellerin entspricht darüber hinaus - jedenfalls nach ihrer Einwohnerzahl - den Voraussetzungen, um nach § 3 Abs. 2 SächsGemO zur Großen Kreisstadt erklärt und auch dadurch Ausgleichsfunktionen innerhalb des Landkreises (…vgl. Quecke, in Quecke/Schmid, SächsGemO, Stand: Dezember 1998, § 3 Rn. 10) wahrnehmen zu können (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Oktober 1998 - Vf. 52-VIII-98 -).
- VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 95-VIII-98 Für Einrichtungen des Antragstellers, die sich im Stadtgebiet von Markkleeberg und gegebenenfalls auch im Gemeindegebiet von Bienitz befinden, bedarf es eines solchen Aufwandes vorläufig schon deshalb nicht, weil der Verfassungsgerichtshof durch seine Beschlüsse vom 22. Oktober 1998 in den Verfahren - Vf. 52-VIII-98 - und - Vf. 49-VIII-98 - das Inkrafttreten des Stadt-Umland-Gesetzes Leipzig für die genannten Gemeinden bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge - Vf. 51-VIII-98 - und Vf. 105-VIII-98 - der betroffenen Gemeinden aufgeschoben hat.
Soweit der Verfassungsgerichtshof im Eilverfahren der Stadt Markkleeberg durch Beschluß vom 22. Oktober 1998 - Vf. 52-VIII-98 - die Eingliederung in die Stadt Leipzig wegen des hohen Aufwandes für die Rückgängigmachung der Auseinandersetzung, der Entflechtung von Haushaltsmitteln und der erforderlichen Personalentscheidungen vorläufig aufgeschoben hat, lassen sich die dort entwickelten Kriterien auf das einstweilige Rechtsschutzbegehren eines Landkreises gegen eine kommunale Neugliederung nicht übertragen.
- VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 109-VIII-98 Im übrigen habe der Verfassungsgerichtshof im Eilverfahren der Stadt Markkleeberg Art. 1 Nr. 1 Wahlrechtliches Begleitgesetz durch Beschluß vom 22. Oktober 1998 - Vf. 52-VIII-98 - unter Hinweis auf den bestehenden Sachzusammenhang mit der zugleich aufgeschobenen Gebietsneugliederung ausgesetzt.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof durch Beschluß vom 22. Oktober 1998 - Vf. 49-VIII-98 - die Eingemeindung der Antragstellerin bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt hat, war die genannte Vorschrift wegen des engen Sachzusammenhanges zur Gebietsneugliederung auf den nunmehr gestellten Antrag ebenfalls vorläufig außer Kraft zu setzen (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 22. Oktober 1998 - Vf. 52-VIII-98 -).
- VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 84-VIII-98 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gebieten die mit der Eingliederung einer Gemeinde einhergehenden Personal-, Verwaltungs- und Vermögensverlagerungen eine solche Entscheidung nur dann, wenn sich die drohenden Beeinträchtigungen wegen besonderer Umstände durch den Erlaß einer gerichtlichen Wohlverhaltensanordnung nicht abwenden lassen (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1998 -Vf. 49-VIII-98- u. -Vf. 52-VIII-98-).
