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   LG Berlin, 16.09.2013 - 528 Qs 90/13   

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https://dejure.org/2013,54372
LG Berlin, 16.09.2013 - 528 Qs 90/13 (https://dejure.org/2013,54372)
LG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2013 - 528 Qs 90/13 (https://dejure.org/2013,54372)
LG Berlin, Entscheidung vom 16. September 2013 - 528 Qs 90/13 (https://dejure.org/2013,54372)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2015, 237
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 18.09.2014 - 3 Ws 304/14

    Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung; nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Demgegenüber überzeugt die Argumentation des OLG Celle (Beschluss vom 24.08.2010, Az.: 2 Ws 285/10, - juris), der das LG Berlin (Beschluss vom 16.09.2013, Az. 528 Qs 90/13 - juris) gefolgt ist, nicht, die in einer wie hier gearteten Konstellation einen Widerruf für ausgeschlossen halten und auf die auch die Verteidigung verweist.
  • OLG Stuttgart, 12.12.2018 - 4 Ws 293/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in einer bestimmten Konstellation

    Teilweise wird zwar abgelehnt, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in Konstellationen zuzulassen, in denen erst nach der Aussetzungsentscheidung, die im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgt, Straftaten bekannt werden, die nach der ersten, aber noch vor der zweiten Verurteilung begangen wurden, deren jeweils ausgesprochene Bewährungsstrafen in diese nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen wurden (so OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 Ws 285/10, juris Rn. 7ff; LG Berlin, Beschluss vom 16. September 2013 - 528 Qs 90/13, juris Rn. 6ff; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 5).
  • OLG Celle, 26.08.2022 - 2 Ws 181/22

    Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung aus einem

    Bislang ist umstritten, ob der Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer weiteren Straftat des Verurteilten allenfalls dann möglich sein könne, wenn diese Tat innerhalb der Bewährungszeit sämtlicher dem Gesamtstrafenbeschluss zugrundeliegender Verurteilungen liegt (so: Senat, 2 Ws 285/10, Beschluss v. 24.08.2010; LG Berlin, 528 Qs 90/13, Beschluss v. 16.09.2013; S/S- Kinzig , StGB, § 56f, Rn 5), oder ob es ausreicht, dass diese Tat innerhalb der Bewährungszeit des als erstes ergangenen einbezogenen Urteils, aber noch vor dem bzw. den nachfolgenden einbezogenen Entscheidungen begangen wurde (so: OLG Hamm, 3 Ws 304/14, Beschluss v. 18.09.2014; OLG Stuttgart, 4 Ws 293/18, Beschluss v. 12.12.2018; OLG Bremen, 1 Ws 111/19, Beschluss v. 17.09.2019).
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