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   LG Berlin, 07.07.2008 - 528 Qs 99/08   

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LG Berlin, 07.07.2008 - 528 Qs 99/08 (https://dejure.org/2008,32868)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2008 - 528 Qs 99/08 (https://dejure.org/2008,32868)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. Juli 2008 - 528 Qs 99/08 (https://dejure.org/2008,32868)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 51
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91

    Wiedereinsetzung - Fristversäumung - Ausländer - Sprachunkundiger Asylbewerber

    Auszug aus LG Berlin, 07.07.2008 - 528 Qs 99/08
    Wird ihm daher ein Strafbefehl ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann er aber seinen Inhalt jedenfalls soweit erfassen, dass er erkennt, es könnte sich um ein amtliches Schriftstück handeln, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb einer angemessenen Frist von einem Monat Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen (BVerfG, NJW 1976, S. 1021, 1022; BVerfG, Beschluss vom 02.06.1992, - 2 BvR 1401/91 - = BverfGE 86, 280-286 bei juris Rn. 21).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 728/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsbehelf eines sprachunkundigen

    Auszug aus LG Berlin, 07.07.2008 - 528 Qs 99/08
    Wird ihm daher ein Strafbefehl ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann er aber seinen Inhalt jedenfalls soweit erfassen, dass er erkennt, es könnte sich um ein amtliches Schriftstück handeln, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb einer angemessenen Frist von einem Monat Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen (BVerfG, NJW 1976, S. 1021, 1022; BVerfG, Beschluss vom 02.06.1992, - 2 BvR 1401/91 - = BverfGE 86, 280-286 bei juris Rn. 21).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus LG Berlin, 07.07.2008 - 528 Qs 99/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG StV 1995, S. 394; BVerfG NJW 1975, S. 1597) darf die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen.
  • BVerfG, 19.04.1995 - 2 BvR 2295/94

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Steuerstrafverfahren

    Auszug aus LG Berlin, 07.07.2008 - 528 Qs 99/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG StV 1995, S. 394; BVerfG NJW 1975, S. 1597) darf die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen.
  • OLG Koblenz, 18.04.2011 - 1 Ws 216/11

    Sprungrevision des Angeklagten: Gegenstandslosigkeit eines

    Die Sprungrevision ist auch in den Fällen uneingeschränkt zulässig, in denen eine Berufung des Angeklagten der Annahme gemäß § 313 StPO bedürfte (BGHSt 40, 395 ; Senat, Beschluss 1 Ss 269/99 vom 04.11.1999; BayObLG StV 1993, 572; 1994, 238;OLG Zweibrücken StV 1994, 119; OLG Karlsruhe StV 1994, 292; NStZ 1995, 562; OLG Düsseldorf VRS 88, 188; OLG Stuttgart Justiz 1995, 414; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 174; KG NStZ-RR 1999, 146; OLG Hamm NJW 2003, 3286 ; OLG Celle NJW-Spezial 2008, 633).
  • LG Dresden, 10.10.2016 - 3 Qs 79/16

    Strafbefehlsverfahren: Anforderungen an Einspruchsbelehrung

    Zudem handelt es sich bei dem Einspruch gegen einen Strafbefehl zwar nicht um ein befristetes Rechtsmittel, § 44 Satz 2 StPO findet auf die Einspruchsfrist aber entsprechende Anwendung, weil das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Angeklagten im summarischen Strafbefehls verfahren die letzte Möglichkeit bietet, rechtliches Gehör in der Sache zu erhalten (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2008, 528 Qs 99/08, zitiert nach Juris; Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 409 RN 25; Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 409 RN 11; Kleinknecht-Müller-Reitberger, a. a. O., § 409 RN 23).
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