Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.04.2019 - (1) 53 Ss 14/19 (17/19)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10422
OLG Brandenburg, 04.04.2019 - (1) 53 Ss 14/19 (17/19) (https://dejure.org/2019,10422)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.04.2019 - (1) 53 Ss 14/19 (17/19) (https://dejure.org/2019,10422)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. April 2019 - (1) 53 Ss 14/19 (17/19) (https://dejure.org/2019,10422)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,10422) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 329 Abs. 1 ; StPO § 329 Abs. 4
    Verwerfung der Berufung bei Abwesenheit des Angeklagten in einem neu anberaumten Termin zur Berufungshauptverhandlung trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verwerfung der Berufung bei Abwesenheit des Angeklagten in einem neu anberaumten Termin zur Berufungshauptverhandlung trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verwerfen der Berufung wegen Abwesenheit des Angeklagten nur eingeschränkt möglich

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des sich aus dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 53 Ss 14/19
    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 Rev 96/17 - m.w.N.).
  • BayObLG, 09.10.2020 - 202 StRR 94/20

    Anforderungen an Verfahrensrüge bei beanstandetem Ladungsmangel eines der

    18/3562 u. 18/5254] und zur Gesetzgebungshistorie zuletzt jeweils treffend OLG Brandenburg, Beschl. 04.04.2019 - 53 Ss 14/19 = StraFo 2019, 384 = StV 2020, 158 und 26.07.2019 - 53 Ss 83/19 = StraFo 2020, 28; sowie schon OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018 - 2 Rev 96/17 = StraFo 2018, 69 = NStZ 2018, 559 = StV 2018, 806, jeweils m.w.N.; wie hier und zur Kritik an der "komplizierten Neuregelung, [...] die der Praxis mehr schadet als nutzt" Beck-OK/Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 1 f., 8 a.E.; vgl. auch SK/Frisch a.a.O § 329 Rn. 51e und Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 15 ff.).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 53 Ss 83/19

    Verwerfung der Berufung des Angeklagten trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten

    Das Berufungsgericht muss nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Beginn der Hauptverhandlung, zu der der Angeklagte nicht erschienen ist, prüfen, ob seine Anwesenheit erforderlich ist (siehe auch Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), zit. nach juris, dort Rn. 9 ff.).

    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. ausf. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, 2 Rev 96/17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 1 Ss 50/19
    Das Berufungsgericht muss nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Beginn der Hauptverhandlung, zu der der Angeklagte nicht erschienen ist, prüfen, ob seine Anwesenheit erforderlich ist (siehe auch Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), zit. nach juris, dort Rn. 9 ff.).

    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. ausf. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, 2 Rev 96/17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 03.05.2022 - 5 RVs 38/22

    Verwerfung ohne Sachentscheidung bei Nichterscheinen zu neu anberaumtem

    Der Senat tritt der Auffassung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 04.04.2019 - (1) 53 Ss 14/19 (17/19) -, Rn. 9 - 16, juris) bei, dass im Hinblick auf den klaren Wortlaut sowie den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vorliegen, wenn - wie hier - die Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht