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   OLG Brandenburg, 21.02.2019 - (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19), (2 B) Ss-OWi 8/19   

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https://dejure.org/2019,4329
OLG Brandenburg, 21.02.2019 - (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19), (2 B) Ss-OWi 8/19 (https://dejure.org/2019,4329)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.02.2019 - (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19), (2 B) Ss-OWi 8/19 (https://dejure.org/2019,4329)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19), (2 B) Ss-OWi 8/19 (https://dejure.org/2019,4329)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Vorsatz bei zu hoher Geschwindigkeit stellt Absehen vom Fahrverbot trotz Verstoß gegen Landesrichtlinien in Frage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BKatV § 3 Abs. 4a S. 1; BKatV § 4 Abs. 1
    Bemessung der Geldbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 53 Ss OWi 1/19
    Die Möglichkeit, dass der Betroffene die Beschilderung übersehen hat, braucht deshalb nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben (OLG Celle, Beschl. v. 28. Oktober 2013 - 322 SsRs 280/13, zitiert nach Juris; vgl. auch BGHSt 43, 241ff.).
  • OLG Celle, 25.07.2011 - 311 SsRs 114/11

    "Besonderer Tatumstand" bei Unterschreitung des Mindestabstands zu dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 53 Ss OWi 1/19
    Da Verkehrsteilnehmer erwarten dürfen, dass sich die Verwaltungsbehörden über Richtlinien zur Handhabung des Verwaltungsermessens, die eine gleichmäßige Behandlung sicherstellen sollen, im Einzelfall nicht ohne sachliche Gründe hinwegsetzen, können sich solche Richtlinien insoweit rechtsbindend auswirken, als im Einzelfall der Schuldgehalt einer Tat geringer erscheinen und deshalb von einem Regelfahrverbot abzusehen sein kann (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 25. Juli 2011 - 311 SsRs 114/11, zitiert nach Juris).
  • OLG Celle, 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13

    Wahrnehmung von ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 53 Ss OWi 1/19
    Die Möglichkeit, dass der Betroffene die Beschilderung übersehen hat, braucht deshalb nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben (OLG Celle, Beschl. v. 28. Oktober 2013 - 322 SsRs 280/13, zitiert nach Juris; vgl. auch BGHSt 43, 241ff.).
  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RBs 91/16

    28 km/h innerorts zu schnell - vorsätzliche Ordnungswidrigkeit!

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 53 Ss OWi 1/19
    Es ist dabei von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % bzw. 50 % überschritten wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10. Mai 2016 - III-4 RBs 91/16, zitiert nach Juris; OLG Celle, aaO.; Senat, Beschl. v. [2 B] 53 Ss-OWi 230/14 [111/14] m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 17.06.2014 - 53 Ss OWi 230/14

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Bundesstraßen:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 53 Ss OWi 1/19
    Es ist dabei von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % bzw. 50 % überschritten wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10. Mai 2016 - III-4 RBs 91/16, zitiert nach Juris; OLG Celle, aaO.; Senat, Beschl. v. [2 B] 53 Ss-OWi 230/14 [111/14] m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2020 - 53 Ss OWi 169/20

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen vorsätzlicher

    Da der Betroffene die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit im vorliegenden Fall um mehr als 50 % überschritten hat, bedurfte es - entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung - im Hinblick darauf für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens keiner weiteren Indizien (vgl. auch Senat, Beschl. v. 21. Februar 2019 - [2B] 53 Ss-OWi 1/19 [8/19]).
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