Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 01.07.2019 - (1 B) 53 Ss-OWi 353/19 (210/19) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Absehen vom Fahrverbot, qualifizierter Rotlichtverstoß, Urteilsgründe
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- verkehrslexikon.de
Fahrverbot bei Rotlichtverstoß und Beschränkung der Rechtsbeschwerde
- beck-blog (Kurzinformation und Volltext)
Augenblicksversagen bei Rotlichtverstößen: Irgendwie tot!
- bussgeldsiegen.de
Qualifizierter Rotlichtverstoß - Annahme Augenblicksversagens für ein Absehen vom Fahrverbot
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StVG § 25 Abs. 1 S. 1
Voraussetzungen des Absehens von einem Regelfahrverbot - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
OWi: Absehen vom Fahrverbot bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß - Urteilsgründe
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 26.03.2019 - 79 OWi 101/19
- OLG Brandenburg, 01.07.2019 - (1 B) 53 Ss-OWi 353/19 (210/19)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- RG, 29.01.1935 - 4 D 981/34
1. Bleibt eine Revision, die nur auf Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB. gestützt …
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 53 Ss OWi 353/19
Die den Rechtsmittelberechtigten in § 344 Abs. 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG eingeräumte "Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Gestaltung des Rechtsmittels" (siehe bereits RGSt 69, 110, 111; statt vieler auch: BGHSt 14, 30, 36) gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck gekommenen Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren.Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187;… BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.).
- BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71
Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht - …
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 53 Ss OWi 353/19
Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187;… BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.).Die grundlegende und unerlässliche Voraussetzung der Trennbarkeit von Schuld- und Rechtsfolgenfrage steht in engstem Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Einheit bzw. Widerspruchsfreiheit der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen, und dem Ziel des Verfahrens verhaftet sind, zu einer insgesamt gesetzesmäßigen Entscheidung zu gelangen (vgl. BGHSt 10, 71, 72; BGHSt 24, 185, 188; BGHSt 25, 72, 75 f.; BGH NJW 1981, 589, 590).
- BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96
Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit …
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 53 Ss OWi 353/19
Die Anordnung eines Fahrverbotes ist auch dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unachtsamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Hamm NZV 2005, 489).Auf nur einfache Fahrlässigkeit kann sich derjenige nicht berufen, welcher die an sich gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise unterlassen hat (BGHSt 43, 241; OLG Karlsruhe VRs 111, 489).
- BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80
Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils …
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 53 Ss OWi 353/19
Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187; BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.).Die grundlegende und unerlässliche Voraussetzung der Trennbarkeit von Schuld- und Rechtsfolgenfrage steht in engstem Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Einheit bzw. Widerspruchsfreiheit der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen, und dem Ziel des Verfahrens verhaftet sind, zu einer insgesamt gesetzesmäßigen Entscheidung zu gelangen (vgl. BGHSt 10, 71, 72; BGHSt 24, 185, 188; BGHSt 25, 72, 75 f.; BGH NJW 1981, 589, 590).
- BGH, 09.11.1972 - 4 StR 457/71
Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Schuldspruchs durch die …
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 53 Ss OWi 353/19
Die grundlegende und unerlässliche Voraussetzung der Trennbarkeit von Schuld- und Rechtsfolgenfrage steht in engstem Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Einheit bzw. Widerspruchsfreiheit der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen, und dem Ziel des Verfahrens verhaftet sind, zu einer insgesamt gesetzesmäßigen Entscheidung zu gelangen (vgl. BGHSt 10, 71, 72; BGHSt 24, 185, 188; BGHSt 25, 72, 75 f.; BGH NJW 1981, 589, 590). - RG, 11.05.1931 - III 151/31
Zur Frage der Beschränkbarkeit der Rechtsmittel.
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 53 Ss OWi 353/19
Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187;… BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.). - BGH, 19.12.1956 - 4 StR 524/56
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 53 Ss OWi 353/19
Die grundlegende und unerlässliche Voraussetzung der Trennbarkeit von Schuld- und Rechtsfolgenfrage steht in engstem Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Einheit bzw. Widerspruchsfreiheit der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen, und dem Ziel des Verfahrens verhaftet sind, zu einer insgesamt gesetzesmäßigen Entscheidung zu gelangen (vgl. BGHSt 10, 71, 72; BGHSt 24, 185, 188; BGHSt 25, 72, 75 f.; BGH NJW 1981, 589, 590). - BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63
Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49 …
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 53 Ss OWi 353/19
Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187;… BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.). - OLG Hamm, 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05
Rotlichtverstoß; Fahrverbot; Augenblicksversagen; Verjährung
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 53 Ss OWi 353/19
Die Anordnung eines Fahrverbotes ist auch dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unachtsamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Hamm NZV 2005, 489). - BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59
Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 53 Ss OWi 353/19
Die den Rechtsmittelberechtigten in § 344 Abs. 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG eingeräumte "Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Gestaltung des Rechtsmittels" (siehe bereits RGSt 69, 110, 111; statt vieler auch: BGHSt 14, 30, 36) gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck gekommenen Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren.