Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 03.11.2020 - (1 B) 53 Ss-OWi 549/20 (316/20) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Unbrauchbare Urteilsgründe, Rüge des OLG
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
OWi: Urteilsgründe "durchweg fehlerbehaftet und unbrauchbar"
Verfahrensgang
- AG Brandenburg, 17.06.2020 - 21 OWi 663/19
- OLG Brandenburg, 03.11.2020 - (1 B) 53 Ss-OWi 549/20 (316/20)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20
Zum notwendigen Rechtsbeschwerdevorbringen gehören bei einer Verletzung von § 258 Abs. 2 StPO nicht Angaben darüber, was der Betroffene in seinem letzten Wort vorgebracht hätte (vgl. BGH NJW 1967, 2070; BGHSt 21 288l, 290; OLG Düsseldorf StraFo 2001, 312; OLG Zweibrücken StV 2003, 455; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 123).Das Urteil beruht auch auf dem Verstoß, da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil ohne den Verfahrensmangel anders gelautet hätte; ein Beruhen eines Urteils auf dem Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2009, 50; BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1983, 357;OLG Koblenz VRS 47, 444; OLG Köln VRS 69, 444), wobei ein solcher Ausnahmefall hier jedoch nicht ersichtlich ist.
- OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01
Nichterteilung des letzten Wortes; Ausführung der Verfahrensrüge; Beruhen auf …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20
Zum notwendigen Rechtsbeschwerdevorbringen gehören bei einer Verletzung von § 258 Abs. 2 StPO nicht Angaben darüber, was der Betroffene in seinem letzten Wort vorgebracht hätte (vgl. BGH NJW 1967, 2070; BGHSt 21 288l, 290; OLG Düsseldorf StraFo 2001, 312; OLG Zweibrücken StV 2003, 455; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 123). - OLG Hamm, 24.10.2005 - 2 Ss 381/05
letztes Wort; Erziehungsberechtigter; formelle Rüge; Verantwortungsreife; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20
Zum notwendigen Rechtsbeschwerdevorbringen gehören bei einer Verletzung von § 258 Abs. 2 StPO nicht Angaben darüber, was der Betroffene in seinem letzten Wort vorgebracht hätte (vgl. BGH NJW 1967, 2070; BGHSt 21 288l, 290; OLG Düsseldorf StraFo 2001, 312; OLG Zweibrücken StV 2003, 455; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 123).
- BGH, 06.07.1983 - 2 StR 222/83
Wahrheitswidrige Angabe eines Arbeitsverhältnisses und bestimmter Krankmeldungen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20
Das Urteil beruht auch auf dem Verstoß, da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil ohne den Verfahrensmangel anders gelautet hätte; ein Beruhen eines Urteils auf dem Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2009, 50; BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1983, 357;OLG Koblenz VRS 47, 444; OLG Köln VRS 69, 444), wobei ein solcher Ausnahmefall hier jedoch nicht ersichtlich ist. - BGH, 20.08.2008 - 5 StR 350/08
Letztes Wort des Angeklagten nach Abtrennung des Verfahrens gegen einen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20
Das Urteil beruht auch auf dem Verstoß, da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil ohne den Verfahrensmangel anders gelautet hätte; ein Beruhen eines Urteils auf dem Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2009, 50; BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1983, 357;OLG Koblenz VRS 47, 444; OLG Köln VRS 69, 444), wobei ein solcher Ausnahmefall hier jedoch nicht ersichtlich ist. - OLG Köln, 26.04.1985 - 1 Ss 182/85
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20
Das Urteil beruht auch auf dem Verstoß, da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil ohne den Verfahrensmangel anders gelautet hätte; ein Beruhen eines Urteils auf dem Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2009, 50; BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1983, 357;OLG Koblenz VRS 47, 444; OLG Köln VRS 69, 444), wobei ein solcher Ausnahmefall hier jedoch nicht ersichtlich ist.