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   OLG Brandenburg, 03.11.2020 - (1 B) 53 Ss-OWi 549/20 (316/20)   

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OLG Brandenburg, 03.11.2020 - (1 B) 53 Ss-OWi 549/20 (316/20) (https://dejure.org/2020,35038)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.11.2020 - (1 B) 53 Ss-OWi 549/20 (316/20) (https://dejure.org/2020,35038)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. November 2020 - (1 B) 53 Ss-OWi 549/20 (316/20) (https://dejure.org/2020,35038)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Urteilsgründe "durchweg fehlerbehaftet und unbrauchbar"

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20
    Zum notwendigen Rechtsbeschwerdevorbringen gehören bei einer Verletzung von § 258 Abs. 2 StPO nicht Angaben darüber, was der Betroffene in seinem letzten Wort vorgebracht hätte (vgl. BGH NJW 1967, 2070; BGHSt 21 288l, 290; OLG Düsseldorf StraFo 2001, 312; OLG Zweibrücken StV 2003, 455; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 123).

    Das Urteil beruht auch auf dem Verstoß, da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil ohne den Verfahrensmangel anders gelautet hätte; ein Beruhen eines Urteils auf dem Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2009, 50; BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1983, 357;OLG Koblenz VRS 47, 444; OLG Köln VRS 69, 444), wobei ein solcher Ausnahmefall hier jedoch nicht ersichtlich ist.

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01

    Nichterteilung des letzten Wortes; Ausführung der Verfahrensrüge; Beruhen auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20
    Zum notwendigen Rechtsbeschwerdevorbringen gehören bei einer Verletzung von § 258 Abs. 2 StPO nicht Angaben darüber, was der Betroffene in seinem letzten Wort vorgebracht hätte (vgl. BGH NJW 1967, 2070; BGHSt 21 288l, 290; OLG Düsseldorf StraFo 2001, 312; OLG Zweibrücken StV 2003, 455; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 123).
  • OLG Hamm, 24.10.2005 - 2 Ss 381/05

    letztes Wort; Erziehungsberechtigter; formelle Rüge; Verantwortungsreife;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20
    Zum notwendigen Rechtsbeschwerdevorbringen gehören bei einer Verletzung von § 258 Abs. 2 StPO nicht Angaben darüber, was der Betroffene in seinem letzten Wort vorgebracht hätte (vgl. BGH NJW 1967, 2070; BGHSt 21 288l, 290; OLG Düsseldorf StraFo 2001, 312; OLG Zweibrücken StV 2003, 455; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 123).
  • BGH, 06.07.1983 - 2 StR 222/83

    Wahrheitswidrige Angabe eines Arbeitsverhältnisses und bestimmter Krankmeldungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20
    Das Urteil beruht auch auf dem Verstoß, da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil ohne den Verfahrensmangel anders gelautet hätte; ein Beruhen eines Urteils auf dem Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2009, 50; BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1983, 357;OLG Koblenz VRS 47, 444; OLG Köln VRS 69, 444), wobei ein solcher Ausnahmefall hier jedoch nicht ersichtlich ist.
  • BGH, 20.08.2008 - 5 StR 350/08

    Letztes Wort des Angeklagten nach Abtrennung des Verfahrens gegen einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20
    Das Urteil beruht auch auf dem Verstoß, da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil ohne den Verfahrensmangel anders gelautet hätte; ein Beruhen eines Urteils auf dem Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2009, 50; BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1983, 357;OLG Koblenz VRS 47, 444; OLG Köln VRS 69, 444), wobei ein solcher Ausnahmefall hier jedoch nicht ersichtlich ist.
  • OLG Köln, 26.04.1985 - 1 Ss 182/85
    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20
    Das Urteil beruht auch auf dem Verstoß, da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil ohne den Verfahrensmangel anders gelautet hätte; ein Beruhen eines Urteils auf dem Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2009, 50; BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1983, 357;OLG Koblenz VRS 47, 444; OLG Köln VRS 69, 444), wobei ein solcher Ausnahmefall hier jedoch nicht ersichtlich ist.
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