Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 02.01.2020 - (1 Z) 53 Ss-OWi 714/19 (404/19) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- beck-blog
Urteilsabsetzungsfrist verbaselt: Beim Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist das u.U. egal!
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen fehlender oder zu spät abgesetzter Urteilsgründe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist und wegen Fehlens der Urteilsgründe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 26.08.2019 - 87 OWi 414/18
- OLG Brandenburg, 02.01.2020 - (1 Z) 53 Ss-OWi 714/19 (404/19)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 16.07.1996 - 5 StR 230/95
Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Zulassung nicht allein wegen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2020 - 53 Ss OWi 714/19
In den Fällen des § 80 OWiG sind selbst bei einem Urteil ohne Gründe die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG zu prüfen (grundlegend: BGHSt 42, 187, 189 ff. = NJW 1996, 3157 = NStZ 1997, 39 = VRS 92, 135; ebenso OLG Celle NdsRpfl.Zur Prüfung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist es möglich, den Bußgeldbescheid (vgl. dazu auch BGHSt 23, 336; BGHSt 23, 365; BGHSt 27, 271), den Zulassungsantrag, nachgeschobene Urteilsgründe oder dienstliche Äußerungen heranzuziehen; sonstige Umstände können selbst bei Vorliegen von Urteilsgründen berücksichtigt werden, wenn beispielsweise zu erwägen ist, ob ein rechtsfehlerhaftes Urteil sich als bloße Fehlentscheidung im Einzelfall darstellt (BGHSt 42, 187, 189).
Denn durch den Verfahrensverstoß ist der Betroffene nicht gehindert, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beantragen und Umstände vorzutragen, die zu einer Zulassung führen können (BGHSt 42, 187, 190 f.).
- OLG Brandenburg, 21.11.2011 - 53 Ss OWi 450/11
Ordnungswidrigkeitenverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen des Fehlens …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2020 - 53 Ss OWi 714/19
All dies folgt schon daraus, dass es sich bei dem Zulassungsverfahren um ein Vorschaltverfahren handelt (…vgl. KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 5), bei dem ermittelt wird, ob ein Rechtsbeschwerdeverfahren durchzuführen ist (ständige Senatsrechtsprechung, Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009, 1 Ss-OWi 238 Z/08, abgedr. bei juris; Senatsbeschluss vom 21. November 2011, 1 Z - 53 Ss-OWi 450/11 - 246/11; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2012 1 Z - 53 SS-Owi 256/12 - 136/12; Senatsbeschluss vom 11. März 2013, 1 Z - 53 Ss-OWi 80/13 - 64/13). - BGH, 11.10.1977 - 5 StR 395/77
Beachtung der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides vom Rechtsbeschwerdegericht
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2020 - 53 Ss OWi 714/19
Zur Prüfung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist es möglich, den Bußgeldbescheid (vgl. dazu auch BGHSt 23, 336; BGHSt 23, 365; BGHSt 27, 271), den Zulassungsantrag, nachgeschobene Urteilsgründe oder dienstliche Äußerungen heranzuziehen; sonstige Umstände können selbst bei Vorliegen von Urteilsgründen berücksichtigt werden, wenn beispielsweise zu erwägen ist, ob ein rechtsfehlerhaftes Urteil sich als bloße Fehlentscheidung im Einzelfall darstellt (BGHSt 42, 187, 189).
- BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70
Bußgeldbescheid
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2020 - 53 Ss OWi 714/19
Zur Prüfung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist es möglich, den Bußgeldbescheid (vgl. dazu auch BGHSt 23, 336; BGHSt 23, 365; BGHSt 27, 271), den Zulassungsantrag, nachgeschobene Urteilsgründe oder dienstliche Äußerungen heranzuziehen; sonstige Umstände können selbst bei Vorliegen von Urteilsgründen berücksichtigt werden, wenn beispielsweise zu erwägen ist, ob ein rechtsfehlerhaftes Urteil sich als bloße Fehlentscheidung im Einzelfall darstellt (BGHSt 42, 187, 189). - OLG Brandenburg, 14.01.2009 - 1 Ss OWi 238 Z/08
Bußgeldverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde bei fehlenden Urteilsgründen
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2020 - 53 Ss OWi 714/19
1997, 52; OLG Köln NZV 1997, S 371; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 77b Rdnr. 8, § 80 Rdnr. 12, 13; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 9. November 20171 Z - 53 Ss-OWi 653/17 - 308/17; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2012, 1 Z - 53 SS-Owi 256/12 - 136/12; Senatsbeschluss in: VRS 116, 279 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11. März 2013, 1 Z - 53 Ss-OWi 80/13 - 64/13). - BGH, 27.10.1970 - 5 StR 347/70
Einstelllung des Bußgeldverfahrens auch ohne förmliche Zulassung eines Antrags …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2020 - 53 Ss OWi 714/19
Zur Prüfung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist es möglich, den Bußgeldbescheid (vgl. dazu auch BGHSt 23, 336; BGHSt 23, 365; BGHSt 27, 271), den Zulassungsantrag, nachgeschobene Urteilsgründe oder dienstliche Äußerungen heranzuziehen; sonstige Umstände können selbst bei Vorliegen von Urteilsgründen berücksichtigt werden, wenn beispielsweise zu erwägen ist, ob ein rechtsfehlerhaftes Urteil sich als bloße Fehlentscheidung im Einzelfall darstellt (BGHSt 42, 187, 189).