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   LG Berlin, 12.05.2011 - 533 Qs 162/10   

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https://dejure.org/2011,48865
LG Berlin, 12.05.2011 - 533 Qs 162/10 (https://dejure.org/2011,48865)
LG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2011 - 533 Qs 162/10 (https://dejure.org/2011,48865)
LG Berlin, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 533 Qs 162/10 (https://dejure.org/2011,48865)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 19.02.1997 - 1 Ws 127/97
    Auszug aus LG Berlin, 12.05.2011 - 533 Qs 162/10
    Der vom Amtsgericht zitierte Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19. Februar 1997, 1 Ws127/97, NJW 1997, S. 2965, in dem ein Haftbefehl zum Zwecke der Zustellung eines Strafbefehls als zulässig angesehen worden ist, kann die Vorgehensweise des Amtsgerichts hier nicht rechtfertigen, denn in jenem Fall ist die Zulässigkeit gerade unter ausdrücklicher Betonung der strengen Anforderungen an die Bemühungen um Ermittlung des Aufenthaltsortes des Gesuchten und erst nach einer Einzelfallabwägung bejaht worden.
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2020 - 1 Ws 255/19

    Untersuchungshaft: Beschwerde gegen einen bereits aufgehobenen Haftbefehl;

    Im Hinblick auf den auch bei sog. Bagatelldelikten mit geringer Straferwartung (hier 30 Tagessätze wegen Beleidigung) bestehenden und auf andere Weise nicht durchzusetzenden Strafanspruch des Staates kommt es dabei grundsätzlich nicht darauf an, wie viele Tagessätze mit dem Strafbefehl verhängt werden (entgegen LG Berlin, Beschl. v. 12. Mai 2011 - 533 Qs 162/10, juris).

    Insoweit teilt der Senat im Ergebnis nicht die Bedenken des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 12.05.2011 - 533 Qs 162/10 -, juris), wonach Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines Haftbefehls zum Zwecke der Zustellung des Strafbefehls über eine Geldstrafe von (nur) 30 Tagessätzen bestünden, weil nicht so einfach zu prognostizieren sei, wie schnell nach der Festnahme der Strafbefehl tatsächlich zugestellt werden könne; bei einer ungünstigen Festnahmezeit bzw. einem vom zuständigen Gericht weit entfernten Festnahmeort, gegebenenfalls mit der Entscheidung des Richters vor Ort, eine sachliche Entscheidung dem zuständigen Gericht zu überlassen und gar eine Verschubung zu veranlassen, könne durchaus eine längere Zeit verstreichen.

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