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   LG Berlin, 31.03.2010 - 534 Qs 40/10   

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https://dejure.org/2010,26802
LG Berlin, 31.03.2010 - 534 Qs 40/10 (https://dejure.org/2010,26802)
LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2010 - 534 Qs 40/10 (https://dejure.org/2010,26802)
LG Berlin, Entscheidung vom 31. März 2010 - 534 Qs 40/10 (https://dejure.org/2010,26802)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    §§ 69, 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO
    Zur fehlenden Fahreignung eines Kraftfahrers i.S.v. § 69 Abs. 1 StGB auch unterhalb des Grenzwertes in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

  • verkehrslexikon.de

    Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz Fehlens eines bedeutenden Schadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2010, 476
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hamburg, 23.12.2004 - 603 Qs 536/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Bedeutender Schaden bei Unfallflucht

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2010 - 534 Qs 40/10
    Es kommt nicht allein darauf an, ob ein Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht wurde, insbesondere dann nicht, wenn sich wie hier - die Frage des Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - nur im Grenzbereich dessen bewegt, was in der vielfältigen Rechtsprechung zu diesem Thema erörtert wird (vgl. z. B. Landgericht Berlin NZV 2006, 106: 1.100 EUR oder Landgericht Hamburg DAR 2005, 168: 1.250 EUR), und wie hier die polizeiliche Schätzung des Schadens mit 1.000 EUR bereits sehr deutlich ausgefallen war.
  • LG Berlin, 22.03.2005 - 501 Qs 50/05

    Zulässigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund des dringen

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2010 - 534 Qs 40/10
    Es kommt nicht allein darauf an, ob ein Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht wurde, insbesondere dann nicht, wenn sich wie hier - die Frage des Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - nur im Grenzbereich dessen bewegt, was in der vielfältigen Rechtsprechung zu diesem Thema erörtert wird (vgl. z. B. Landgericht Berlin NZV 2006, 106: 1.100 EUR oder Landgericht Hamburg DAR 2005, 168: 1.250 EUR), und wie hier die polizeiliche Schätzung des Schadens mit 1.000 EUR bereits sehr deutlich ausgefallen war.
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