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   LG Berlin, 14.08.2020 - (538 KLs) 255 Js 745/19 (12/20)   

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https://dejure.org/2020,25076
LG Berlin, 14.08.2020 - (538 KLs) 255 Js 745/19 (12/20) (https://dejure.org/2020,25076)
LG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2020 - (538 KLs) 255 Js 745/19 (12/20) (https://dejure.org/2020,25076)
LG Berlin, Entscheidung vom 14. August 2020 - (538 KLs) 255 Js 745/19 (12/20) (https://dejure.org/2020,25076)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsrecht: Alleinrennen? Wie geht man mit dem YouTube-Video um?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Auszug aus LG Berlin, 14.08.2020 - 538 KLs 12/20
    161 Ss 134/19 (75/19) -).

    Tatbestandsmäßig sind nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB somit Verkehrsverstöße, von denen eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von einem Kraftfahrzeugrennen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -).

    Tatbestandsrelevant sind vielmehr nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) - Hecker, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315d Rn. 8) und qualitativ einem Rennen entsprechen.

    Um dem Tatbestand die Qualität des Renncharakters zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht - dolus directus ersten Grades - handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -).

    Zu berücksichtigen ist aber, dass allein der Wille, eine Strecke möglichst schnell zurückzulegen, nicht gleichbedeutend ist mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. Jansen, NZV 2019, 285; KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -).

    Beim Einbiegen in eine Rechtskurve wurde das Fahrzeug nach außen getragen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75119) -); in einem anderen Verfahren, in dem die Revision verworfen wurde, legte der Angeklagte eine Wegstrecke von 3, 8 km zurück, wobei er zeitweise eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 150km/h erreichte .und ohne Fahrtrichtungsanzeiger ruckartig vorausfahrende Fahrzeuge überholte (vgl. KG, Beschl. .v. 15. April 2019 - (3) 161 Se 36/19 (25/19) -).

  • KG, 15.04.2019 - 3 Ss 25/19

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Strafbarkeit eines "Einzelrennens"; Auslegung des

    Auszug aus LG Berlin, 14.08.2020 - 538 KLs 12/20
    Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt sich bei einschränkender, zurückhaltender Auslegung des Tatbestandes nicht als verfassungswidrig dar (vgl. KG NZV 2019, 210; KG NZV 2019, 314).

    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausschöpft (vgl. KG, Beschl. v. 15. April 2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) 7), wobei die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund sein muss (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -).

  • OLG Karlsruhe, 05.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18

    Laser-Entfernungsmesser als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO

    Auszug aus LG Berlin, 14.08.2020 - 538 KLs 12/20
    Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt sich bei einschränkender, zurückhaltender Auslegung des Tatbestandes nicht als verfassungswidrig dar (vgl. KG NZV 2019, 210; KG NZV 2019, 314).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen

    Auszug aus LG Berlin, 14.08.2020 - 538 KLs 12/20
    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausschöpft (vgl. KG, Beschl. v. 15. April 2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) 7), wobei die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund sein muss (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -).
  • LG Aachen, 11.02.2021 - 60 Qs 1/21

    Kraftfahrzeugrennen, Begriff des Rennens

    Insbesondere reicht die bloße Absicht, möglichst schnell voranzukommen, nicht aus (LG Berlin, Beschl. v. 14.08.2020 - 538 KLs 12/20, juris Rn. 8 a.E., 9; Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 315d Rn. 18; Schulz-Merkel , NZV 2020, 397, 399).
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