Rechtsprechung
LG Berlin, 14.08.2020 - (538 KLs) 255 Js 745/19 (12/20) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Alleinrennen, hohe Geschwindigkeit
- IWW
- strafrechtsiegen.de
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen bei Alleinrennen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Verkehrsrecht: Alleinrennen? Wie geht man mit dem YouTube-Video um?
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 17.06.2020 - 302 Ds 1/20
- LG Berlin, 14.08.2020 - (538 KLs) 255 Js 745/19 (12/20)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen
Auszug aus LG Berlin, 14.08.2020 - 538 KLs 12/20
161 Ss 134/19 (75/19) -).Tatbestandsmäßig sind nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB somit Verkehrsverstöße, von denen eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von einem Kraftfahrzeugrennen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -).
Tatbestandsrelevant sind vielmehr nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) - Hecker, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315d Rn. 8) und qualitativ einem Rennen entsprechen.
Um dem Tatbestand die Qualität des Renncharakters zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht - dolus directus ersten Grades - handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -).
Zu berücksichtigen ist aber, dass allein der Wille, eine Strecke möglichst schnell zurückzulegen, nicht gleichbedeutend ist mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. Jansen, NZV 2019, 285; KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -).
Beim Einbiegen in eine Rechtskurve wurde das Fahrzeug nach außen getragen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75119) -); in einem anderen Verfahren, in dem die Revision verworfen wurde, legte der Angeklagte eine Wegstrecke von 3, 8 km zurück, wobei er zeitweise eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 150km/h erreichte .und ohne Fahrtrichtungsanzeiger ruckartig vorausfahrende Fahrzeuge überholte (vgl. KG, Beschl. .v. 15. April 2019 - (3) 161 Se 36/19 (25/19) -).
- KG, 15.04.2019 - 3 Ss 25/19
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Strafbarkeit eines "Einzelrennens"; Auslegung des …
Auszug aus LG Berlin, 14.08.2020 - 538 KLs 12/20
Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt sich bei einschränkender, zurückhaltender Auslegung des Tatbestandes nicht als verfassungswidrig dar (vgl. KG NZV 2019, 210; KG NZV 2019, 314).Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausschöpft (vgl. KG, Beschl. v. 15. April 2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) 7), wobei die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund sein muss (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -).
- OLG Karlsruhe, 05.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18
Laser-Entfernungsmesser als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO
Auszug aus LG Berlin, 14.08.2020 - 538 KLs 12/20
Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt sich bei einschränkender, zurückhaltender Auslegung des Tatbestandes nicht als verfassungswidrig dar (vgl. KG NZV 2019, 210; KG NZV 2019, 314). - OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen …
Auszug aus LG Berlin, 14.08.2020 - 538 KLs 12/20
Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausschöpft (vgl. KG, Beschl. v. 15. April 2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) 7), wobei die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund sein muss (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -).
- LG Aachen, 11.02.2021 - 60 Qs 1/21
Kraftfahrzeugrennen, Begriff des Rennens
Insbesondere reicht die bloße Absicht, möglichst schnell voranzukommen, nicht aus (LG Berlin, Beschl. v. 14.08.2020 - 538 KLs 12/20, juris Rn. 8 a.E., 9;… Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 315d Rn. 18; Schulz-Merkel , NZV 2020, 397, 399).