Rechtsprechung
AG Kiel, 19.10.2005 - 54 F 72/05 |
Verfahrensgang
- AG Kiel, 19.10.2005 - 54 F 72/05
- OLG Schleswig, 17.11.2005 - 15 WF 319/05
Wird zitiert von ...
- OLG Schleswig, 17.11.2005 - 15 WF 319/05
Anwaltsgebühren in Familiensachen nach Abtrennung
Die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 23. September 2005 wird teilweise dahin geändert, dass die dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung für die Verfahren 51 F 115/03 und 54 F 72/05 insgesamt 1.504,52 EUR beträgt und abzüglich bereits erstatteter 908, 28 EUR ein Anspruch von 596, 24 EUR verbleibt.Dem im Wege der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller beigeordneten Rechtsanwalt steht die mit dem Festsetzungsantrag vom 24. Mai 2005 zum Aktenzeichen 54 F 72/05 geltend gemachten Gebühren im Umfang von noch 596, 24 EUR zu.
Das Sorgerechtsverfahren ist mit eigener Akte im isolierten Verfahren gemäß richterlicher Verfügung vom 10. Januar 2005 zum Aktenzeichen 54 F 72/05 geführt worden.
In der Folgezeit hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit zwei Kostenanträgen vom 24. Mai 2005 zu den Aktenzeichen 51 F 115/03 und 54 F 72/05 Kosten geltend gemacht.
Mit der angegriffenen Kostenfestsetzung vom 23. September 2005 sind weitere 169, 32 EUR zum Aktenzeichen 54 F 72/05 zur Auszahlung aus der Landeskasse an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers festgesetzt worden.
54 F 72/05| Prozessgebühr aus 3.000,00 EUR|189,00 EUR Verhandlungsgebühr aus 3.000,00 EUR|189,00 EUR Vergleichsgebühr aus 3.000,00 EUR|189,00 EUR Postpauschale, § 26 BRAGO|20,00 EUR Summe der Gebühren und Auslagen|587,00 EUR 16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO|93,92 EUR Gesamtsumme|680,92 EUR.