Rechtsprechung
AG Dresden, 20.08.2008 - 556 IN 273/02 |
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Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Restschuldbefreiung - Wann ist ein Versagungsgrund geltend zu machen?
Verfahrensgang
- AG Dresden, 06.05.2008 - 556 IN 273/02
- LG Dresden, 11.06.2008 - 5 T 507/08
- AG Dresden, 20.08.2008 - 556 IN 273/02
- BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 344
- NZI 2009, 123
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Dresden, 11.06.2008 - 5 T 507/08
Restschuldbefreiung - Wann ist ein Versagungsgrund geltend zu machen?
Auszug aus AG Dresden, 20.08.2008 - 556 IN 273/02
Das Landgericht Dresden hat in vorliegender Sache mit Beschluss vom 11.06.2008, 5 T 507/08 darauf hingewiesen, dass der Termin zur Geltendmachung von Versagungsgründen im Sinne von § 290 InsO und zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO nunmehr anzuberaumen sei und in der Verfügung des Amtsgerichts vom 10.03.2008 genannte Hinderungsgründe nicht mehr entgegenstünden.
- BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22
(Wirksamer Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich - auch hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus - im Fall der irrtümlichen Übermittlung der Rechtsmittelbegründung an das erstinstanzliche Gericht ein Verschulden einer Partei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr aus, wenn der die Rechtsmittelbegründung enthaltende Schriftsatz so zeitig eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (…BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; vom 6. November 2011 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 344 Rn. 7).
Rechtsprechung
AG Dresden, 06.05.2008 - 556 IN 273/02 |
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Verfahrensgang
- AG Dresden, 06.05.2008 - 556 IN 273/02
- LG Dresden, 11.06.2008 - 5 T 507/08
- AG Dresden, 20.08.2008 - 556 IN 273/02
- BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08