Rechtsprechung
AG Itzehoe, 26.11.1999 - 56 C 1402/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Vergütung für eine Fitnessstudiobenutzung; Ruhen des Vertragsverhältnisses ohne Beitragspflicht bei Schwangerschaft; Verlängerung der Mitgliedschaft um die Ruhezeit; Annahme einer überraschenden Klausel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Verlängerung eines Fitnessstudiovertrages nach Ruhen wegen Schwangerschaft
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Fitnessvertrag: Schwangerschaftspause muss nicht "nachgeholt" werden - Kein Einfluss auf Kündigungsfrist, wenn Vertragspause aufgrund einer Schwangerschaft eingelegt wird
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 1507
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.05.1987 - V ZR 89/86
Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Inanspruchnahme von Sicherheiten …
Auszug aus AG Itzehoe, 26.11.1999 - 56 C 1402/99
Ob eine Klausel überraschend ist, richtet sich nach den für den Verwender erkennbaren subjektiven Umständen in der Sphäre des Durchschnittskunden (BGHZ 101, Seite 29 (33)).
- AG Brandenburg, 17.05.2019 - 31 C 60/18
Fitness-Studio-Vertrag - außerordentliche Kündigung wegen Verschlechterung einer …
Die Klägerin kann sich insofern auch nicht mit Erfolg auf eine Verlängerungsklausel aus der Vereinbarung über das Aussetzen bzw. "Ruhen" des Vertrages bei Krankheit des Mitglieds berufen, mit der Folge, dass die Kündigung des Beklagten durch eine Vertragsverlängerung noch nicht zum 23.07.2017 möglich gewesen sei ( AG Itzehoe , NJW-RR 2000, Seiten 1507 f. ), da der § 314 BGB dem Beklagten hier gerade auch die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist offen lies. - AG Brandenburg, 06.11.2003 - 32 C 202/02
Kündigung eines Dienstvertrages bei einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio; …
Zudem wären auch bei einer Vertragsverlängerung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (AG ltzehoe, NJW-RR 2000, Seite 1507; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 30.09.2003, Az.: 32 C 361/02).