Rechtsprechung
   AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,12928
AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13 (https://dejure.org/2014,12928)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2014 - 57 C 3122/13 (https://dejure.org/2014,12928)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - 57 C 3122/13 (https://dejure.org/2014,12928)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,12928) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • kanzlei.biz

    Zum Schadensersatz und den Anforderungen an die Unterlassungserklärung bei Filesharing-Abmahnungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Klage nach Filesharing-Abmahnung: Neue Wege beim Schadensersatz für Musik-Titel

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Filesharing Abmahnung kann vollkommen unbrauchbar sein - und damit keine Kosten auslösen

  • ratgeberrecht.eu (Zusammenfassung)

    Überkompensation bei Filesharingklagen

  • dr-wachs.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Überkompensation bei Filesharingklagen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Abmahner die rote Karte erteilt und Abmahnung als "unbrauchbare Leistung" bezeichnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Forderung aus Abmahnung auf ca. 1/10 des eingeklagten Betrages verringert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Fall: Schadensersatzforderungen gekürzt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Bezeichnung der Abmahnung als "unbrauchbare Leistung", Klage größtenteils abgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Filesharing: Gegenüber verbraucherähnlichem Filesharer darf kein pauschalisierter Lizenzschaden geltend gemacht werden - Höhe des Lizenzschadens muss sich nach dem Einzelfall richten

Besprechungen u.ä. (3)

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    Amtsgericht Düsseldorf dampft Schadensersatz beim Filesharing ein

  • urheberrecht-leipzig.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neuer Berechnungsansatz für Schadensersatz wegen Filesharing

  • kpw-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nur EUR 20,- Schadensersatz bei Filesharing?

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10

    Gnutella - Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Darlegungs- und

    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13
    Die Schadenshöhe ist dabei in Abwesenheit konkreter Umstande gemäß § 287 ZPO nach Ermessen des Gerichts zu schätzen, wobei hinzunehmen ist, dass das Ergebnis der Schätzung nicht unbedingt mit der Wirklichkeit übereinstimmt (OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105).

    Schlussendlich ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob das so gefundene Ergebnis auch bei einer Vielzahl von Titeln noch angemessen ist (so im Grundsatz auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013).

    Dies liegt auch nahe, weil der eigentliche Zweck der Nutzung des Filesharings mit dem vollständigen Download der Datei erreicht ist, so dass es auch nicht überzeugend erscheint, im Hinblick darauf, dass man einen Filesharing-Client üblicherweise nicht nur für den Download eines einzigen Werkes installiere, eine längere Dauer der Zurverfügungstellung eines bestimmten Werkes zu unterstellen (verfehlt daher OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013 insoweit als hier ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass wegen der Vielzahl an Teilnehmern der Tauschbörse auch bei lediglich einem festgestellten Zeitpunkt der Veröffentlichung jedenfalls von 400 Kopien auszugehen sei).

    Bei einer längeren Zurverfügungstellung von Musikalben, die rechnerisch einen Schadenersatz in Höhe von 200 Euro pro Titel ergeben können, wird eine Billigkeitskorrektur jedoch wohl vorzunehmen sein (so auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 für den Fall der Verbreitung nicht nur einzelner Werke, sondern eines vollständigen Musikalbums).

    1.5 Auch wenn es für den konkreten Fall jedenfalls in dieser Instanz hierauf nicht ankommt, sieht sich das Gericht noch zu folgender Bemerkung veranlasst: Entgegen der Auffassung des OLG Hamburg, BeckRS 2013, 20105, dürfte es sich bei der Berechnung der Höhe des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie bei Filesharing-Fällen nicht lediglich um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall handeln.

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132/11

    Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13
    Das OLG Düsseldorf hat dabei weiter dahingehend formuliert, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen seien und das Verlangen einer Unterlassungsverpflichtung bezogen auf das gesamte Repertoire ohne Nennung konkreter Titel gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, weil hierdurch der Schuldner dadurch unangemessen benachteiligt werde, dass ihn das Risiko dafür treffe, ob ein bestimmtes Werk zum Repertoire der Klägerin gehört oder nicht (OLG Düsseldorf MMR 2012, 253).

    Eine solche Unterlassungserklärung wäre aber nicht geeignet, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden, weil sie aus den von OLG Düsseldorf MMR 2012, 253, dargestellten Gründen unwirksam ist und zwar auch dann, wenn eine gleichlautende Unterlassungserklärung nicht beigegeben ist, denn es macht keinen Unterschied, ob die Unterlassungserklärung als separates Dokument beiliegt oder dem Empfänger der Abmahnung durch die dort gewählte Formulierung nahegelegt wird, welche Formulierung der Abmahnende erwartet.

  • BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13
    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Klägerseite durch zügige Zahlung der weiteren Gerichtsgebühren innerhalb von 14 Tagen die Voraussetzungen der Abgabe schafft (BGH NJW 2009, 1213).

    Darauf, dass mangels alsbaldiger Zahlung der weiteren Gerichtskosten die Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurückwirkt, kommt es nicht an, denn § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB stellt allein auf die Zustellung und nicht auf die Rechtshängigkeit ab (BGH NJW 2009, 1213).

  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13
    Der Schadenersatz nach Lizenzanalogie ist danach zu berechnen, was ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH GRUR 1990, 1008).

    Hierin unterscheidet sich die Berechnung des Lizenzschadenersatzes im Rahmen von Filesharing wesentlich von dem der Entscheidung BGH GRUR 1990, 1008 zu Grunde liegenden Sachverhalt.

  • OLG Nürnberg, 04.02.2013 - 3 W 81/13

    Urheberrechtlicher Lichtbildschutz: Streitwertbemessung im einstweiligen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13
    Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhaltend zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer Ebay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035).
  • OLG Celle, 07.12.2011 - 13 U 130/11

    Kriterien zu Bemessung des Streitwerts eines Unterlassungsanspruchs nach § 97

    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13
    Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345).
  • AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13

    Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13
    Eine über die Darlegungslast hinausgehende Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13, BeckRS 2013, 21170).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13
    1.1 Erfolgt eine Urheberrechtsverletzung über den einem Inhaber zugeordneten Internetanschluss, so trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person, insbesondere eines berechtigten Mitnutzers, darzulegen (BGH NJW 2010, 2061).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2013 - 20 W 81/12

    Streitwert eines Unterlassungsbegehrens gem. § 97 Abs. 1 UrhG

    Auszug aus AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13
    Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des Inhabers

    Auch das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 03.06.2014 - 57 C 3122/13 = juris (Rn. 17f.) zu Recht bei der Bemessung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie auf die Anzahl der möglichen Vervielfältigungen des Werks abgestellt, die während des Downloads technisch möglich waren.
  • AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14

    Filesharing Lizenzanalogie Verjährung bereicherungsrechtlicher Anspruch

    Da die Bandbreite teilweise aber auch für die Übertragung von Protokolldaten verwendet wird, wird bei einem DSL6000-Anschluss für das Bittorrent-Netzwerk empfohlen, die Uploadgeschwindigkeit für die optimale Nutzung auf 57 KB/s zu begrenzen ( http://wiki.vuze.com/w/Optimale_Einstellungen ), weswegen es gerechtfertigt erscheint, auch diese Uploadgeschwindigkeit als Grundlage der Berechnung anzusetzen (vgl. auch Weller, Anmerkung zu AG Düsseldorf 57 C 3122/13 vom 03.06.2014, jurisPR-ITR 20/2014 Anm. 6).
  • AG Düsseldorf, 10.03.2015 - 57 C 8861/14

    Schadenersatz Filesharing Internetrechte On Demand View

    Da die Bandbreite teilweise aber auch für die Übertragung von Protokolldaten verwendet wird, wird bei einem DSL6000-Anschluss für das vergleichbare Bittorrent-Netzwerk empfohlen, die Uploadgeschwindigkeit für die optimale Nutzung auf 57 KB/s zu begrenzen (http://wiki.vuze.com/w/Optimale_Einstellungen), weswegen es gerechtfertigt erscheint, auch diese Uploadgeschwindigkeit als Grundlage der Berechnung anzusetzen (vgl. auch Weller, Anmerkung zu AG Düsseldorf 57 C 3122/13 vom 03.06.2014, jurisPR-ITR 20/2014 Anm. 6).

    Da aber der Berechnung nach Lizenzanalogie wegen der fehlenden Orientierung an einem tatsächlich eingetretenen Schaden stets die Gefahr der Überkompensation inne wohnt (AG Düsseldorf 57 C 3122/13, BeckRS 2014, 11549) und deren Vermeidung zu den allgemeinen Grundsätzen des Schadenrechts gehört, erscheint es daher geboten, die Höhe des Schadenersatzes anders als im Fall einer konkreten Berechnung von einer Billigkeitsprüfung des Ergebnisses abhängig zu machen.

  • AG Düsseldorf, 24.02.2015 - 57 C 11862/14

    Schadenersatz Lizenzanalogie konkreter Schaden Filesharing "keine Internetrechte"

    Zwar wird man angesichts der inzwischen getroffenen gesetzlichen Regelung in § 97 Abs. 2 S.3 UrhG zugeben müssen, dass auch der Gesetzgeber nunmehr die Berechnungsart der Lizenzanalogie als schadenersatzrechtlichen Anspruch betrachtet, dennoch birgt diese Berechnungsmethode wegen deren Nähe zu einem Pauschalschadenersatz insbesondere gegenüber einer unentgeltlich handelnden Person stets die Gefahr einer Überkompensation (AG Düsseldorf 57 C 3122/13, BeckRS 2014, 11549).

    Da die Bandbreite teilweise aber auch für die Übertragung von Protokolldaten verwendet wird, wird bei einem DSL6000-Anschluss für das Bittorrent-Netzwerk empfohlen, die Uploadgeschwindigkeit für die optimale Nutzung auf 57 KB/s zu begrenzen ( http://wiki.vuze.com/w/Optimale_Einstellungen ), weswegen es gerechtfertigt erscheint, auch diese Uploadgeschwindigkeit als Grundlage der Berechnung anzusetzen (vgl. auch Weller, Anmerkung zu AG Düsseldorf 57 C 3122/13 vom 03.06.2014, jurisPR-ITR 20/2014 Anm. 6).

  • AG Düsseldorf, 24.03.2015 - 57 C 9341/14

    Filesharing Schadenersatz Lizenzanalogie

    Da die Bandbreite teilweise aber auch für die Übertragung von Protokolldaten verwendet wird, wird bei einem DSL6000-Anschluss für das Bittorrent-Netzwerk empfohlen, die Uploadgeschwindigkeit für die optimale Nutzung auf 57 KB/s zu begrenzen (http://wiki.vuze.com/w/Optimale_Einstellungen), weswegen es gerechtfertigt erscheint, auch diese Uploadgeschwindigkeit als Grundlage der Berechnung anzusetzen (vgl. auch Weller, Anmerkung zu AG Düsseldorf 57 C 3122/13 vom 03.06.2014, jurisPR-ITR 20/2014 Anm. 6).
  • LG Frankenthal, 12.03.2019 - 6 O 313/18

    Geltendmachung von Schadensersatz und Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Berechnungsmethode wegen deren Nähe zu einem Pauschalschadenersatz insbesondere gegenüber einer unentgeltlich handelnden Person stets die Gefahr birgt, dass eine Überkompensation (AG Düsseldorf 57 C 3122/13, BeckRS 2014, 11549) eintritt.
  • LG Frankenthal, 03.03.2015 - 6 S 26/14
    Für einzelne Musiktitel gelangt die instanzgerichtliche Rechtsprechung dabei zu durchaus abweichenden Beträgen zwischen 10.00 und 200.00 EUR, mit in jüngerer Zeit eher fallender Tendenz (AG Köln MMR 2014, 483 [10,00 EUR]; LG Hamburg MMR 2010, 53 [15,00 EUR]; AG Düsseldorf, Urt. v. 02.06.2014 - 57 C 3122/13, BeckRS 2014, 11549 [20,00 EUR]; OLG Hamburg MMR 2014, 127 [200,00 EUR]; OLG Köln MMR 2012, 387 [200,00 EUR]).
  • AG Frankenthal, 27.10.2014 - 3b C 258/14
    Das Gericht legt seiner Entscheidung die Erwägungen der neueren Rechtsprechung zugrunde, die die im Wege der Lizenzanalogie ermittelten Schadensersatzansprüche und auch die Gegenstandswerte für die Abmahnung deutlich niedriger ansetzen als noch vor einigen Jahren (vgl. AG Köln, Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13; AG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2014, Az. 57 C 3122/13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht