Rechtsprechung
AG Düsseldorf, 22.01.2014 - 57 C 7154/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- kanzleibeier.eu
AG Düsseldorf lehnt fliegenden Gerichtsstand in Altfällen ab
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 29.06.1994 - 1Z AR 31/94
Auszug aus AG Düsseldorf, 22.01.2014 - 57 C 7154/13
Für den Zeitpunkt der Anwendung von § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist nach vorangegangenem Mahnverfahren stets und unabhängig davon, ob die Zahlung der weiteren Gerichtskosten alsbald erfolgt ist oder nicht, auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Prozessgericht abzustellen (BayObLG NJW-RR 1995, 635). - LG Frankfurt/Main, 18.07.2012 - 6 S 3/12
Örtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing
Auszug aus AG Düsseldorf, 22.01.2014 - 57 C 7154/13
Nach tradierter Rechtsprechung ergibt sich aus § 32 ZPO bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ein sogenannter fliegender Gerichtsstand, der daraus folgt, dass sämtliche Gerichte zuständig sein sollen, an deren Ort der als urheberrechtswidrig beanstandete Medieninhalt bestimmungsgemäß zugänglich war (so etwa LG Frankfurt NJOZ 2012, 2124 mwN). - BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12
Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen …
Auszug aus AG Düsseldorf, 22.01.2014 - 57 C 7154/13
Für eine solch einschränkende Auslegung sprechen weiter die prozessualen Folgen der Morpheus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2013, 1441). - AG Köln, 01.08.2013 - 137 C 99/13
AG Köln verlangt für seine Zuständigkeit Sachnähe
Auszug aus AG Düsseldorf, 22.01.2014 - 57 C 7154/13
Für den Fall von Rechtsverletzungen im Bereich des Filesharing ergibt sich aus neuerer Zeit jedoch instanzgerichtliche Rechtsprechung, die den fliegenden Gerichtsstand des § 32 ZPO als rechtsmissbräuchlich ansieht und eine Zuständigkeit am Wohnsitzgericht des Beklagten sieht (so ist mit dieser Begründung ein Verfahren eines Berliner Amtsgerichts nach Düsseldorf abgegeben werden; siehe auch AG Köln 137 C 99/13; abrufbar unter www.nrwe.de und AG Bielefeld, Beschl. V. 15.08.2013, Az. 42 C 76/13; AG Köln, Beschl. v. 07.10.2013, Az. 125 C 359/13).