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   VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 56-IV-13 (HS), 57-IV-13 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 56-IV-13 (HS), 57-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45130)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15.11.2013 - 56-IV-13 (HS), 57-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45130)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15. November 2013 - 56-IV-13 (HS), 57-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45130)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 56-IV-13
    Denn eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte vorangegangene Entscheidung eines abgelehnten Richters kann für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, sodass ein entsprechendes Ablehnungsgesuch gänzlich ungeeignete Gründe enthält und daher auch als offensichtlich unzulässig behandelt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, juris Rn. 57).
  • VerfGH Sachsen, 04.11.2010 - 83-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 56-IV-13
    Insofern ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht im Wege der Selbstentscheidung über rechtsmissbräuchliche oder mit gänzlich untauglicher Begründung vorgebrachte Ablehnungsgesuche entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 83-IV-10 [e.A.]/Vf. 84-IV-10 [HS]).
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 103-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 56-IV-13
    a) Der Beschwerdeführer lehnt die genannten Richter ab, weil diese eine von ihm unter dem 6. Februar 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde (Vf. 8-IV-13 [HS]/Vf. 9-IV-13 [e.A.]) sowie eine zuvor von einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, unter dem 13. September 2011 erhobene Verfassungsbeschwerde (Vf. 103-IV-11 [HS]/Vf. 104IV-11 [e.A.]) mit einer "stets lebensfremden, nicht sach- und anforderungsgemäßen" und "nicht der Sach- und Rechtslage" entsprechenden bzw. "in jedweder Hinsicht falschen, völlig unzutreffenden und an den Haaren herbeigezogenen" Begründung als unzulässig verworfen hätten.
  • VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 8-IV-13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 56-IV-13
    a) Der Beschwerdeführer lehnt die genannten Richter ab, weil diese eine von ihm unter dem 6. Februar 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde (Vf. 8-IV-13 [HS]/Vf. 9-IV-13 [e.A.]) sowie eine zuvor von einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, unter dem 13. September 2011 erhobene Verfassungsbeschwerde (Vf. 103-IV-11 [HS]/Vf. 104IV-11 [e.A.]) mit einer "stets lebensfremden, nicht sach- und anforderungsgemäßen" und "nicht der Sach- und Rechtslage" entsprechenden bzw. "in jedweder Hinsicht falschen, völlig unzutreffenden und an den Haaren herbeigezogenen" Begründung als unzulässig verworfen hätten.
  • VerfGH Sachsen, 24.01.2013 - 86-IV-12
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 56-IV-13
    1. Die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2013 (3 W 1198/12 und 3 W 1353/12) sowie dessen Beschlüsse vom 18. März 2013 und vom 9. April 2013 (jeweils 3 W 162/13) kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht angreifen, da nicht ersichtlich ist, dass er die einmonatige Beschwerdefrist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG gewahrt hat (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 86-IV-12).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 56-IV-13
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09).
  • VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 86-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 56-IV-13
    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 172-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 56-IV-13
    Daher ist weder eine förmliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hierüber noch eine Einholung dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG) erforderlich; diese sind bei der Entscheidung auch nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ausgeschlossen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 172-IV-08).
  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

    Zur Wahrung der Anforderungen aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) und auch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, die den rechtskräftigen Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits umfasst und deswegen die Beschlussfähigkeit der Gerichte erfordert, ist folglich in der vorliegenden Sondersituation eine einschränkende Handhabung der Verfahrensgarantie des § 45 Abs. 1 ZPO geboten (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 56-IV-13 (HS), Vf. 57-IV-13 (e.A.) - juris Rn. 14).
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