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   LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - O 57/06   

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https://dejure.org/2009,45379
LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - O 57/06 (https://dejure.org/2009,45379)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2009 - O 57/06 (https://dejure.org/2009,45379)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. März 2009 - O 57/06 (https://dejure.org/2009,45379)
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

    Ich verweise auf die Ausführungen in der Begründung des Urteils vom 25. März 2019, wonach "... [d]ie Möglichkeit, in Individualverfahren Rechtsmittel gegen eine Entschließung [der KRS] einzulegen, auf der Umsetzung des Urteils ... in der Rechtssache SK 57/06 [Urteil vom 27. Mai 2008] [beruht], jedoch nicht im Rahmen eines Verfahrens wahrgenommen werden darf, für das ganz andere Gerichte zuständig sind".

    Dies ist von Belang, weil die genannte verfassungsrechtliche Entscheidung (Rechtssache SK 57/06) ausdrücklich die Frage betraf, ob Kandidaten für das Richteramt die Möglichkeit haben, gegen Entschließungen der KRS wie diejenigen im Ausgangsverfahren Beschwerde einzulegen (in der genannten Rechtssache war es ebenfalls so, dass die KRS den Antrag des Kandidaten nicht an den Präsidenten der Republik weitergeleitet hatte).

    Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass Art. 3 des Gesetzes vom 26. April 2019 (in Verbindung mit der durch das Änderungsgesetz eingeführten Änderung des Art. 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Landesjustizrat) als der Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 über den Landesjustizrat gleichwertig angesehen werden kann, die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache SK 57/06 für nicht mit Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 und Art. 60 der polnischen Verfassung vereinbar befunden wurde.

    So hat der Verfassungsgerichtshof in den Gründen seines Urteils in der Rechtssache SK 57/06 - dessen Bedeutung und Wirkungen durch die Entscheidung in der Rechtssache K 12/18 weder in Frage gestellt noch untergraben werden, sondern vielmehr darin ihre Bestätigung finden - festgestellt, dass aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervorgehe, den Zugang zu einem Gericht für ein möglichst weites Spektrum an Rechtsfragen zu eröffnen, und es sich in einem demokratischen Rechtsstaat verbiete, das Recht auf Zugang zu einem Gericht eng aufzufassen, weil die Verfassung gewissermaßen eine Vermutung der Rechtswegeröffnung aufstelle , was zur Folge habe, dass der Gegenstand eines Verfahrens ..., in dessen Rahmen [die KRS] einen Kandidaten für eine bestimmte Richterstelle beurteile und darüber entscheide, ob dem Präsidenten der Republik Polen ein Vorschlag für die Ernennung auf diese Stelle unterbreitet werde, das in Art. 60 der Verfassung verankerte Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst berühre, d. h. ein Recht, das zu den durch die Verfassung garantierten Rechten und Freiheiten gehöre, für die ein zwingendes Verbot des Rechtswegausschlusses gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verfassung gelte" (Hervorhebung nur hier; Abschnitt III.5 der Begründung des Urteils in der Rechtssache SK 57/06).

    Es fällt auf, dass die Aufhebung der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für Verfahren, die Beschwerden gegen Entschließungen der KRS betreffen, in denen es um die Ernennung zum Richter am Obersten Gericht geht, nicht mit einer konkreten Maßnahme des nationalen Gesetzgebers einherging, durch die ein Ersatzgericht mit Zuständigkeit für diese Fälle geschaffen worden wäre - obwohl der Verfassungsgerichtshof in der Rechtssache K 12/18 die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung derartiger Entschließungen der KRS nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr auf die Leitentscheidung in der Rechtssache SK 57/06 (siehe Abschnitte 8 und 12) Bezug genommen hat, nach der eine solche Kontrolle erforderlich ist.

    45 So auch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache SK 57/06.

    63 Krajewski und Zió?‚kowski, a. a. O., S. 1128, unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache SK 57/06.

  • EGMR, 03.02.2022 - 1469/20

    ADVANCE PHARMA SP. Z O.O v. POLAND

    The above-mentioned Constitutional Court judgment had been given in a composition which included unlawfully appointed persons and contradicted the earlier judgment of that court confirming the well-established principle of allowing for judicial review of NCJ resolutions (see Constitutional Court judgment of 27 May 2008, SK 57/06, § III.5).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-487/19

    Generalanwalt Tanchev: Zwei neu geschaffene Kammern des polnischen Obersten

    So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 (Rechtssache SK 57/06) entschieden, dass die Beschränkung des Zugangs zur gerichtlichen Kontrolle der Entschließungen des Landesjustizrats, mit denen dem Präsidenten der Republik eine Bewerbung um das Richteramt nicht vorgeschlagen worden sei, verfassungswidrig gewesen sei.
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