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   ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21   

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ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 (https://dejure.org/2022,12015)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 (https://dejure.org/2022,12015)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 26. April 2022 - 58 Ca 12302/21 (https://dejure.org/2022,12015)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (13)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gefälschter Genesenennachweis rechtfertigt fristlose Kündigung

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Wer seinem Arbeitgeber einen gefälschten Covid19-Genesenennachweis vorlegt, kann fristlos gefeuert werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungsgrund: gefälschter Genesenennachweis

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei gefälschtem Genesenenstatus

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorlage eines gefälschten Impf- oder Genesenenstatuses rechtfertigt fristlose Kündigung!

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen gefälschtem Genesenennachweis

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Gefälschter Corona-Genesenennachweis rechtfertigt fristlose Kündigung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises rechtfertigt außerordentliche Kündigung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung für gefälschten Genesenennachweis

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung für gefälschten Genesenennachweis

Besprechungen u.ä.

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Gefälschter Genesenennachweis - Vorlage beim Arbeitgeber rechtfertigt fristlose Kündigung

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 445
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (35)

  • ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21

    Arbeitsvertragskündigung - Vorlage eines gefälschten Impfausweises

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21
    Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist daher zunächst das Vorliegen eines Sachverhalts, der "an sich" objektiv geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises in der Absicht über die Erfüllung der Nachweispflicht aus § 28b Absatz 1 IfSG zu täuschen ist "an sich" geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (zu einer fristlosen Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises siehe ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208 sowie Kleinebrink, DB 2022, 392, 396).

    Der Kläger hat gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des beklagten Landes gemäß § 241 Absatz 2 BGB verstoßen (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208 Rn. 18).

    (2)Zwar war das Gebrauchen eines gefälschten Genesenennachweises gegenüber dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vorlage durch den Kläger am 23.11.2021 nach § 279 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung nicht strafbar, da die §§ 277 bis 279 StGB alte Fassung eine abschließende spezialgesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen enthalten.Der Kläger verkennt allerdings, dass nicht die Einordnung als Straftat ausschlaggebend für die Frage ist, ob der Sachverhalt "an sich" objektiv geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.Denn für die kündigungsrechtliche Würdigung kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens an, sondern auf den Verstoß gegen Haupt- oder Nebenpflichten und der mit der Handlungsweise einhergehenden Störung des Arbeits- und Vertrauensverhältnisses (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208 unter Verweis auf BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98, NZA 1999, 1270; BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227 Rn. 30; ErfK/Niemann, 22. Auflage, § 626 BGB Rn. 133a).

    Dies gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04, NZA-RR 2006, 194; LAG Schleswig-Holstein, 08.10.2008 - 6 Sa 158/08, BeckRS 2009, 50494; MüKoBGB/Spinner, 8. Auflage, § 611a Rn. 1001 folgend; zur vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Absatz 2 BGB während der Corona-Pandemie siehe Kleinebrink, NZA 2020, 1361 fortfolgende).Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Absatz 1 IfSG a.F. zu umgehen stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar (zur Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests siehe ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21, BeckRS 2021, 3713; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes siehe ArbG Köln, 17.6.2021 - 12 Ca 450/21, BeckRS 16225; ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20, BeckRS 2021, 20355; zur Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises siehe ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208).

    Verfügte der Beschäftigte nicht über einen entsprechenden Nachweis, musste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 28b Absatz 1 IfSG a.F. daran hindern, den Betrieb zu betreten (für die Verwendung eines gefälschten Impfnachweises ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208; ausführlich Kleinebrink, DB 2022, 392 fortfolgende; Harländer/Otte, NZA 2022, 160, 162).

    Insoweit mussten Arbeitgeber nach § 28b Absatz 3 Satz 1 IfSG a.F. die Einhaltung der Nachweispflichten jedes Beschäftigten täglich überwachen und das Ergebnis regelmäßig dokumentieren (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208; ArbG Siegburg, 16.12.2020 - 4 Ga 18/20, NZA-RR 2021, 129 Rn. 18; ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21, NZA-RR 2022, 19 Rn. 63; ErfK/Preis, 22. Auflage, § 106 GewO Rn. 33a; zu den Haftungsrisiken siehe Müller-Bonanni/Bertke, NJW 2020, 1617, 1618; Seiwerth/Witschen, NZA 2020, 825 fortfolgende).

    Nicht nur der Schutz der Mitarbeiter und Kunden vor dem hohen Infektionsrisiko mit gegebenenfalls schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen sprach für ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, sondern auch das drohende Bußgeld gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 11d IfSG (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208).

  • OLG Hamm, 20.01.2022 - 12 UF 125/19

    Beschwerde gegen die Feststellung einer Vaterschaft; Feststellungslast für das

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21
    Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist daher zunächst das Vorliegen eines Sachverhalts, der "an sich" objektiv geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises in der Absicht über die Erfüllung der Nachweispflicht aus § 28b Absatz 1 IfSG zu täuschen ist "an sich" geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (zu einer fristlosen Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises siehe ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208 sowie Kleinebrink, DB 2022, 392, 396).

    Der Kläger hat gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des beklagten Landes gemäß § 241 Absatz 2 BGB verstoßen (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208 Rn. 18).

    (2)Zwar war das Gebrauchen eines gefälschten Genesenennachweises gegenüber dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vorlage durch den Kläger am 23.11.2021 nach § 279 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung nicht strafbar, da die §§ 277 bis 279 StGB alte Fassung eine abschließende spezialgesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen enthalten.Der Kläger verkennt allerdings, dass nicht die Einordnung als Straftat ausschlaggebend für die Frage ist, ob der Sachverhalt "an sich" objektiv geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.Denn für die kündigungsrechtliche Würdigung kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens an, sondern auf den Verstoß gegen Haupt- oder Nebenpflichten und der mit der Handlungsweise einhergehenden Störung des Arbeits- und Vertrauensverhältnisses (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208 unter Verweis auf BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98, NZA 1999, 1270; BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227 Rn. 30; ErfK/Niemann, 22. Auflage, § 626 BGB Rn. 133a).

    Dies gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04, NZA-RR 2006, 194; LAG Schleswig-Holstein, 08.10.2008 - 6 Sa 158/08, BeckRS 2009, 50494; MüKoBGB/Spinner, 8. Auflage, § 611a Rn. 1001 folgend; zur vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Absatz 2 BGB während der Corona-Pandemie siehe Kleinebrink, NZA 2020, 1361 fortfolgende).Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Absatz 1 IfSG a.F. zu umgehen stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar (zur Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests siehe ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21, BeckRS 2021, 3713; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes siehe ArbG Köln, 17.6.2021 - 12 Ca 450/21, BeckRS 16225; ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20, BeckRS 2021, 20355; zur Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises siehe ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208).

    Verfügte der Beschäftigte nicht über einen entsprechenden Nachweis, musste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 28b Absatz 1 IfSG a.F. daran hindern, den Betrieb zu betreten (für die Verwendung eines gefälschten Impfnachweises ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208; ausführlich Kleinebrink, DB 2022, 392 fortfolgende; Harländer/Otte, NZA 2022, 160, 162).

    Insoweit mussten Arbeitgeber nach § 28b Absatz 3 Satz 1 IfSG a.F. die Einhaltung der Nachweispflichten jedes Beschäftigten täglich überwachen und das Ergebnis regelmäßig dokumentieren (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208; ArbG Siegburg, 16.12.2020 - 4 Ga 18/20, NZA-RR 2021, 129 Rn. 18; ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21, NZA-RR 2022, 19 Rn. 63; ErfK/Preis, 22. Auflage, § 106 GewO Rn. 33a; zu den Haftungsrisiken siehe Müller-Bonanni/Bertke, NJW 2020, 1617, 1618; Seiwerth/Witschen, NZA 2020, 825 fortfolgende).

    Nicht nur der Schutz der Mitarbeiter und Kunden vor dem hohen Infektionsrisiko mit gegebenenfalls schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen sprach für ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, sondern auch das drohende Bußgeld gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 11d IfSG (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208).

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21
    Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, 20.5.2021 - 2 AZR 596/20, NZA 2021, 1178; BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13, NZA 2015, 294 Rn. 22).

    Dies gilt umgekehrt ebenso für ein nachfolgendes wahrheitswidriges Bestreiten, das für sich genommen ebenfalls nichts über die Schwere der begangenen Pflichtverletzung besagt (BAG, 20.5.2021 - 2 AZR 596/20, NZA 2021, 1178 Rn. 27; BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 159/00, NZA 2001, 954).

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21
    Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15, NZA 2017, 1332 Rn. 61; BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15, NZA 2016, 1527 Rn. 51; BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15, NZA 2016, 161 Rn. 54).

    Das gilt allerdings nur, solange er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der Beweismittel verschaffen sollen (BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15, NZA 2017, 1332 Rn. 66; BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15, NZA 2016, 162 Rn. 54).

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

    Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15, NZA 2016, 1527 Rn. 30; ErfK/Niemann, 22. Auflage, § 626 Rn. 25; MHdB-ArbR/Rachor, 5. Auflage, § 124 Rn. 7).

    Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15, NZA 2017, 1332 Rn. 61; BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15, NZA 2016, 1527 Rn. 51; BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15, NZA 2016, 161 Rn. 54).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21
    (2)Zwar war das Gebrauchen eines gefälschten Genesenennachweises gegenüber dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vorlage durch den Kläger am 23.11.2021 nach § 279 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung nicht strafbar, da die §§ 277 bis 279 StGB alte Fassung eine abschließende spezialgesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen enthalten.Der Kläger verkennt allerdings, dass nicht die Einordnung als Straftat ausschlaggebend für die Frage ist, ob der Sachverhalt "an sich" objektiv geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.Denn für die kündigungsrechtliche Würdigung kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens an, sondern auf den Verstoß gegen Haupt- oder Nebenpflichten und der mit der Handlungsweise einhergehenden Störung des Arbeits- und Vertrauensverhältnisses (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208 unter Verweis auf BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98, NZA 1999, 1270; BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227 Rn. 30; ErfK/Niemann, 22. Auflage, § 626 BGB Rn. 133a).

    Insoweit kennt das Gesetz keine "absoluten" Kündigungsgründe (BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227 Rn. 16).

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21
    Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15, NZA 2017, 1332 Rn. 61; BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15, NZA 2016, 1527 Rn. 51; BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15, NZA 2016, 161 Rn. 54).

    Das gilt allerdings nur, solange er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der Beweismittel verschaffen sollen (BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15, NZA 2017, 1332 Rn. 66; BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15, NZA 2016, 162 Rn. 54).

  • ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Verweigerung der Durchführung von

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21
    Dies gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04, NZA-RR 2006, 194; LAG Schleswig-Holstein, 08.10.2008 - 6 Sa 158/08, BeckRS 2009, 50494; MüKoBGB/Spinner, 8. Auflage, § 611a Rn. 1001 folgend; zur vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Absatz 2 BGB während der Corona-Pandemie siehe Kleinebrink, NZA 2020, 1361 fortfolgende).Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Absatz 1 IfSG a.F. zu umgehen stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar (zur Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests siehe ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21, BeckRS 2021, 3713; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes siehe ArbG Köln, 17.6.2021 - 12 Ca 450/21, BeckRS 16225; ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20, BeckRS 2021, 20355; zur Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises siehe ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208).

    Insoweit mussten Arbeitgeber nach § 28b Absatz 3 Satz 1 IfSG a.F. die Einhaltung der Nachweispflichten jedes Beschäftigten täglich überwachen und das Ergebnis regelmäßig dokumentieren (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208; ArbG Siegburg, 16.12.2020 - 4 Ga 18/20, NZA-RR 2021, 129 Rn. 18; ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21, NZA-RR 2022, 19 Rn. 63; ErfK/Preis, 22. Auflage, § 106 GewO Rn. 33a; zu den Haftungsrisiken siehe Müller-Bonanni/Bertke, NJW 2020, 1617, 1618; Seiwerth/Witschen, NZA 2020, 825 fortfolgende).

  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 518/96

    Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage der Vollmacht

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21
    Erklärungsempfänger soll nach § 174 BGB nur dann zur Zurückweisung der Kündigungserklärung befugt sein, wenn er keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss (vergleiche nur BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 518/96, NZA 1997, 1343).

    Der Verweis des beklagten Landes auf den Geschäftsverteilungsplan (Anlage B 1), was grundsätzlich denkbar wäre (BAG, 20.08.1997-2 AZR 518/96, NZA 1997, 1343), und das Organigramm (Anlage B 2) genügen insoweit nicht.

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19

    Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21
    Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht und ohne die Möglichkeit einer Heilung oder Genehmigung (BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 567/13, NJW 2014, 3595 Rn. 12) unwirksam, wenn der Bevollmächtigte weder eine Vollmachtsurkunde vorlegt noch die Bevollmächtigung dem Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber zuvor bekannt gegeben worden ist, und der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19, NJW 2020, 1456 Rn. 34).

    Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung einer Vollmachtsurkunde (BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19, NJW 2020, 1456 Rn. 48 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 159/00

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

  • VG Berlin, 12.01.2021 - 38 L 633.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21

    Corona-Maskenverweigerung am Arbeitsplatz: Pauschales Attest reicht nicht - auch

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 171/09

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

  • ArbG Aachen, 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20

    Covid-19 - Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus

  • ArbG Siegburg, 16.12.2020 - 4 Ga 18/20

    Keine Beschäftigung ohne Maske

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98

    Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04

    Verhaltensbedingte Kündigung - Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften

  • ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20

    Anordnung eines Arbeitgebers zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.10.2008 - 6 Sa 158/08

    Kündigung, verhaltensbedingt, Pflichtverletzung, Nebenpflicht,

  • BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 567/13

    Ordentliche Kündigung - Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 354/10

    Kündigung - Vollmacht - unverzügliche Zurückweisung - Ausbildungsverhältnis

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 608/11

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 P 7.94

    Personalvertretungsrecht: Verweigerung der Zustimmung wegen Nichteinhaltung der

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 511/03

    Anhörung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers während

  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 50/19

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Konzern-Clearingverfahren

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

  • BAG, 19.11.2009 - 6 AZR 800/08

    Personalratsbeteiligung bei Probezeitkündigung

  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

  • LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22

    Corona; 3G-Nachweis; Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises

    Diese Rechtsansicht der Berufungskammer geht einher mit allen bislang zum Thema veröffentlichten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen und dem hierzu ergangenen Schrifttum und kann somit als allgemeine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bezeichnet werden (vgl. insoweit ArbG Siegburg vom 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21, juris, Rz. 18; ArbG Berlin vom 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21, juris, Rz. 76 ff.; ArbG Hamburg vom 31.03.2022 - 4 Ca 323/21, juris, Rz. 33 ff.; ArbG Köln vom 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21, juris, Rz. 41; ArbG Bielefeld vom 04.03.2022 - 1 Ca 2208/21, juris, Rz. 47 ff. mit Anm. Busch, jurisPR-ArbR 24/2022, Anm. 9; ArbG Düsseldorf vom 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, juris, Rz. 25 ff. mit Anm. Bissels/Prokop, jurisPR-ArbR 28/2022, Anm. 6; Pieper, NZA-RR 2022, 449, 450 ff.; Kleinebrink, DB 2022, 392, 397; Seel, öAT 2022, 155, 157 f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 8 Sa 310/22

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verwendung eines

    Die darin zutage getretene vorsätzliche und zielgerichtete Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten wiegt so schwer, dass sie grundsätzlich sogar von der Beklagten als "an sich" wichtiger Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung hätte in Betracht gezogen werden können (vgl. dazu die zahlreichen einschlägigen Urteile, etwa LAG Düsseldorf 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 - Rn. 39; ArbG Hamburg 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 23; ArbG Bielefeld 04.03.2022 - 1 Ca 2208/21 - Rn. 40, 46; ArbG Koblenz 04.05.2022 - 7 Ca 20/22 - Rn. 11 ; ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 18; ArbG Siegburg 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21 - Rn. 14; ArbG Mannheim 15.06.2022 - 2 Ca 25/22 - Rn. 45; ArbG Berlin 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 - Rn. 81 ff.; ArbG Köln 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21 - Rn. 41, juris).

    Aus der Interessenwahrungspflicht folgt insbesondere die Pflicht des Arbeitnehmers, in den Grenzen seiner Möglichkeiten und der Zumutbarkeit, einen dem Betrieb oder den anderen Arbeitnehmern des Betriebs drohenden Schaden zu verhindern; dies gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren (LAG Schleswig-Holstein 08.10.2008 - 6 Sa 158/08 - Rn. 54; LAG Rheinland-Pfalz 14.04.2005 - 11 Sa 810/04 - Rn. 79; ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 22; ArbG Köln 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21 - Rn. 37; ArbG Hamburg 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 25; ArbG Berlin 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 - Rn. 76, juris).

    Verfügte der Beschäftigte nicht über einen solchen Nachweis, musste der Arbeitgeber ihn nach § 28b Abs. 1 IfSG daran hindern, den Betrieb zu betreten, da er nur solchen Mitarbeitern Zutritt zur Arbeitsstätte gewähren sollte, die keine Gefahr für andere darstellten, und auf diese Weise soweit wie möglich vermeiden sollte, dass sich weitere Mitarbeiter mit dem Corona-Virus im Betrieb anstecken könnten (ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 25 f.; ArbG Hamburg 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 28 f.; ArbG Berlin 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 - Rn. 79 f., juris).

  • ArbG Neumünster, 04.08.2022 - 1 Ca 88b/22

    Fristlose Kündigung wegen vorsätzlicher Vorlage eines ungültigen

    Insoweit ist die Pflichtverletzung aus Sicht der Kammer vergleichbar mit der Vorlage eines gefälschten Impfausweises (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 19 ff. bei juris; ArbG Siegburg, Urt. v. 23.6.2022 - 3 Ca 2171/21, becklink 2024119) oder eines falschen Genesenennachweises (ArbG Berlin, Ur. V. 26.4.2002 - 58 Ca 12302/21, BeckRS 2022, 11392), bei denen die Rechtsprechung ebenfalls einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB anerkannt hat.
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