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   VerfGH Bayern, 30.05.2016 - 58-VI-15   

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VerfGH Bayern, 30.05.2016 - 58-VI-15 (https://dejure.org/2016,12990)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30.05.2016 - 58-VI-15 (https://dejure.org/2016,12990)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30. Mai 2016 - 58-VI-15 (https://dejure.org/2016,12990)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung ergangener familiengerichtlicher Entscheidungen zum begleiteten Umgang des Kindsvaters mit seiner Tochter am Maßstab des Willkürverbots; Gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde; ...

  • rewis.io

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung begleiteten Umgangs - Verstoß gegen das Willkürverbot, gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, Entzug des gesetzlichen Richters durch Rechtsmittelversagung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Grundrechts auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2016 - 58-VI-15
    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 15.2.2016 - Vf. 45-VI-15 - juris Rn. 16).

    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 52/58; VerfGH vom 27.1.2016 - Vf. 106-VI-14 - juris Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 17.12.2012 - 54-VI-12

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2016 - 58-VI-15
    Eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss wurde mit Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012 Vf. 55-VI-12 abgewiesen.

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde kann auch eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein, wenn sie bereits unmittelbar in verfassungsmäßig geschützte Rechte eingreift und der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 17.12.2012 - Vf. 54-VI-12 u. a. - juris Rn. 22; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 2009, Art. 120 Rn. 23).

  • VerfGH Bayern, 27.05.2011 - 127-VI-10

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Verfahren nach § 495 a ZPO

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2016 - 58-VI-15
    Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 9/13 f.; VerfGH vom 27.5.2011 - Vf. 127-VI-10 - juris Rn. 15; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81/82).
  • OLG Braunschweig, 20.03.2020 - 2 UF 32/20

    Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge; Unanfechtbarkeit

    In all diesen Fällen ist unzweifelhaft die Entscheidung nicht auf Grund mündlicher Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG ergangen, sodass die Beschwerde nicht eröffnet ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 1.7.2019, Az. 2 WF 140/19, Rn. 2 - juris; Musielak/Borth/ Borth/Grandel , FamFG, 6. Aufl. 2018, FamFG § 57 Rn. 9-10 m.w.N. aus der älteren Rspr.; BeckOK FamFG/ Schlünder , 33. Ed. 1.1.2020, FamFG § 57 Rn. 7; Stockmann , in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl. 2015, FamFG § 57 Rn. 10; Zöller/ Feskorn , ZPO, 33. Aufl. 2020, FamFG § 57 Rn. 4; Büte , in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, FamFG § 57 Rn. 4; MüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl. 2018, FamFG § 57 Rn. 2; in diese Richtung auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 30.5.2016, Az. Vf. 58-VI-15, Rn. 44 - juris; zur alten Rechtslage vgl.: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.1.2008, Az. 5 WF 2/08, Rn. 10 ff. m.w.N. und KG Berlin, Beschluss vom 23.10.2007, Az. 16 WF 234/07 - juris; a.A. Keidel/ Giers , FamFG, 20. Aufl. 2020, FamFG § 57 Rn. 5a; Socha , in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 57 Rn. 4).
  • VerfGH Bayern, 25.08.2016 - 2-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme eines

    Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.12.2012 VerfGHE 65, 262/265; vom 30.5.2016 - Vf. 58-VI-15 - juris Rn. 49).
  • OLG Schleswig, 12.07.2016 - 8 UF 133/16

    Umgangsregelung: Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen zur

    Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB ist nach Auffassung des Senats keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind (vgl. ebenso: OLG Celle FamRZ 2011, 574 juris Rn. 9 ff.; OLG Köln FamFR 2012, 109 juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm Beschluss vom 8. Mai 2012 - II-7 UF 23/12 und 7 UF 23/12 - veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rn. 24 ff; Zöller/Feskorn a.a.O. § 57 FamFG Rn. 6; Soyka, in: Münchener Kommentar zum FamFG 2. Aufl. § 57 Rn. 3; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 57 Rn. 6; a. A.: Keidel/Giers a.a.O. § 57 Rn. 6 m. w. Nachw.; Palandt/Götz a.a.O. § 1684 Rn. 21; Büte, in: Johannsen/Henrich Familienrecht 6. Aufl. § 57 FamFG Rn. 6; Musielack/Borth FamFG 5. Aufl. § 57 Rn. 3; OLG Schleswig - 5. Senat für Familiensachen - FamRZ 12, 151 juris Rn. 38 [ohne nähere Begründung]; möglicherweise auch BGH FamRZ 2012, 99 juris Rn. 28 "Eingriff"; vgl. zusammenfassend zum Streitstand: BayVerfGH Entscheidung vom 30. Mai 2016 - Vf. 58-VI-15 - veröffentlicht in juris, dort insbes.
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 205-IV-20

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Das ist bei einer einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG zur Regelung des Umgangs bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Fall (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2016 - Vf. 58-VI-15 - juris Rn. 30; BbgVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 55/16 - juris Rn.15).
  • VerfGH Bayern, 22.08.2016 - 96-VI-14

    Gewährung rechtlichen Gehörs und keine Erschöpfung des Rechtsweges

    a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör untersagt es dem Gericht zum einen, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 4.12.2012 VerfGHE 65, 262/265; vom 22.3.2012 - Vf. 50-VI-11 - juris Rn. 22; vom 17.11.2015 - Vf. 12-VI-15 - juris Rn. 25; vom 30.5.2016 - Vf. 58-VI-15 - juris Rn. 49).
  • VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidung bei Zumutbarkeit

    Dem entsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.1.1991 VerfGHE 44, 1/3; vom 12.4.2002 VerfGHE 55, 53/55; vom 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 42; vom 30.5.2016 -Vf. 58-VI-15 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG vom 29.6.2016 NVwZ-RR 2016, 846 Rn. 7 f.).
  • OLG Braunschweig, 23.03.2020 - 2 UF 32/20
    In all diesen Fällen ist unzweifelhaft die Entscheidung nicht auf Grund mündlicher Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG ergangen, sodass die Beschwerde nicht eröffnet ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 1.7.2019, Az. 2 WF 140/19, Rn. 2 - juris; Musielak/Borth/Borth/Grandel, FamFG , 6. Aufl. 2018, FamFG § 57 Rn. 9-10 m.w.N. aus der älteren Rspr.; BeckOK FamFG/Schlünder, 33. Ed. 1.1.2020, FamFG § 57 Rn. 7; Stockmann, in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl. 2015, FamFG § 57 Rn. 10; Zöller/Feskorn, ZPO , 33. Aufl. 2020, FamFG § 57 Rn. 4; Büte, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, FamFG § 57 Rn. 4; MüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl. 2018, FamFG § 57 Rn. 2; in diese Richtung auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 30.5.2016, Az. Vf. 58-VI-15, Rn. 44 - juris; zur alten Rechtslage vgl.: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.1.2008, Az. 5 WF 2/08, Rn. 10 ff. m.w.N. und KG Berlin, Beschluss vom 23.10.2007, Az. 16 WF 234/07 - juris; a.A. Keidel/Giers, FamFG , 20. Aufl. 2020, FamFG § 57 Rn. 5a; Socha, in: Bahrenfuss, FamFG , 3. Aufl. 2017, § 57 Rn. 4).
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