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   LG Berlin, 11.02.2020 - 589 StVK 227/19   

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https://dejure.org/2020,49673
LG Berlin, 11.02.2020 - 589 StVK 227/19 (https://dejure.org/2020,49673)
LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2020 - 589 StVK 227/19 (https://dejure.org/2020,49673)
LG Berlin, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 589 StVK 227/19 (https://dejure.org/2020,49673)
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 08.06.2021 - 2 Ws 32/21

    Anderweitige Rechtshängigkeit im Strafvollzugsverfahren

    Dagegen hatte er beim Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Verfahren 589 StVK 227/19 Vollz und 589 StVK 151/20 Vollz angestrengt, um gerichtlichen Rechtsschutz zu erwirken.

    Zwar hatte die Strafvollstreckungskammer den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 11. Februar 2020 - 589 StVK 227/19 Vollz - abgelehnt und der Senat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 9. April 2020 - 2 Ws 32/20 - als unzulässig verworfen.

    Zudem hat es die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, wo die Strafvollstreckungskammer erneut damit befasst ist, ohne bislang mehr veranlasst zu haben, als dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 16. April 2021 - 589 StVK 227/19 Vollz - Rechtsanwältin A beizuordnen, die Justizvollzugsanstalt Tegel um eine "ergänzende Stellungnahme" zu bitten und jener eine "ergänzende Stellungnahme" des Beschwerdeführers zuzuleiten.

    Zudem genügt sie vor dem Hintergrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 11. Februar 2020 - 589 StVK 227/19 Vollz - und des ihn bestätigenden Beschlusses des Senats vom 9. April 2020 - 2 Ws 32/20 - auch den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG.

    Denn die anderweitige Rechtshängigkeit des Begehrens des Beschwerdeführers im Verfahren 589 StVK 227/19 Vollz des Landgerichts Berlin, in dem die Strafvollstreckungskammer nunmehr erneut zur Entscheidung berufen ist, führt zur Unzulässigkeit.

    Der hiesige Streitgegenstand ist mit demjenigen des früheren Verfahrens 589 StVK 227/19 Vollz des Landgerichts Berlin, das wiederaufgelebt ist, identisch.

    Denn erst der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2021 - 2 BvR 866/20 - hat zum Wiederaufleben des Verfahrens 589 StVK 227/19 Vollz des Landgerichts Berlin geführt und ohne die anderweitige Rechtshängigkeit wären auch die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt gewesen, mit der Folge der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, die bei Zugrundelegung der höchstrichterlichen Ausführungen auch begründet gewesen wäre.

  • BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 866/20

    Gewährung von begleiteten Ausgängen und Ausführungen im Strafvollzug

    Die Beschlüsse des Kammergerichts vom 9. April 2020 - 2 Ws 32/20 Vollz - und des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2020 - 589 StVK 227/19 Vollz - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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