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   ArbG Berlin, 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13   

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https://dejure.org/2013,7378
ArbG Berlin, 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13 (https://dejure.org/2013,7378)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13 (https://dejure.org/2013,7378)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 22. April 2013 - 59 Ga 5770/13 (https://dejure.org/2013,7378)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 9 Abs 3 GG, § 39 TV-L, § 44 Nr 2 TV-L
    Warnstreik der Gewerkschaft GEW - Entgeltordnung für Lehrkräfte - Friedenspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Verfügung gegen Warnstreik des Berliner Landesverbandes der Gewerkschaft (GEW) u.a. bzgl. Entgeltordnung der Lehrkräfte

  • Betriebs-Berater

    Entgeltordnung für Lehrkräfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Verfügung gegen Warnstreik der Gewerkschaft GEW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsgericht Berlin lehnt Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Warnstreik der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 23.04.2013 ab

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gericht lehnt einstweilige Verfügung gegen Lehrer-Warnstreik in Berlin während Abi-Prüfungen ab

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entgeltordnung für Lehrkräfte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Warnstreik der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 23.04.2013 abgelehnt

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung gegen Warnstreik der Gewerkschaft GEW

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Lehrer-Warnstreik auch an Abitur-Prüfungstagen

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 19.04.2013)

    Einstweilige Verfügung gegen Warnstreik der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 23.04.2013 beantragt

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1459
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus ArbG Berlin, 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13
    Die Satzung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) steht wegen der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) des Mitgliedslandes auf dieses beschränkten Tarifverhandlungen nicht entgegen, die daher von der Gewerkschaft durch Streikmaßnahmen erzwungen werden können (in Fortführung von BAG vom 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155-174 = NZA 2003, 734-741 = juris Rn 27 ff. mwN).(Rn.48).

    Es kann deshalb dahin stehen, ob und in welchem Umfang im Innenverhältnis zwischen dem Arbeitgeberverband und seinen Mitgliedern Satzungsbestimmungen zulässig sind, durch welche den Mitgliedern die Verpflichtung auferlegt wird, den Abschluss von Firmentarifverträgen - sei es überhaupt, sei es über im Verbandstarifvertrag geregelte Gegenstände - zu unterlassen (vgl. mit eingehender Begründung BAG vom 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155-174 = NZA 2003, 734-741 = juris Rn 27 ff. mwN).

    Die sich hieraus ergebende Beschränkung des Streikrechts ist auch europarechtlich unbedenklich (BAG vom 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 105 zu B I 2 a der Gründe = juris Rn 37 mwN).

    Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrages die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollen, die in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG vom 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - aaO mwN).

    Jedenfalls dann, wenn es sich bei der die Friedenspflicht verletzenden oder rechtswidrigen Forderung um eine Hauptforderung handelt, führt dies zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks (BAG vom 10.12.2002 aaO Rn. 51 mwN; LAG Nürnberg vom 30.09.2010 - 5 Ta 135/10 - juris Leitsatz 6 sowie Rn. 48 mwN).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitskämpfe dabei nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden (BAG vom 10.12.2002 aaO Rn. 43 mwN).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 - 22 SaGa 1131/12

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung von Aufrufen zu Warnstreiks gegen Betriebe

    Auszug aus ArbG Berlin, 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13
    Eine solche würde gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften verstoßen und die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie infrage stellen (BAG vom 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - NZA 2007, 987 ff. = juris Rn. 95 ff.; LAG Berlin-Brandenburg vom 14.08.2012 aaO Rn. 73 nwN).

    Zum anderen konnte offen bleiben, ob eine derartige "Heilung" eines vorangegangenen und gegen die tarifliche Friedenspflicht verstoßenden Streikaufrufs im Rahmen eines gegen die angekündigte Arbeitskampfmaßnahme eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens überhaupt möglich ist (bejahend LAG Berlin-Brandenburg vom 14.08.2012 - 22 SaGa1131/12 - BB 2013, 832 = juris Rn. 67).

  • ArbG Berlin, 29.04.2008 - 58 Ga 6014/08

    Streikmaßnahmen ohne Vorlauffrist von 24 Stunden

    Auszug aus ArbG Berlin, 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13
    Abgesehen davon, dass eine solche bei Warnstreiks grundsätzlich nicht als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung angesehen wird (vgl. auch dazu BAG vom 21.06.1988 - 1 AZR 651/89 - aaO = juris Rn. 70 f.), wäre auch die Zeitspanne vom Streikaufruf am Donnerstag, 18.04.2013, bis zum eigentlichen Streiktag Dienstag, 23.04.2013, selbst mit dem dazwischen liegenden Wochenende ohne weiteres ausreichend (vgl. ferner Arbeitsgericht Berlin vom 29.04.2008 - 58 Ga 6014/08 - BB 2008, 1057 (Kurzwiedergabe), vollständig zitiert nach juris Rn. 41 ff., welches im Grundsatz die Beachtung einer gewissen Vorankündigungsfrist - etwa 24 Stunden - als geboten ansieht).
  • ArbG Hamburg, 30.06.2009 - 7 Ga 2/09
    Auszug aus ArbG Berlin, 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13
    Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Verfahrens bemisst sich bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen regelmäßig in Höhe der durch sie für den Produktions- bzw. Dienstleistungsbetrieb zu erwartenden bzw. eingetretenen wirtschaftlichen Schäden (vgl. etwa Arbeitsgericht Hamburg vom 30.06.2009 - 7 Ga 2/09 - juris Rn. 78).
  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 460/01

    Eingruppierung einer Lehrerin

    Auszug aus ArbG Berlin, 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13
    Die einstweilen weiterbestehende Bezugnahme auf einseitig von den Ländern für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis formulierten Richtlinien, deren Geltung für die angestellten Lehrkräfte individuell im Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden muss (vgl. BAG vom 16.05.2002 - 8 AZR 460/01 - EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 104 = juris Rn. 35 mwN), ersetzt keine tarifliche Eingruppierungsregelung unter gewerkschaftlicher Mitwirkung, die daher von der GEW nachvollziehbar weiter angestrebt wird.
  • LAG Nürnberg, 30.09.2010 - 5 Ta 135/10

    Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen durch einstweilige Verfügung wegen

    Auszug aus ArbG Berlin, 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13
    Jedenfalls dann, wenn es sich bei der die Friedenspflicht verletzenden oder rechtswidrigen Forderung um eine Hauptforderung handelt, führt dies zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks (BAG vom 10.12.2002 aaO Rn. 51 mwN; LAG Nürnberg vom 30.09.2010 - 5 Ta 135/10 - juris Leitsatz 6 sowie Rn. 48 mwN).
  • BAG, 19.11.1985 - 1 ABR 37/83

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus ArbG Berlin, 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13
    Gewerkschaftliche Untergliederungen sind dann parteifähig, wenn sie körperschaftlich organisiert und selbständig handlungsfähig, also im Verhältnis zur Gesamtorganisation weitgehend verselbständigt sind (Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 19.11.1985 - 1 ABR 37/83 - juris; LAG Hamm vom 21.05.2000 - 18 Sa 858/00 - AP Nr. 158 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = juris Rn. 44 mwN; Germelmann aaO § 10 Rn. 11).
  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

    Auszug aus ArbG Berlin, 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13
    Zur Durchsetzung von Tarifforderungen ist die Gewerkschaft nicht auf das Kampfmittel des Erzwingungsstreiks beschränkt, sondern kann bereits im Vorfeld zur Bekräftigung ihrer Forderungen, ohne dass Tarifverhandlungen förmlich für gescheitert erklärt werden müssten, zu sog. Warnstreiks ausrufen (sog. neue Beweglichkeit, dazu grundlegend BAG vom 21.06.1988 - 1 AZR 651/86 - AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = NZA 1988, 846 - 850 = juris).
  • BAG, 14.02.1989 - 1 AZR 142/88

    Tarifverhandlungen: Anspruch der Gewerkschaft bei laufendem Tarifvertrag

    Auszug aus ArbG Berlin, 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13
    Für die Erzwingung von Verhandlungen, die arbeitgeberseitig von vornherein abgelehnt werden, ist die Gewerkschaft auf Arbeitskampfmaßnahmen angewiesen, da ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Verhandlungen nicht besteht (BAG vom 14.02.1989 - 1 AZR 142/88 - NZA 1989, 601-604 = juris Rn. 35 ff.).
  • BAG, 27.06.1989 - 1 AZR 404/88

    Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

    Auszug aus ArbG Berlin, 22.04.2013 - 59 Ga 5770/13
    Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers beinhaltet diese "Nichtregelung" keineswegs den Willen der Tarifvertragsparteien, während der Dauer der Laufzeit des TV-L eine Vergütungsordnung für Lehrkräfte nicht mehr zu regeln (vgl. zu den Voraussetzungen einer der Friedenspflicht unterfallenden "Nichtregelung" BAG vom 27.06.1989 - 1 AZR 404/88 - BAGE 62, 171-192 = juris Rn. Rund 35 ff.).
  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • LAG Hamm, 31.05.2000 - 18 Sa 858/00

    Begriff der Streikmaßnahme; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

  • LAG Hessen, 17.09.2008 - 9 SaGa 1442/08

    Einstweilige Verfügung auf Untersagung eines Streiks - Parteifähigkeit

  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

  • ArbG Gelsenkirchen, 14.11.2017 - 1 Ga 16/17

    Zulässigkeit eines auf den Abschluss eines Sozialtarifvertrages gerichteten

    Auch dann, wenn der Streik inhaltlich begrenzt werden soll, ist der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG tangiert (ArbG Berlin vom 22.4.2013 - 59 Ga 5770/13, zit. nach juris).
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