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   VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20   

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VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20 (https://dejure.org/2020,37260)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2020 - 59-VII-20 (https://dejure.org/2020,37260)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2020 - 59-VII-20 (https://dejure.org/2020,37260)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Quarantäneregelung für Einreisende in der vom 10. April bis 15. Mai 2020 geltenden Fassung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EQV § 1 Abs. 1; IfSG § 28 Abs. 1 S. 1, § 29, § 30 Abs. 1 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des Freistaats Bayern

  • rewis.io

    Popularklage gegen EinreiseQuarantäneverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Quarantäneanordnung für Einreisende war verfassungsgemäß

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelung zur Quarantäne für Ein- und Rückreisende in der vom 10. April bis 15. ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 283

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (33)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2020 - 13 B 968/20

    Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer im Rahmen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20
    bb) Die Frage, ob die beanstandete Regelung (auch) auf § 32 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG gestützt werden konnte (vgl. hierzu OVG NW vom 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE - juris Rn. 40 ff.), bedarf mit Blick auf die obigen Ausführungen keiner Entscheidung.

    Eine über die Rechtspflicht zur Anwesenheit in der Unterkunft hinausgehende, unmittelbarem Zwang vergleichbare Beschränkung der Bewegungsfreiheit wurde durch § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV somit nicht hervorgerufen (siehe hierzu OVG NW vom 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE - juris Rn. 41 ff.; Bals/Kuhn, GesR 2020, 213/219).

    Da nach damaliger wissenschaftlicher Erkenntnis die Inkubationszeit von der Ansteckung mit SARS-CoV-2 bis zum Beginn der Erkrankung bis zu 14 Tage betragen konnte (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html# doc13776792bodyText5), hätte ein bei Einreise vorliegender oder erhobener negativer Test keine sichere Aussage dazu ermöglicht, ob von der eingereisten Person Infektionsrisiken ausgingen oder nicht (vgl. hierzu bereits OVG SH vom 7.4.2020 - 3 MB 13/20 - juris Rn. 14; OVG NW vom 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE - juris Rn. 91, 97).

    Im Wesentlichen betroffen waren somit Personen, für die nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Normgebers kein dringender Reisegrund bestand (vgl. hierzu OVG NW vom 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE - juris Rn. 98 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.2020 - 3 MB 13/20

    Infektionsschutz - Quarantäneanordnung; Corona-Ansteckungsgefahr bei Personen,

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20
    Die Gesetzgebungsmaterialien sprechen dafür, dass mit der Vorschrift das Ziel verfolgt wurde, den zuständigen Behörden bzw. dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen, um auf die im Einzelnen nicht vorhersehbaren Herausforderungen im Fall des Ausbruchs übertragbarer Krankheiten reagieren zu können (vgl. hierzu BayVGH vom 30.3.2020 NJW 2020, 1240 Rn. 12 f.; OVG SH vom 7.4.2020 - 3 MB 13/20 - juris Rn. 10; vom 25.5.2020 - 3 MR 32/20 - juris Rn. 16; OVG NW vom 5.6.2020 - 13 B 776/20.NE - juris Rn. 26; Bals/Kuhn, GesR 2020, 213/219).

    Der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und dessen Regelungsziel sprechen vielmehr für eine dahingehende Auslegung der Ermächtigungsgrundlage (so insbesondere OVG SH vom 7.4.2020 - 3 MB 13/20 - juris Rn. 13).

    In ihnen kommt auch nicht etwa eine einheitliche Auffassung zum Ausdruck (a. A. OVG SH vom 7.4.2020 - 3 MB 13/20 - juris Rn. 10).

    Da nach damaliger wissenschaftlicher Erkenntnis die Inkubationszeit von der Ansteckung mit SARS-CoV-2 bis zum Beginn der Erkrankung bis zu 14 Tage betragen konnte (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html# doc13776792bodyText5), hätte ein bei Einreise vorliegender oder erhobener negativer Test keine sichere Aussage dazu ermöglicht, ob von der eingereisten Person Infektionsrisiken ausgingen oder nicht (vgl. hierzu bereits OVG SH vom 7.4.2020 - 3 MB 13/20 - juris Rn. 14; OVG NW vom 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE - juris Rn. 91, 97).

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20
    Er wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.9.2004 VerfGHE 57, 113/127).

    Gegen die Verwendung solcher Begriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (VerfGH vom 28.1.2003 VerfGHE 56, 1/9; VerfGHE 57, 113/127).

    Die Beurteilung der Erforderlichkeit unterliegt damit in tatsächlicher Hinsicht einer Einschätzungsprärogative des Normgebers (VerfGH vom 23.7.1996 VerfGHE 49, 111/118; vom 11.11.1997 VerfGHE 50, 226/249; vom 30.9.2004 VerfGHE 57, 113/122).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - 3 MR 32/20

    Quarantäne für Rückkehrer aus Nicht-EU-Ausland

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20
    Die Gesetzgebungsmaterialien sprechen dafür, dass mit der Vorschrift das Ziel verfolgt wurde, den zuständigen Behörden bzw. dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen, um auf die im Einzelnen nicht vorhersehbaren Herausforderungen im Fall des Ausbruchs übertragbarer Krankheiten reagieren zu können (vgl. hierzu BayVGH vom 30.3.2020 NJW 2020, 1240 Rn. 12 f.; OVG SH vom 7.4.2020 - 3 MB 13/20 - juris Rn. 10; vom 25.5.2020 - 3 MR 32/20 - juris Rn. 16; OVG NW vom 5.6.2020 - 13 B 776/20.NE - juris Rn. 26; Bals/Kuhn, GesR 2020, 213/219).

    Hiervon ausgehend war die Verpflichtung zur Absonderung im häuslichen Bereich aufgrund der damit verbundenen weitgehenden Vermeidung persönlicher Kontakte ein geeignetes Mittel, um zu verhindern, dass das Virus auf den bekannten Übertragungswegen von einer Person auf die andere übergeht (so bereits VerfGH vom 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 18; OVG NW vom 5.6.2020 - 13 B 776/20.NE - juris Rn. 51; OVG SH vom 25.5.2020 - 3 MR 32/20 - juris Rn. 21).

    Die Beeinträchtigung, die durch eine vierzehntägige Absonderung hervorgerufen wurde, war als erheblich anzusehen, wobei sich eine gewisse Abmilderung allerdings daraus ergab, dass die Betroffenen den Ort der Absonderung selbst wählen und somit in ihrer gewohnten Umgebung bleiben konnten (vgl. hierzu OVG SH vom 25.5.2020 - 3 MR 32/20 - juris Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - 13 B 776/20

    Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20
    Die Gesetzgebungsmaterialien sprechen dafür, dass mit der Vorschrift das Ziel verfolgt wurde, den zuständigen Behörden bzw. dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen, um auf die im Einzelnen nicht vorhersehbaren Herausforderungen im Fall des Ausbruchs übertragbarer Krankheiten reagieren zu können (vgl. hierzu BayVGH vom 30.3.2020 NJW 2020, 1240 Rn. 12 f.; OVG SH vom 7.4.2020 - 3 MB 13/20 - juris Rn. 10; vom 25.5.2020 - 3 MR 32/20 - juris Rn. 16; OVG NW vom 5.6.2020 - 13 B 776/20.NE - juris Rn. 26; Bals/Kuhn, GesR 2020, 213/219).

    Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass einige Oberverwaltungsgerichte den Erlass von Rechtsverordnungen, die Absonderungsmaßnahmen betreffen, auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aus gesetzessystematischen Gründen für unzulässig halten, weil § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG spezielle Regelungen für die Absonderung enthielten, die insoweit einem Rückgriff auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG entgegenstünden (NdsOVG vom 11.5.2020 DVBl 2020, 827 Rn. 33; OVG NW vom 5.6.2020 - 13 B 776/20.NE - juris Rn. 28 ff.; ThürOVG vom 15.6.2020 - 13 EN 375/20 - juris Rn. 62).

    Hiervon ausgehend war die Verpflichtung zur Absonderung im häuslichen Bereich aufgrund der damit verbundenen weitgehenden Vermeidung persönlicher Kontakte ein geeignetes Mittel, um zu verhindern, dass das Virus auf den bekannten Übertragungswegen von einer Person auf die andere übergeht (so bereits VerfGH vom 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 18; OVG NW vom 5.6.2020 - 13 B 776/20.NE - juris Rn. 51; OVG SH vom 25.5.2020 - 3 MR 32/20 - juris Rn. 21).

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20
    Es würde der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (VerfGH vom 12.10.1994 VerfGHE 47, 207/223; VerfGH VerfGHE 57, 84/98) nicht gerecht, wenn der Normgeber auf ein weltweites Infektionsgeschehen erst reagieren dürfte, nachdem es sich in den vom Statistischen Bundesamt erhobenen Sterbefallzahlen niedergeschlagen hat.

    (b) Auf der Seite der Gemeinwohlinteressen ist zu berücksichtigen, dass es dem Normgeber bei der angegriffenen Regelung darum ging, die Gefahr der Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu reduzieren, und er somit in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (VerfGHE 47, 207/223; 57, 84/98) tätig wurde.

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20
    Hiervon ausgehend war die Verpflichtung zur Absonderung im häuslichen Bereich aufgrund der damit verbundenen weitgehenden Vermeidung persönlicher Kontakte ein geeignetes Mittel, um zu verhindern, dass das Virus auf den bekannten Übertragungswegen von einer Person auf die andere übergeht (so bereits VerfGH vom 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 18; OVG NW vom 5.6.2020 - 13 B 776/20.NE - juris Rn. 51; OVG SH vom 25.5.2020 - 3 MR 32/20 - juris Rn. 21).

    Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (VerfGH vom 26.3.2020 - 6-VII-20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 06.04.1989 - 2-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20
    Ein Eingriff in die Berufsfreiheit konnte sich hieraus nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs somit nur dann ergeben, wenn die Regelung mittelbare Auswirkungen auf die Berufsfreiheit hatte, die nach Inhalt und Zweckrichtung einen hinreichend nahen Bezug zur Berufsausübung aufwiesen (VerfGH vom 6.4.1989 VerfGHE 42, 41/45 f.; vom 13.3.2008 VerfGHE 61, 55/63).

    Dabei steht dem Normgeber ein besonders weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, wenn eine Rechtsvorschrift - wie hier § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV - keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (VerfGHE 42, 41/47).

  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20
    Außerdem greift auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung; er darf in gewissen Grenzen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne damit gegen verfassungsrechtliche Grundsätze zu verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 VerfGHE 55, 57/61; vom 28.10.2004 VerfGHE 57, 156/158 f.; vom 4.5.2007 VerfGHE 60, 101/112).

    Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGHE 55, 57/61; 59, 219/228; VerfGH vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 103; vom 12.08.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20).

  • VerfGH Bayern, 07.10.1992 - 5-VII-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20
    aa) Art. 102 Abs. 1 BV schützt die körperliche Bewegungsfreiheit gegen staatliche Eingriffe (VerfGH vom 6.11.1981 VerfGHE 34, 157/161; vom 7.10.1992 VerfGHE 45, 125/132; vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/215).

    Dementsprechend erfasst der Schutzbereich des Art. 102 Abs. 1 BV insbesondere die klassischen Formen der durch staatliche Behörden oder Gerichte angeordneten Freiheitsentziehung - wie etwa Haft (VerfGHE 63, 209/215), polizeiliche Ingewahrsamnahme (VerfGH vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/128 f.) oder die Unterbringung psychisch kranker Menschen (VerfGHE 45, 125/132) -, bei denen die Bewegungsfreiheit durch Festhalten des Betroffenen an einem eng umgrenzten Ort nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. hierzu Lindner, a. a. O., Art. 102 Rn. 23; zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Jarass, a. a. O., Art. 2 Rn. 114 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03

    Erweiterung der Kampfhundeliste

  • VerfGH Bayern, 14.02.1995 - 6-VII-93
  • VerfGH Bayern, 04.04.2017 - 3-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Rechtsverordnung zur Festlegung der Gebiete, in

  • VerfGH Bayern, 13.07.1988 - 4-VII-86
  • VerfGH Bayern, 24.04.2020 - 29-VII-20

    Allgemeine infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

  • VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

  • VerfGH Bayern, 04.05.2007 - 9-VII-06

    Hochschulsatzung zur Vergabe von Studienplätzen

  • VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

  • VerfGH Bayern, 23.07.1996 - 14-VII-95
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 13 MN 143/20

    Coronaverordnung: Grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland

  • VGH Bayern, 09.06.2006 - 24 CS 06.1521

    Betretungsverbote, Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen für Hooligan bestätigt

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20

    Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften der

  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

  • VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 N 20.767

    Hauptsacheentscheidung: Corona-Ausgangssperre war unverhältnismäßig

    Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ging bei Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wohl auch bei der Einschätzung der Gefährlichkeit der SARS-CoV-2-Pandemie von einem weitem Einschätzungsspielraum der Exekutive aus (BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris, BayVerfGH, E.v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris., VerfGH NW, B.v. 30.11.2020 - 185/20.VB-1 - juris, SaarlVerfGH, B.v. 28.4.2020 - Lv 7/20 -NVwZ-RR 2020, 514; zur Verordnung über vorläufige Ausgangsbeschränkungen: BayVerfGH, E.v 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris).
  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Zwar ist die MaßnFortentwVO mittlerweile außer Kraft getreten, jedoch gehen von dieser auch nach ihrem Außerkrafttreten noch Rechtswirkungen - z. B. auf schwebende Ordnungswidrigkeitsverfahren oder auf geltend gemachte Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche - aus (wie hier im Kontext einer außer Kraft getretenen "Corona-Rechtsverordnung" jüngst auch BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris Rn 24).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    Der bayerische Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, setzt Landesrecht und bleibt in den Bereichen, in denen das Bundesrecht ihm Entscheidungsfreiheit belässt, an die Bayerische Verfassung gebunden (vgl. VerfGH vom 13.7.1988 VerfGHE 41, 69/72; vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 20 f.; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 23).

    Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der Normenkontrolle nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie noch von Bedeutung sind, wenn also ein objektives Interesse an der verfassungsgerichtlichen Überprüfung besteht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.1.2005 VerfGHE 58, 1/14 ff.; vom 28.11.2007 VerfGHE 60, 184/211; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 24).

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 41, 69/73; VerfGH vom 16.2.2009 VerfGHE 62, 23/29 m. w. N.; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30).

    Gegen die Verwendung solcher Begriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (VerfGH vom 28.1.2003 VerfGHE 56, 1/9; VerfGHE 57, 113/127; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 38).

    Andernfalls ließe sich der Schutzbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht mehr mit der erforderlichen Klarheit vom Schutzbereich des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) abgrenzen (vgl. hierzu VerfGH vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 43).

    Einschränkungen der Freizügigkeit durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes sind daher zulässig, soweit das einschränkende Gesetz seinerseits in Einklang mit der Verfassung steht, insbesondere einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck dient und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt (VerfGH vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 47).

    Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (VerfGH NVwZ 2020, 624 Rn. 16; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 68).

  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26 m. w. N.; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 10; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 22).

    Erforderlich wäre hierfür vielmehr, dass für den Betroffenen eine Zwangswirkung begründet wird, die über die bloße Rechtspflicht zur Anwesenheit an einem bestimmten Ort hinausgeht, wofür die Androhung eines Bußgelds nicht genügt (VerfGH vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 43 f.; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 27; vgl. zur Frage einer Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 1 GG auch BayVGH vom 14.12.2020 - 20 NE 20.2907 - BeckRS 2020, 34966 Rn. 44).

    Das Robert-Koch-Institut, dessen Einschätzungen nach dem Willen des Gesetzgebers im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (vgl. VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 68; vom 17.12.2020 - Vf. 110- VII-20 - juris Rn. 29), weist im Lagebericht vom 14. Dezember 2020 (also am Tag vor Verordnungserlass) darauf hin, dass es nach einer vorübergehenden Stabilisierung auf einem erhöhten Niveau Ende August und Anfang September im Oktober in allen Bundesländern zu einem steilen Anstieg der Fallzahlen gekommen sei.

    Er würde seinen staatlichen Schutzpflichten nicht gerecht, wenn er auf ein weltweites Infektionsgeschehen erst reagieren würde, nachdem sich dieses zu einer - im Sprachgebrauch der Antragstellerinnen - "nationalen Katastrophe" entwickelt hat (vgl. VerfGH vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 50).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21

    Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der

    Die bisherigen Erfahrungen mit SARS-CoV-2 belegen, dass durch die getroffenen Maßnahmen zur Reduzierung persönlicher Kontakte die Reproduktionszahl - also die Zahl der Menschen, die eine infizierte Person im Mittel ansteckt - deutlich gesenkt werden konnte (vgl. zur Quarantäne BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris, Rn. 52).

    Dies gilt in besonderer Weise, wenn die Tatsachengrundlage, auf der die Entscheidung zu treffen ist, angesichts der Neuartigkeit der Gefahrenlage und der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten - wie hier - als besonders unsicher anzusehen ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, Rn. 61, juris; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a, juris, Rn. 299).

    Dieser Einschätzungsspielraum bezog sich auch darauf, die Wirkung der gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris Rn. 54 und vom 3. Juli 2020 - Vf. 34-VII-20 - juris, Rn. 17; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).

    Da nach damaliger wissenschaftlicher Erkenntnis die Inkubationszeit von der Ansteckung mit SARS-CoV-2 bis zum Beginn der Erkrankung bis zu 14 Tage betragen konnte (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html# doc13776792bodyText5), hätte ein bei Einreise vorliegender oder erhobener negativer Test keine sichere Aussage dazu ermöglicht, ob von der eingereisten Person Infektionsrisiken ausgingen oder nicht (BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris, Rn. 58).

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass dem Schutz von Leben und Gesundheit im Rahmen der getroffenen Maßnahmen höheres Gewicht eingeräumt wurde als den durch die Einreiseverweigerung hervorgerufenen Beeinträchtigungen (vgl. zur Absonderungspflicht und der damaligen Gefahreneinschätzung des RKI BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris, Rn. 69).

    Dabei war auch zu berücksichtigen, dass mit der Einreise aus dem Ausland stets besondere Risiken verbunden sind; denn im Ausland kann die Einhaltung von Schutzvorschriften nicht kontrolliert und Infektionsketten können nach Auftreten einer Erkrankung nicht nachvollzogen werden (vgl. zur Quarantäneregelung BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, Rn. 62, juris).

  • VerfGH Bayern, 17.12.2020 - 110-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26 m. w. N.; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 10; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30).

    (2) Das vom Antragsteller angeführte Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 109 Abs. 1 BV), welches nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet ist (vgl. VerfGH vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 47), ist ebenso wenig offensichtlich verletzt wie etwaige andere einschlägige Freiheitsrechte.

    Das Robert-Koch-Institut, dessen Einschätzungen nach dem Willen des Gesetzgebers im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (vgl. VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 68), weist im Lagebericht vom 14. Dezember 2020 (also am Tag vor Verordnungserlass) darauf hin, dass es nach einer vorübergehenden Stabilisierung der Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau Ende August und Anfang September im Oktober in allen Bundesländern zu einem steilen Anstieg der Fallzahlen gekommen sei.

  • OVG Thüringen, 20.12.2023 - 3 N 250/21

    Corona-Pandemie: Quarantäneanordnung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Thüringer

    In der Rechtsprechung wird zum Teil für vergleichbare - auf § 30 IfSG gestützte - Absonderungsverpflichtungen angenommen, dass es sich insoweit um keine Freiheitsbeschränkungen handele und somit ein Grundrechtseingriff nicht vorliege (vgl. Bayerischer VfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - Rn. 43 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 1 B 386/20 - Rn. 63; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE - Rn. 41 ff. - jeweils juris).

    Besonders bei Massenerscheinungen, die sich - wie das seinerzeit weltweite Infektionsgeschehen - auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, darf der Normgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - Rn. 78, Bayrischer VGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 20 NE 21.570 - Rn. 11 - jeweils juris).

    Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 78 m. w. N.) Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen des Normgebers erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt.

  • VGH Bayern, 26.07.2022 - 20 B 22.29

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Absonderung wegen Ansteckungsverdacht

    Absonderungsanordnungen stellen wie Ausgangssperren jedenfalls Freiheitsbeschränkungen dar (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 240 f., a.A. wohl BayVerfGH, E.v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 42 f.).

    Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist ausgeschlossen, weil § 30 IfSG lex specialis ist (BVerwG, B.v. 31.3.2022 - 1 WB 37.21 - juris Rn. 31; a.A. wohl im Rahmen seines Prüfungsmaßstabs noch BayVerfGH, E.v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - BeckRS 2020, 32354 Rn. 33).

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 26-VII-21

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Testobliegenheit an Schulen (Corona)

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26 m. w. N.; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 10; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 16; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.794

    Corona-Schutzmaßnahmen in Bayern: Verstoß von Betriebsschließungen gegen

    Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ging bei Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wohl auch bei der Einschätzung der Gefährlichkeit der SARS-CoV-2-Pandemie von einem weitem Einschätzungsspielraum der Exekutive aus (BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris, BayVerfGH, E.v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris., VerfGH NW, B.v. 30.11.2020 - 185/20.VB-1 - juris, SaarlVerfGH, B.v. 28.4.2020 - Lv 7/20 -NVwZ-RR 2020, 514; zur Verordnung über vorläufige Ausgangsbeschränkungen: BayVerfGH, E. v 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris).

    Intensität und Ausmaß der Ungleichbehandlung sprechen zudem für eine strenge Prüfung (anders i. Erg.: BayVerfGH, E. v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris, der die Prüfung der Schutzverordnungen im Rahmen des Art. 118 BV wohl auf eine reine Willkürkontrolle begrenzt).

  • VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 25 NE 21.1962

    Maskenpflicht für Schüler

  • VGH Bayern, 03.12.2020 - 20 NE 20.2749

    Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung bleibt in Kraft

  • OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20

    Regelungen über Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaVO) -

  • VerfGH Bayern, 22.03.2021 - 23-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen

  • OVG Sachsen, 09.12.2020 - 3 B 417/20

    Reiserückkehrer; Risikogebiet; Quarantäne; Absonderung

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 98-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

  • OVG Thüringen, 05.05.2021 - 3 EN 251/21

    Anordnung der häuslichen Quarantäne nach Einreise aus einem Corona-Risikogebiet

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2021 - 11 S 61.21

    Freiheitsentziehung, Freiheitsbeschränkung, Quarantäne, Absonderung, Rückkehrer,

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

  • VGH Bayern, 02.08.2023 - 20 N 20.2861

    Einreise-Quarantäneverordnung war unwirksam

  • VGH Hessen, 20.08.2021 - 8 B 1727/21

    Verhältnismäßigkeit der Absonderungspflicht eines Reisenden bei Rückkehr von

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 24/22

    Absonderung; Ausland; Corona; Einreise; Quarantäne; Reiserückkehrer; Risikogebiet

  • VG Freiburg, 19.05.2022 - 4 K 689/21

    Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Internet - Corona: Abstandsunabhängige

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 8-VII-20

    Teilweise unzulässige, jedenfalls unbegründete Popularklage gegen das Bayerische

  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

  • OVG Thüringen, 23.03.2021 - 3 EN 119/21

    Corona-Krise; Schließung der Geschäfte des Einzelhandels; Mischsortiment;

  • OVG Thüringen, 26.03.2021 - 3 EN 180/21

    Corona-Krise; 3. Welle; Schließung von Elektrofachmärkten; Thüringen

  • VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20

    Maskenpflicht im Freien in der Fußgängerzone und an Haltestellen während der

  • VerfGH Bayern, 08.05.2023 - 27-VII-21

    Unzulässige Popularklagen gegen Freiflächengestaltungssatzung

  • VG Freiburg, 10.12.2021 - 4 K 3545/21

    Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel

  • OVG Thüringen, 17.03.2021 - 3 EN 93/21

    Corona-Krise; Isolierungspflicht von ansteckungsverdächtigen Schülern; Validität

  • VGH Bayern, 03.12.2020 - 20 CE 20.2809

    Keine Befreiung von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände

  • OVG Thüringen, 14.04.2021 - 3 EN 195/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Untersagung touristischer Übernachtungsangebote und

  • OVG Thüringen, 10.03.2021 - 3 EN 111/21

    Coronabedingte Untersagung körpernaher Dienstleistungen (sog. Figurstudio)

  • OVG Thüringen, 09.03.2021 - 3 EN 105/21

    Schließung von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie

  • OVG Thüringen, 25.03.2021 - 3 EN 175/21

    Corona-Krise; eingeschränkte Öffnung von Baumärkten; Thüringen

  • VerfGH Bayern, 10.11.2021 - 97-VII-20

    Unzulässige Popularklage gegen § 4 Abs. 1 EQV (Testpflicht für "Grenzgänger")

  • OVG Thüringen, 07.04.2021 - 3 EN 209/21

    Corona-Pandemie, sog. dritte Welle; Schließung von Fitnessstudios

  • OVG Thüringen, 09.04.2021 - 3 EN 190/21

    Corona-Pandemie; sog. dritte Welle; Untersagung touristischer

  • VGH Bayern, 02.03.2021 - 20 NE 21.570

    Qurantäne für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten (hier: Tirol)

  • VGH Bayern, 18.02.2021 - 20 NE 21.456

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Quarantänepflicht für Ein- und

  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 25 CS 21.2616

    Kein Grundrechtsverstoß bei Anordnung häuslicher Quarantäne wegen einer

  • VG München, 06.07.2022 - M 26b S 22.3317

    Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen Isolation (Affenpocken)

  • VG Bayreuth, 20.10.2021 - B 7 S 21.1105

    Quarantäneanordnung, Positiv auf das Coronavirus getestete Person, Abgrenzung

  • VG Regensburg, 18.08.2022 - RO 5 K 20.1192

    Zum besonderen Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VG Hamburg, 07.01.2021 - 17 E 5324/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Quarantänepflicht nach Aufenthalt in einem

  • VG Würzburg, 31.01.2022 - W 5 S 22.157

    Allgemeinverfügung; Versammlungen in der Form sog. "Spaziergänge"; Beschränkung

  • VG Regensburg, 17.07.2023 - RO 5 K 20.3233

    Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich einer

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