Rechtsprechung
BayObLG, 25.05.2000 - 5St RR 100/00, 5St RR 100/2000, 5 St RR 100/00, 5 St RR 100/2000 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Diebstahl; Vollstreckung; Bewährung ; Täterprognose; Strafaussetzung ; Urteilsgründe; Therapie
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 56 Abs. 1
Voraussetzungen der Erwartung künftig straffreier Lebensführung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BayObLGSt 2000, 74
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Bamberg, 12.11.2013 - 3 Ss 106/13
Strafaussetzung zur Bewährung: Sozialprognose aufgrund planmäßig verlaufender …
Wird für die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB entscheidend an eine im Zeitpunkt der Urteilsfindung begonnene aber noch andauernde verhaltenstherapeutische Langzeittherapie abgestellt, kann für die Erwartung einer positiven Legalbewährung die bloße Feststellung eines sowohl generell als auch für den Angeklagten konkret geeigneten Behandlungskonzepts und eines derzeit planmäßig verlaufenden Therapieverlaufs jedenfalls dann nicht ausreichend sein, wenn der Eintritt der (erhofften) Behandlungserfolge im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Hauptverhandlung noch völlig ungewiss ist (u.a. Anschluss BayObLG, Urteil vom 25.05.2000 - 5 St RR 100/00).Diese müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wozu eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (BayObLG, Urteil vom 25.05.2000 - 5 St RR 100/00; KG, Urteil vom 01.09.2008 - 1 Ss 207/08; Senatsurteil vom 24.01.2012 - 3 Ss 126/11 [bei juris], jeweils m.w.N.).
- OLG Nürnberg, 25.10.2005 - 2 St OLG Ss 150/05
Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; Beurteilungsspielraum …
Hierzu hat er eine erschöpfende individuelle Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, welche Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Täters zulassen, wobei mit besonderer Sorgfalt vorzugehen ist, wenn der Täter - wie hier - einschlägig oder gewichtig vorbestraft und Bewährungsversager ist (vgl. OLG Nürnberg Beschl. v. 27. Juli 2005 - 2 St OLG Ss 141/05 -, S. 6; BayObLG Urt. v. 25. Mai 2000 - 5 St RR 100/00). - KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18
Bewährung und Sperrfrist bei Bewährungsbrecher
Er hat darzulegen, dass er bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzugs zulassenden - Umstände des Falls einbezogen hat (…vgl. KG, Urteile vom 17. Januar 2018 und 20. Januar 2017 jeweils a.a.O., 13. April 2016 - (4) 161 Ss 31/16 (41/16) - sowie 13. Dezember 2006 a.a.O.; BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 5 St RR 100/00 - [juris]). - KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16
Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung: Nachprüfung …
Er hat darzulegen, dass er bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 5 St RR 100/00 - juris Rdn. 7; OLG Düsseldorf JR 1994, 39, 40; NStZ 1988, 325, 326; KG StV 1999, 605; Urteile vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] - und 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris]). - OLG Nürnberg, 12.03.2019 - 1 OLG 8 Ss 20/19
Erneute Bewährungsstrafe trotz Bewährungsversagens
Hält das Tatgericht daher trotz der negativen strafrechtlichen Vergangenheit eine erneute Erprobung des Verurteilten in Freiheit für gerechtfertigt, so bedarf es einer besonders eingehenden, auf Tatsachen gestützten und vom Revisionsgericht überprüfbaren Begründung, weshalb im Gegensatz zu der in Fällen dieser Art üblicherweise zu stellenden negativen Prognose dennoch im konkreten vorliegenden Fall der Angeklagte künftig eine insgesamt straffreie Lebensführung erwarten lässt (vgl. BayObLG Beschluss vom 12.7.2001 - 5St RR 75/01 und Beschluss vom 25.5.2000 - 5St RR 100/00 m. w. N.).