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   BayObLG, 23.12.1993 - 5St RR 158/93   

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BayObLG, 23.12.1993 - 5St RR 158/93 (https://dejure.org/1993,29001)
BayObLG, Entscheidung vom 23.12.1993 - 5St RR 158/93 (https://dejure.org/1993,29001)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Dezember 1993 - 5St RR 158/93 (https://dejure.org/1993,29001)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 18.03.2021 - 202 StRR 19/21

    Revision; Aufhebung; Zurückverweisung; Berufung; Berufungsbeschränkung;

    Fehlen im amtsgerichtlichen Urteil mit konkreten Zahlenangaben versehene Darlegungen, die den Umfang der Unterhaltspflicht erkennen lassen, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. neben BayObLG, Beschl. 05.05.2000 - 5St RR 111/00 = BayObLGSt 2000, 50 = NStZ-RR 2000, 305 = StV 2001, 348; Beschluss vom 23.02.1995 - 3St RR 152/94; 18.11.1994 - 5St RR 97/94 und 23.12.1993 - 5St RR 158/93, jeweils bei juris).

    Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen, wobei für die Unterhaltsberechnung für Kinder Bedarfstabellen berücksichtigt werden können, die jedoch im Urteil angegeben werden müssen (BayObLG, Beschluss vom 23.12.1993 - 5St RR 158/93), was nicht geschehen ist.

  • BayObLG, 18.03.2021 - 202StRR 19/21

    Mindestfeststellungen für wirksame Berufungsbeschränkung

    Fehlen im amtsgerichtlichen Urteil mit konkreten Zahlenangaben versehene Darlegungen, die den Umfang der Unterhaltspflicht erkennen lassen, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. neben BayObLG, Beschl. 05.05.2000 - 5St RR 111/00 = BayObLGSt 2000, 50 = NStZ-RR 2000, 305 = StV 2001, 348; Beschluss vom 23.02.1995 - 3St RR 152/94; 18.11.1994 - 5St RR 97/94 und 23.12.1993 - 5St RR 158/93, jeweils bei juris).

    Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen, wobei für die Unterhaltsberechnung für Kinder Bedarfstabellen berücksichtigt werden können, die jedoch im Urteil angegeben werden müssen (BayObLG, Beschluss vom 23.12.1993 - 5St RR 158/93), was nicht geschehen ist.

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