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   BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98   

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BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98 (https://dejure.org/1999,6379)
BayObLG, Entscheidung vom 18.01.1999 - 5St RR 173/98 (https://dejure.org/1999,6379)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Januar 1999 - 5St RR 173/98 (https://dejure.org/1999,6379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Keine Datenschutzverletzung durch Abruf von Halterdaten aus dem Fahrzeugregister

  • JurPC

    StGB § 203 Abs. 2 Satz 1 und 2; Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 43 Abs. 1 Nr. 3; Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) Art. 37 Abs. 1 Nr. 3; StVG §§ 33, 39
    Offenkundigkeit von Kfz-Halterdaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Daten des Fahrzeughalters als offenkundige Daten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dienstwidrige Abfrage und Weitergabe von Halterdaten

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1727
  • BayObLGSt 1999, 15
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 12.08.1998 - 5St RR 122/98

    Abrufung von Daten einer polizeilichen Vorgangsdatei ohne dienstlichen Anlass

    Auszug aus BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98
    Es kann deshalb hier auch unerörtert bleiben, ob auf das Verhalten des Angeklagten das BDSG oder das BayDSG anzuwenden wäre (s. hierzu BayObLG vom 12.8.1998 - 5 St RR 122/98).
  • BGH, 14.07.1954 - 6 StR 180/54

    Ausnahme von der Verhandlung als ausschließliche Erkenntnisquelle für die

    Auszug aus BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98
    b) Der Senat braucht aber auch die zuletzt aufgeworfene Frage nicht zu entscheiden, weil es sich bei den abgerufenen bloßen Halterdaten nicht um im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB "geheime", sondern um nach den oben genannten Datenschutzgesetzen "offenkundige" Daten handelt (s. hierzu OLG Hamburg DAR 1998, 149 ; zur Offenkundigkeit - wenn auch in anderem Zusammenhang - s. ferner BGHSt 6, 292 f.).
  • OLG Hamburg, 22.01.1998 - 2 Ss 105/97
    Auszug aus BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98
    b) Der Senat braucht aber auch die zuletzt aufgeworfene Frage nicht zu entscheiden, weil es sich bei den abgerufenen bloßen Halterdaten nicht um im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB "geheime", sondern um nach den oben genannten Datenschutzgesetzen "offenkundige" Daten handelt (s. hierzu OLG Hamburg DAR 1998, 149 ; zur Offenkundigkeit - wenn auch in anderem Zusammenhang - s. ferner BGHSt 6, 292 f.).
  • BGH, 04.06.2013 - 1 StR 32/13

    Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist

    So setzt etwa die Erteilung von Auskünften nach § 39 Abs. 1 StVG die Geltendmachung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 39 Abs. 1 Halbsatz 2 StVG voraus; dementsprechend sind die im entsprechenden Register enthaltenen Daten nicht "allgemein zugänglich" (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02, NJW 2003, 226, 227, dort in Bezug auf das insoweit ausdrücklich gleich behandelte Merkmal der Offenkundigkeit im Zusammenhang mit § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB; Gola/Schomerus aaO § 43 Rn. 18; anders OLG Hamburg, NStZ 1998, 358 (ebenfalls zur "Offenkundigkeit" im Zusammenhang mit § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB); BayObLG, NJW 1999, 1727; vgl. auch Schaffland/Wiltfang, BDSG, Lfg.
  • BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12

    Verletzung des Dienstgeheimnisses (Geheimnisbegriff: Negativauskünfte über

    Dabei kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der einfachen Registerauskunft schon faktisch keine nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Daten vorliegen, wie dies für den Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB in der Rechtsprechung angenommen worden ist, (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02, BGHSt 48, 28, 29f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 Ss 105/97, NStZ 1998, 358; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 5 St RR 173/98, NJW 1999, 1727; zust. Cierniak/Pohlit in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 203 Rn. 93; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 203 Rn. 10); dagegen könnte sprechen, dass diese Voraussetzungen für die meisten Halterdaten nie und ansonsten nur in seltenen Fällen und für einen beschränkten Kreis von Auskunftsberechtigten erfüllt sein werden.
  • OLG Bamberg, 28.08.2018 - 2 Ss OWi 949/18

    Unbefugter Datenabruf aus polizeilichem Recherchesystem

    Demnach sind etwa auch die EWO-Daten einer einfachen Melderegisterauskunft gemäß Art. 34 I BayMeldeG nicht offenkundig, weil eine Auskunftssperre gemäß Art. 34 V BayMeldeG gegeben sein kann, desgleichen Halterdaten gemäß § 39 StVG, die nur dann übermittelt werden dürfen, wenn bestimmte rechtliche Tatbestände vorliegen, die einen Bezug zum Straßenverkehr haben (BGH NJW 2003, 226; vgl. zum Ganzen Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Datenschutz in Bayern - BayDSG und DSGVO - Ablageordner - Art. 37 BayDSG Rn. 30 ff., 32 g; a.A. zu den Halterdaten noch BayObLG NJW 1999, 1727; OLG Hamburg NStZ 1998, 358).

    Der Abruf nicht offenkundiger personenbezogener Daten in Recherchesystemen der Polizei ist nur dann zulässig i.S.v. Art. 8 III 1 BayDSG a.F., wenn aus der Sicht des handelnden Polizeibeamten deren Kenntnis zur polizeilichen Aufgabenerfüllung notwendig ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10 = DuD 2010, 661 = NStZ-RR 2011, 27 = DAR 2011, 214; vgl. auch BayObLGSt 1998, 130; 1999, 15).

  • BGH, 08.10.2002 - 1 StR 150/02

    Geheimnis; Offenkundigkeit (Fahrzeug- und Halterdaten; Registerauskunft nach § 39

    b) Die Strafkammer hat Kfz-Halterdaten im Hinblick auf die Möglichkeit einer Halterauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG als offenkundig angesehen und sich dabei auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1999, 1727) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (NStZ 1998, 358) gestützt.
  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

    Fraglos zählen zu den ohne weiteres zu erlangenden Daten solche Informationen, die Gegenstand einer einfachen Melderegisterauskunft gemäß § 21 Abs. 1 MRRG sein können, die auf Antrag grundsätzlich jedem zu gewähren ist (vgl. ferner - sehr weitgehend - BayObLG NJW 1999, 1727 f.; OLG Hamburg NStZ 1998, 358; Dammann aaO Rdn. 14).
  • OLG Bamberg, 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10

    Datenschutz: Ordnungswidriger unbefugter Abruf nicht offenkundiger

    Auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich definiert ist, wann von einer Offenkundigkeit der Daten auszugehen ist und dies im Einzelnen kontrovers diskutiert wird ( Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch Bayerisches Datenschutzgesetz Art. 37 Rn. 32 ff.), kann dies hier offen bleiben, denn jedenfalls handelt es sich bei den Daten der genannten Vorgangskartei um die Speicherung von Vorgängen, die eine polizeiliche Tätigkeit veranlasst haben und die daher - etwa im Gegensatz zu den von den zuständigen Behörden gespeicherten Kfz- und Halterdaten, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an Jedermann übermittelt werden können (BayObLG NJW 1999, 1727/1728; OLG Hamburg DAR 1998, 149) - nur für den polizeiinternen Gebrauch bestimmt sind.
  • BayObLG, 22.04.1999 - 4St RR 75/99

    Datenabruf zu Ausbildungszwecken im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDSG

    Soweit die Revision hinsichtlich der X betreffenden Abrufe einwendet, daß sie auf dessen Wohnungsanschrift abgezielt hätten und damit offenkundige Daten abgerufen worden seien, übersieht sie, daß es sich nicht um den Abruf von Daten der Meldebehörde aus dem Melderegister gemäß Art. 34 Abs. 1 MeldeG gehandelt hat, sondern um den Abruf aus polizeilichen Vorgangsdateien und dem Datenspeicher des Bundesverwaltungsamtes (Ausländerzentralregister), die weit über die Personalien und die Wohnanschrift hinausgehende Feststellungen über die registrierten Personen enthalten und schon deshalb nicht für jedermann zugänglich sind (vgl. die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18.1.1999 - 5St RR 173/98).
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