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   BayObLG, 10.09.1999 - 5St RR 176/99 a, 5St RR 176/99 b, b   

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https://dejure.org/1999,6491
BayObLG, 10.09.1999 - 5St RR 176/99 a, 5St RR 176/99 b, b (https://dejure.org/1999,6491)
BayObLG, Entscheidung vom 10.09.1999 - 5St RR 176/99 a, 5St RR 176/99 b, b (https://dejure.org/1999,6491)
BayObLG, Entscheidung vom 10. September 1999 - 5St RR 176/99 a, 5St RR 176/99 b, b (https://dejure.org/1999,6491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revision; Untreue; Schuldspruch; Rechtskraft; Schadenshöhe; Schlechterstellung; Strafzumessung

  • Judicialis

    StPO § 358 Abs. 2; ; StGB §§ 46 a; ; StGB 47; ; StGB § 46 a 2. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 358 Abs. 2 Satz 1
    Revision nur durch den Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 53
  • BayObLGSt 1999, 132
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.1958 - 1 StR 68/58
    Auszug aus BayObLG, 10.09.1999 - 5St RR 176/99
    Da die Angeklagten jeweils die Sachrüge erhoben haben, kann hier dahinstehen, ob diese Prüfung von Amts wegen (so BGHSt 11, 319/322; KK/Kuckein StPO 4. Aufl. § 358 Rn. 23; KK/Ruß § 331 Rn. 1) oder nur auf Sachrüge zu erfolgen hat (so Kleinknecht/Meyer-Goßner § 358 Rn. 12, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BayObLG, 10.09.1999 - 5St RR 176/99
    Diese Überlegungen sind bei einem Urteil, das 2 1/2 Jahre Freiheitsstrafe gegen jeden der Angeklagten verhängt, nicht nur fehl am Platz, sondern deuten auf eine Vermengung der Strafzumessungserwägungen mit Fragen der Strafaussetzung hin (vgl. BGHSt 29, 319/321).".
  • KG, 12.04.2017 - 3 Ws (B) 31/17

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch:

    Auch sie binden den Rechtsmittelrichter, weil es sich um Umstände handelt, die (auch) Grundlage für den Schuldspruch sind (vgl. BayObLG NStZ 2000, 53; Paul in KK, StPO 7. Aufl., § 318 Rn. 9; Schäfer/Sander/Gemmeren a.a.O., Rn. 1576).
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