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   BayObLG, 07.11.2000 - 5St RR 317/00   

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BayObLG, 07.11.2000 - 5St RR 317/00 (https://dejure.org/2000,51601)
BayObLG, Entscheidung vom 07.11.2000 - 5St RR 317/00 (https://dejure.org/2000,51601)
BayObLG, Entscheidung vom 07. November 2000 - 5St RR 317/00 (https://dejure.org/2000,51601)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16

    Strafbarkeit des unbefugten Einsatzes einer Tankkarte an einer automatisierten

    Haben der Betreiber der Tankstation und derjenige, für den die Tankkarte ausgegeben ist, einen Tankvertrag geschlossen, nach dem die durch den Einsatz der Tankkarte autorisierten Tankvorgänge in regelmäßigen Abständen erst im Nachhinein abgerechnet werden sollen, entsteht bei einem unbefugten Einsatz der Tankkarte an der Tankstation der Vermögensschaden im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB beim Betreiber der Tankstation (entgegen BayObLG, Beschluss vom 7. November 2000, 5 St RR 317/00).

    An einen beim Zeugen S. entstandenen Schaden kann danach eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Computerbetruges nicht geknüpft werden (a. A. zu einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Sachverhalt BayObLG, Beschluss vom 7. November 2000, 5St RR 317/00, das - ohne auf die Fragen der Unmittelbarkeit des Vermögensschadens und der Stoffgleichheit zwischen dem vom Täter angestrebten Vorteil und dem entstandenen Schaden einzugehen - darauf abstellt, dass das Vermögen desjenigen, für den eine Tankkarte ausgegeben war, dadurch geschädigt werde, dass durch die unbefugte Verwendung der auf der Karte gespeicherten Daten die Inrechnungstellung der entnommenen Kraftstoffmenge beeinflusst wurde und der vom Täter angestrebte rechtswidrige Vermögensvorteil darin bestehe, sich ohne bzw. ohne vollständige Bezahlung Kraftstoff zu verschaffen).

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2021 - 1 Rv 21 Ss 58/21

    Strafbarkeit wegen missbräuchlicher Verwendung einer Tankkarte

    In Betracht kommt in diesem Fall nicht eine Strafbarkeit gemäß § 263 StGB, sondern eine solche gemäß § 263a Abs. 1 StGB in der Variante der unbefugten Datenverwendung, weil die die Zugangsdaten nicht gegenüber einer natürlichen Person, sondern durch Eingabe in ein Computersystem verwendet werden (OLG Koblenz, Urt. v. 02.02.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14, BeckRS 2015, 3297; BayObLG, Beschl. v. 07.11.2000 - 5 StRR 31/00, BeckRS 2000, 15091; OLG Celle, NStZ-RR 2017, 80, 81).

    Im vorliegenden Fall geht der Senat aufgrund des bislang festgestellten Ablaufs davon aus, dass der Tankkarte - entsprechend dem der Entscheidung des BayObLG vom 07.11.2000 (5StRR 317/00, BeckRS 2000, 15091) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht nur die Funktion eines "Schlüssels" zum Freischalten der Zapfsäulen zukam, sondern die Datenverarbeitungsanlage an der jeweiligen Kasse im Rahmen des Zahlungsvorgangs automatisch eine Belastungsbuchung zum Nachteil der S AG erstellte, ohne dass diesbezüglich noch eine nachfolgende Inhaltskontrolle - etwa durch Personal der Tankstelle - erfolgte (hierzu Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB, § 263a Rn. 21).

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