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   BSG, 06.06.1986 - 5b RJ 42/85   

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Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 1987, 38



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Wird zitiert von ... (22)  

  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 50/94  

    Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

    Ausnahmsweise ist jedoch auch für einen auf den sog. allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren "ungelernten" Versicherten, der wie die Klägerin nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten kann, die Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (BSG Urteile vom 18. Februar 1981 -1 RJ 124/79 - SozR 2200 § 1246 Nr. 75, vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 117, vom 6. Juni 1986 - 5b RJ 42/85 - SozR 2200 § 1246 Nr. 136 und vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 47/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8).

    Dieses Gebot der Benennung spezifischer Verweisungstätigkeiten gilt jedoch nicht ausnahmslos: Genießt der Versicherte als "ungelernter" Arbeiter oder als "angelernter" Arbeiter des unteren Bereichs keinen Berufsschutz und ist er damit zumutbar auf das gesamte weite Feld des sog. allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, so entfällt in der Regel das Erfordernis spezifischer Benennung (BSG Urteile vom 23. Juni 1981 - 1 RJ 72/80 - SozR 2200 § 1246 Nr. 81, vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 Nr. 90, vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 117 und vom 6. Juni 1986 - 5b RJ 42/85 - SozR 2200 § 1246 Nr. 136).

    Auch in diesen Fällen ist aber unter einem anderen Gesichtspunkt wiederum ausnahmsweise eine Einzelbenennung erforderlich, nämlich dann, wenn selbst leichte Tätigkeiten des sog. allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen möglich sind ("Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen" oder "schwere spezifische Leistungsbehinderung" [BSG Urteile vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 124/79 - SozR 2200 § 1246 Nr. 75, vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2_00 § 1246 Nr. 90, vom 30. November 1982 - 4 RJ 1/82 - SozR 2200 § 1246 Nr. 104 und vom 6. Juni 1986 - 5b RJ 42/85 - SozR 2200 § 1246 Nr. 136).

    Aus dem Vorangegangenen ergibt sich, daß dogmatisch korrekt der Fall der "Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen" oder der "schweren spezifischen Leistungsbehinderung" nicht dem Bereich des Benennungserfordernisses aus Gründen des sozialen Abstiegs, sondern der Frage der allgemeinen Zugänglichkeit von Erwerbsmöglichkeiten - der sog. Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - zuzuordnen ist (der Sache nach gleich: Hauck/Haines/Kamprad, Komm-SGB VI, § 44 SGB VI Rz. 36; Bechmann ua, DRV 1993, 493, 530; Kasseler Komm-Niesel, § 1246 RVO RdNr. 48; Kamprad, DRV 1992, 583, 584; BSG Urteil vom 6. Juni 1986 - 5b RJ 42/85 - SozR 2200 § 1246 Nr. 136).

  • BSG, 25.03.1998 - B 5 RJ 46/97 R  

    Erwerbsunfähigkeit eines ungelernten oder einfach angelernten Arbeiters -

    Vor der Frage, ob beim Kläger eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" (vgl dazu BSG Urteile vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 117, vom 6. Juni 1986 - 5b RJ 42/85 - SozR 2200 § 1246 Nr. 136, vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 47/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 und vom 19. August 1997 - 13 RJ 1/94 -) vorliegt, und somit die Pflicht zur spezifischen Benennung einer Tätigkeit bestand, war deshalb nach der gesetzlichen Vorgabe in § 44 Abs. 2 SGB VI zunächst zu prüfen, ob es in der Arbeitswelt typischerweise eine bzw keine Tätigkeit gibt, die dem Leistungsvermögen des Klägers entspricht, und welche Einkünfte ggf aus dieser Tätigkeit erzielt werden können (vgl Großer Senat des BSG Beschluß vom 11. Dezember 1969 - GS 2/68 - BSGE 30, 192, 199, 203 = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO).
  • LSG Hessen, 25.03.1992 - L 6/13 J 1581/86  
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z. B. Urteil vom 30. Mai 1984 SozR 2200 § 1247 Nr. 43; Urteil vom 6. Juni 1986 - 5 b RJ 42/85 -) der sich der Senat anschließt, ist es erheblich, ob eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist, auf denen der Kläger mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch zumutbar tätig sein kann.

    Dabei bedarf es der Benennung einer Tätigkeit, für die dies der Fall ist (BSG, Urteil vom 6. Juni 1986 a.a.O.).

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