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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2006 - L 6 (3) P 17/03   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2006 - L 6 (3) P 17/03 (https://dejure.org/2006,22216)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.08.2006 - L 6 (3) P 17/03 (https://dejure.org/2006,22216)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. August 2006 - L 6 (3) P 17/03 (https://dejure.org/2006,22216)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Pflegeversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen; Voraussetzungen für die gesonderte Inrechnungstellung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen durch eine Pflegeeinrichtung; Anforderungen an die Verteilung der gesondert ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2006 - L 6 (3) P 17/03
    Für eine solche Differenzierung im Gegensatz zu der nicht geförderten Einrichtung (§ 82 Abs. 4 SGB XI) lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass (allen) Einrichtungen (gleichermaßen) ein kostendeckender Betrieb und die Erzielung von Gewinnen möglich sein muss (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1) kein sachlicher Grund anführen.

    Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber die gesonderte Inrechnungstellung von Investitionskosten bei öffentlich geförderten Heimen lediglich deshalb in § 82 Abs. 3 SGB XI von der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde abhängig gemacht, um zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch öffentliche Förderung gedeckt sind (Vermeidung einer Doppelfinanzierung, vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R, a.a.0.).

    Einer solchen Argumentation steht das Verbot entgegen, den Heimbewohnern Kosten doppelt zu berechnen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R, a.a.0.).

    Im Rahmen dieser Bestimmung obliegt es dem Landesgesetzgeber insbesondere zu Art und Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen Regelungen zu treffen und festzulegen, wie eine zureichende Deckung der Investitionskosten, die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags zweckmäßig aber auch ausreichend ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R), erzielt werden kann.

    Zu beachten ist dabei auch, dass erkennbares Anliegen des Bundesgesetzgebers neben der Sicherung der finanziellen Grundlage von Pflegeeinrichtungen war, die Pflegebedürftigen (und damit weitgehend auch die Sozialhilfeträger) nur soweit notwendig zu belasten (keine Doppelfinanzierung, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R, a.a.0.).

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2006 - L 6 (3) P 17/03
    Bei der Ausgestaltung dieser Eigentumsordnung verfügt der Gesetzgeber grundsätzlich über einen weiten Gestaltungsspielraum (st. Rspr. des BVerfG, z.B. BVerfG Beschluss vom 22.11.1994, 1 BvR 351/91 = BVerfGE 91, 294, 310).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2016 - L 5 P 107/14

    Pflegeversicherung

    Vielmehr habe es das Urteil des LSG NRW vom 22.8.2006 (L 6 (3) P 17/03) bestätigt.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen hat es auf die Urteile des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2012 (S 23 P 188/11) und des LSG NRW vom 22.08.2006 (L 6 (3) P 17/03) verwiesen.

    Daraus kann nach Ansicht des Senats nur geschlussfolgert werden, dass grundsätzlich eine landesrechtliche Deckelung nicht dem Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI widerspricht, dann aber im Rahmen der Grundrechte zu prüfen ist, ob die Ausgestaltung der Deckelung im Einzelfall eine ausreichend sichere finanzielle Grundlage für die Pflegeheime bietet (so im Ergebnis auch LSG NRW, Urteil vom L 6 (3) P 17/03).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2006 - L 6 (3) P 23/04

    Pflegeversicherung

    Die öffentliche Förderung einzelner Investitionsaufwendungen ist, wie vom erkennenden Senat mit Urteil vom 22.08.2006 - L 6 (3) P 17/03 - entschieden, nicht Voraussetzung für ihre Berücksichtigung bei der gesonderten Berechnung.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - L 5 P 122/20

    Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung

    Das Nähere hierzu regelte gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 AV 1983 die Pflegesatzkommission in Vereinbarungen, betreffend den Substanzerhaltungsaufwand u.a. in der Besonderen Vereinbarung zu Sonderbettenwerten, Instandhaltungs- und Abschreibungssätzen und dem Pro-Platz-Wert vom 01.03.1983, die sogenannte "Sonderbettenwertregelung", sowie der Besonderen Vereinbarung zur Angleichung der Bettenwerte an den Baukostenindex vom 22.06.1983, sogenannte "Angleichungsregelung" (siehe die instruktive Darstellung im Urteil des LSG NRW vom 22.08.2006 - L 6 (3) P 17/03).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2009 - 12 A 1488/08

    Gewährung einer Förderung der bewohnerorientierten Investitionsaufwendungen nach

    BSG, Urteil vom 24.7.2003, a. a. O.; Urteil vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57 ff.; LSG NRW, Urteil vom 22.8.2006 - L 6 (3) P 17/03 -, juris; Gürtner, a. a. O., § 82 Rn. 13; Mühlenbruch, a. a. O., § 82 Rn. 27; Udsching, SGB XI, 2. Auflage 2000, § 82 Rn. 9.
  • SG Köln, 23.05.2014 - S 27 P 86/11
    Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der den Beteiligten bekannten Entscheidung der 23. Kammer des Gerichts vom 16.04.2012, Az. S 23 P 188/11, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, sowie den Ausführungen des LSG NRW in dem entsprechenden Berufungsverfahren und der Entscheidung des LSG NRW, Urteil vom 22.08.2006, Az. L 6 (3) P 17/03.
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