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   LAG Köln, 22.05.2003 - 6 (3) Sa 194/03   

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https://dejure.org/2003,7120
LAG Köln, 22.05.2003 - 6 (3) Sa 194/03 (https://dejure.org/2003,7120)
LAG Köln, Entscheidung vom 22.05.2003 - 6 (3) Sa 194/03 (https://dejure.org/2003,7120)
LAG Köln, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 6 (3) Sa 194/03 (https://dejure.org/2003,7120)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    BGB § 626 Abs. 1 BGB § 140 LPVG NW § 66 Abs. 3 Satz 3 ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG § 72 Abs. 2 ZPO § 3 ZPO § 92 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausserordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug und dringendem Tatverdacht fortgesetzter Gleitzeitmanipulationen; Irreparabler Vertrauensverlust; Soziale Auslauffrist entsprechend der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist; Kernzeitverstoß; Ordnungsgemässe Anhörung ...

  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über die Erstattung von Detektivkosten; Voraussetzungen eines "Wichtigen (Kündigungs-) Grundes"; Arbeitszeitbetrug sowie dringender Tatverdacht fortgesetzter Gleitzeitmanipulationen als ...

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1; ; BGB § 140; ; LPVG NW § 66 Abs. 3 Satz 3; ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; ; ArbGG § 72 Abs. 2; ; ZPO § 3; ; ZPO § 92 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug und Verdacht der Gleitzeitmanipulation

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1
    Verdachtskündigung bei Arbeitszeitbetrug bzw. Gleitzeitmanipulation

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Arbeitszeitbetrug - Kündigung!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

    Auszug aus LAG Köln, 22.05.2003 - 6 (3) Sa 194/03
    Während bei einmaligen Vorfällen ohne erhebliche Wiederholungsgefahr die Unkündbarkeit für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses spricht, kann bei Dauertatbeständen oder Vorfällen mit ausgeprägter Wiederholungsgefahr für den Arbeitgeber ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis eher unzumutbar sein, als bei einem ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - Juris).

    In diesen Fällen ist dem Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen (vgl. BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - Juris).

  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 5/97

    Schadensersatz wegen Detektivkosten

    Auszug aus LAG Köln, 22.05.2003 - 6 (3) Sa 194/03
    Das Arbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrundegelegt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (BAG 03.12.1985 - 3 AZR 277/84 - BB 1987, 689; BAG 17.09.1998 - 8 AZR 5/97 - EzA § 249 BGB Nr. 23).
  • BAG, 03.12.1985 - 3 AZR 277/84

    Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruchs auf Übernahme der Detektivkosten -

    Auszug aus LAG Köln, 22.05.2003 - 6 (3) Sa 194/03
    Das Arbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrundegelegt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (BAG 03.12.1985 - 3 AZR 277/84 - BB 1987, 689; BAG 17.09.1998 - 8 AZR 5/97 - EzA § 249 BGB Nr. 23).
  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 255/04

    Außerordentliche Kündigung - schwerbehinderter Mensch - Zustimmung durch

    Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an (BAG 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - aaO; LAG Köln 22. Mai 2003 - 6 (3) Sa 194/03 - LAGE BGB § 626 Nr. 150).
  • LAG Niedersachsen, 09.06.2008 - 8 TaBV 10/08

    Außerordentliche Kündigung; Ersetzung einer außerordentlichen Kündigung; Fehlen

    Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an (BAG vom 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - aaO; LAG Köln vom 22. Mai 2003 - 6 (3) Sa 194/03 - LAGE BGB § 626 Nr. 150).
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.12.2007 - 2 Ta 279/07

    Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten,

    Manipulationen von Arbeitszeiterfassungsgeräten stellen an sich einen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung dar (BAG, Urteil vom 07.12.2006 - 2 AZR 182/06 - EzA § 84, SGB 9 Nr. 1, LAG Köln, Urteil vom 22.05.2003 - 6 (3) Sa 194/03 - LAGE BGB § 626 Nr. 150).
  • LSG Hessen, 27.06.2005 - L 7/10 AL 902/03

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Entlassungsentschädigung - Verkürzung des

    Gleitzeitmanipulationen und Unpünktlichkeiten rechtfertigen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (Rspr.) der Arbeitsgerichte grundsätzlich nur dann eine außerordentliche Kündigung, wenn die Unpünktlichkeiten wiederholt und gravierend sind (vgl. BAG, Urteil vom 17. März 1988, Az.: 2 AZR 576/87 zitiert in Juris) oder zu den vorgenommenen Gleitzeitmanipulationen müssen vorsätzlich falsche Zeitangaben, die auch noch beharrlich geleugnet werden, hinzutreten (vgl. BAG, Urteil vom 12. August 1999, Az.: 2 AZR 832/98, zitiert nach Juris) bzw. muss die Gleitzeitmanipulation in einem planvollen, langfristig angelegten Gleitzeitbetrug bestanden haben (vgl. LAG Köln, Urteil vom 22. Mai 2003, Az.: 6 (3) Sa 194/03; BAG, Urteil vom 21. Juni 2001, Az.: 2 AZR 30/00; beides zitiert nach Juris).
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