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   LG Mönchengladbach, 18.06.2014 - 6 O 391/13   

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LG Mönchengladbach, 18.06.2014 - 6 O 391/13 (https://dejure.org/2014,80176)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 18.06.2014 - 6 O 391/13 (https://dejure.org/2014,80176)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 6 O 391/13 (https://dejure.org/2014,80176)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 18/12

    Insolvenz einer GmbH: Erhaltung der Aufrechnungslage zwischen rückständigen

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 18.06.2014 - 6 O 391/13
    Im Übrigen wäre selbst bei Bestehen einer Aufrechnungslage schon zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eine Aufrechnung jedenfalls gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013, II ZR 18/12, ZInsO 2014, 36).
  • OLG Hamburg, 08.11.2013 - 11 U 192/11

    GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung: Feststellung einer

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 18.06.2014 - 6 O 391/13
    Erforderlich zur Darlegung einer positiven Fortführungsprognose wäre es gewesen, ein aussagekräftiges und plausibles Unternehmenskonzept sowie auf dessen Grundlage einen Finanzplan, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt, vorzulegen (vgl. Uhlenbruck/ Uhlenbruck , § 19 Rn. 43 m.w.N., OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013, 1192/11, ZInsO 2013, 2447; BGH, Urteil v. 18.10.2010, II. ZR 151/09, ZInsO 2010, 2396).
  • LG Berlin, 11.10.2007 - 5 O 59/07

    Insolvente GmbH: Anspruch gegen den Geschäftsführer wegen geleisteter Zahlungen

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 18.06.2014 - 6 O 391/13
    Soweit die Beklagte den klägerischen Vortrag mit Nichtwissen bestreitet, ist dies nicht zulässig, da die Beklagte sich als Geschäftsführerin über alle relevanten Umstände informieren konnte und kann (vgl. OLG München, Urteil vom 23.10.2013, 7 U 50/13; LG Berlin, Urteil vom 11.10.2007, 5 O 59/07; jeweils veröffentlicht bei juris).
  • BGH, 18.10.2010 - II ZR 151/09

    Fleischgroßhandel

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 18.06.2014 - 6 O 391/13
    Erforderlich zur Darlegung einer positiven Fortführungsprognose wäre es gewesen, ein aussagekräftiges und plausibles Unternehmenskonzept sowie auf dessen Grundlage einen Finanzplan, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt, vorzulegen (vgl. Uhlenbruck/ Uhlenbruck , § 19 Rn. 43 m.w.N., OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013, 1192/11, ZInsO 2013, 2447; BGH, Urteil v. 18.10.2010, II. ZR 151/09, ZInsO 2010, 2396).
  • OLG München, 23.10.2013 - 7 U 50/13

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers auf

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 18.06.2014 - 6 O 391/13
    Soweit die Beklagte den klägerischen Vortrag mit Nichtwissen bestreitet, ist dies nicht zulässig, da die Beklagte sich als Geschäftsführerin über alle relevanten Umstände informieren konnte und kann (vgl. OLG München, Urteil vom 23.10.2013, 7 U 50/13; LG Berlin, Urteil vom 11.10.2007, 5 O 59/07; jeweils veröffentlicht bei juris).
  • OLG Oldenburg, 10.05.2004 - 15 U 13/04

    Unfähigkeit zur Begleichung von Forderungen durch Insolvenzschuldner; Zahlungen

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 18.06.2014 - 6 O 391/13
    Bei der erfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung sowie dem im Tenor aufgenommenen Vorbehalt handelt es sich aus Sicht des Klägers nur um ein verhältnismäßig geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO (ebenso OLG Oldenburg, GmbHR 2004, 1014).
  • BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03

    Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 18.06.2014 - 6 O 391/13
    Vielmehr ist der Beklagten insofern, wie im Tenor erfolgt, lediglich vorzubehalten, die Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den der durch die jeweilige Zahlung begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen (vgl. BGH, BB 2005, 1869; BGH, NJW 2001, 1280; Baumbach/Hueck/ Haas , § 64 Rn. 88).
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 18.06.2014 - 6 O 391/13
    Vielmehr ist der Beklagten insofern, wie im Tenor erfolgt, lediglich vorzubehalten, die Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den der durch die jeweilige Zahlung begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen (vgl. BGH, BB 2005, 1869; BGH, NJW 2001, 1280; Baumbach/Hueck/ Haas , § 64 Rn. 88).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen

    In einem vor dem Landgericht Mönchengladbach unter dem Az: 6 O 391/13 geführten Rechtsstreit nahm der Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin, Rechtsanwalt P. H., die hiesige Klägerin gem. § 64 GmbHG auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 221.801,47 EUR in Anspruch wegen der Ausführung von Überweisungen durch die Versicherungsnehmerin in einem Zeitraum vom 2. August bis 8. November 2011; es habe bereits längere Zeit Insolvenzreife des Unternehmens vorgelegen.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von Ansprüchen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt H. freizustellen, soweit diese im Verfahren 6 O 391/13 vor dem Landgericht Mönchengladbach durch Herrn Rechtsanwalt H. geltend gemacht werden.

    Zudem habe die Klägerin es in Kenntnis der finanziellen Situation zugelassen, dass ihr Bruder ab August 2011, also zu einem Zeitpunkt, als die Versicherungsnehmerin noch nicht einmal mehr dazu der Lage gewesen sei, Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter zu erbringen, von dem Konto der Versicherungsnehmerin die Zahlungen vorzunehmen, die der Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin in dem Verfahren 6 O 391/13 - LG Mönchengladbach - nach § 64 S. 1 GmbHG gegen die hiesige Klägerin geltend gemacht habe.

    Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Freistellung der von dem Insolvenzverwalter der Versicherten eingeklagten Forderung in dem Verfahren 6 0 391/13.

    2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von Ansprüchen des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt H., freizustellen, soweit diese im Verfahren 6 O 391/13 vor dem Landgericht Mönchengladbach durch Herrn Rechtsanwalt H. geltend gemacht und tituliert worden sind.

    Einen entsprechenden Vorsatz im Zeitraum der geleisteten Zahlungen (02.08.2011 bis zum 08.11.2011, vergl. Bl. 7 ff. der Beiakte 6 O 391/13 LG Mönchengladbach) steht - auch unter Berücksichtigung der Anhörung der Klägerin im Senatstermin vom 08.05.2018 - nicht fest.

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