Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014

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   BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14   

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BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14 (https://dejure.org/2016,38275)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.2016 - 6 A 10.14 (https://dejure.org/2016,38275)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 (https://dejure.org/2016,38275)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 5 Abs 8 BArchG, § 5 Abs 6 BArchG
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verbindungen des Bundesnachrichtendienstes zu Journalisten; Erforderlichkeit der Einsicht in Unterlagen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auskunft über nachrichtendienstlichen Verbindungen und Pressesonderverbindungen des Bundesnachrichtendienstes in journalistischen Bereichen

  • rewis.io

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verbindungen des Bundesnachrichtendienstes zu Journalisten; Erforderlichkeit der Einsicht in Unterlagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Auskunft über nachrichtendienstlichen Verbindungen und Pressesonderverbindungen des Bundesnachrichtendienstes in journalistischen Bereichen

  • rechtsportal.de

    BArchG § 4 Abs. 2; BArchG § 5 Abs. 8
    Anspruch auf Auskunft über nachrichtendienstlichen Verbindungen und Pressesonderverbindungen des Bundesnachrichtendienstes in journalistischen Bereichen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14
    Die insoweit von der Beklagten zurückgehaltenen Unterlagen und Unterlagenbestandteile sind rechtserheblich, da sie den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens bilden und die Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Unterlagen beziehungsweise die Unterlagenbestandteile, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 m.w.N.).

    Diese Aspekte lassen sich nur anhand des konkreten Inhalts der Akten verifizieren (vgl. zu § 5 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 1 BArchG; BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 5).

    Auch der fachrechtlich vorgesehene Schutz von Amtsgeheimnissen gegenüber Informations- oder Auskunftsansprüchen erfordert nicht lediglich eine formale Einstufung als Verschlusssache, sondern materielle Gründe, die eine solche Einstufung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 5 m.w.N.).

    Schließlich ist auch für die begehrte Offenlegung derjenigen Schwärzungen, die hauptamtliche Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes betreffen, die Kenntnis der Unterlagen von entscheidungserheblicher Bedeutung für die Prüfung, ob sich aus ihrer Offenlegung vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6, vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 28).

  • BVerwG, 10.01.2012 - 20 F 1.11

    Einstufung als Verschlusssache; Verwendung von Decknamen

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14
    Schließlich ist auch für die begehrte Offenlegung derjenigen Schwärzungen, die hauptamtliche Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes betreffen, die Kenntnis der Unterlagen von entscheidungserheblicher Bedeutung für die Prüfung, ob sich aus ihrer Offenlegung vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6, vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 28).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29 f.).

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14
    Gegenüber diesen Anspruchsgrundlagen folgt aus dem ebenfalls von der Klägerin herangezogenen Art. 10 EMRK kein weitergehender Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C65.14.0] - NVwZ 2016, 1020 Rn. 29 f.).

    Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte nur verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - BVerwGE 151, 348 Rn. 24 und vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - NVwZ 2016, 1020 Rn. 16).

  • BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12

    Reichweite unverbrüchliche Vertraulichkeit bei existenzieller staatlicher

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14
    Dem Wohl des Bundes würden Nachteile bereitet, wenn diese Daten unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit an Dritte bekanntgegeben würden (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 6 C 12.14

    Verfassungsunmittelbarer Presseauskunftsanspruch; Gesetzgebungskompetenz;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14
    Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte nur verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - BVerwGE 151, 348 Rn. 24 und vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - NVwZ 2016, 1020 Rn. 16).
  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14
    Der postmortale Persönlichkeitsschutz erfasst zum einen postmortal den allgemeinen Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht und den Verstorbenen insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 - NJW 2001, 2957).
  • BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09

    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14
    Schließlich ist auch für die begehrte Offenlegung derjenigen Schwärzungen, die hauptamtliche Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes betreffen, die Kenntnis der Unterlagen von entscheidungserheblicher Bedeutung für die Prüfung, ob sich aus ihrer Offenlegung vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6, vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 28).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14
    Zum anderen erstreckt sich der postmortale Persönlichkeitsschutz auf den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, und schützt vor einer "Verfälschung" des Lebensbildes (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173 ).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Grundlage für diese Einschätzung waren die Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren BVerwG 6 A 8.14 und 6 A 10.14, wonach der Bundesnachrichtendienst die Qualifizierung der Verbindungen als nachrichtendienstliche oder als Pressesonderverbindung danach vorgenommen habe, ob sie für die Informationsgewinnung gezielt oder nicht gezielt eingesetzt worden sei.

    Angesichts dieser Angaben der Beklagten in den Verfahren BVerwG 6 A 8.14 und 6 A 10.14 erscheint es nicht plausibel, wenn sie im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertritt, die Thematik der "Pressesonderverbindungen" sei von dem Begriff der "konspirativen Linien", mit dem die Klägerin ihr Auskunftsbegehren umschrieben hat, nicht erfasst.

  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20

    Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage

    Bei verstorbenen Informanten im Zusammenhang mit lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen - wie hier der sog. "Spiegel-Affäre" im Jahr 1962 - muss ferner die Prognose getroffen werden, ob die Offenlegung zu einer aktuellen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes führt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A10.14.0] - Rn. 10 ff.).

    Die bloße Geltendmachung von Quellenschutz reicht als Versagungsgrund jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich um verstorbene Informanten handelt, die bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen eingesetzt worden sind, sodass eine aktuelle Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht gleichsam von selbst auf der Hand liegt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - Rn. 16).

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL"

    Bei verstorbenen Informanten im Zusammenhang mit lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen - wie hier der sog. "Spiegel-Affäre" im Jahr 1962 - muss ferner die Prognose getroffen werden, ob die Offenlegung zu einer aktuellen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes führt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A10.14.0] - juris Rn. 10 ff.).

    Die bloße Geltendmachung von Quellenschutz reicht als Versagungsgrund jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich um verstorbene Informanten handelt, die bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen eingesetzt worden sind, sodass eine aktuelle Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht gleichsam von selbst auf der Hand liegt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 1.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

    Hierfür bedürfe es Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile, soweit nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteresses möglich, aus denen sich ergebe, dass die Bekanntgabe des Inhalts der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt gewesen sei, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führe (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 52; Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - Rn. 16 und vom 13. Mai 2020 - 6 A 14.19 - Rn. 10).
  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

    Die bloße Geltendmachung von Quellenschutz reicht als Versagungsgrund jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich um verstorbene Informanten handelt, die bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen eingesetzt worden sind, sodass eine aktuelle Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht gleichsam von selbst auf der Hand liegt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A10.14.0] - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

    Liegt der Weigerungsgrund nicht gleichsam auf der Hand, gebietet die Amtsermittlungspflicht dem Gericht nicht, Aufklärungsmaßnahmen ins Blaue hinein zu ergreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A10.14.0] - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - juris Rn. 18 und vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 14.19

    Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage

    Die bloße Geltendmachung von Quellenschutz reicht als Versagungsgrund jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich um verstorbene Informanten handelt, die bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen eingesetzt worden sind, sodass eine aktuelle Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht gleichsam von selbst auf der Hand liegt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A10.14.0] - Rn. 16).
  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auch der postmortale Persönlichkeitsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A10.14.0] - juris Rn. 18 m.w.N.), etwa zur fortdauernden Gewährleistung eines absolut geschützten Kernbereichs der Privatsphäre (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 17), ist hier nicht betroffen.
  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 2.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

    Hierfür bedürfe es Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile, soweit nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteresses möglich, aus denen sich ergebe, dass die Bekanntgabe des Inhalts der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt gewesen sei, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führe (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 52; Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - Rn. 16 und vom 13. Mai 2020 - 6 A 3.20 - NVwZ 2020, 1360 Rn. 12).
  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

  • BVerwG, 17.05.2019 - 6 A 6.19

    Berichterstatter; Beweisbeschluss; Spruchkörper; mündliche Verhandlung;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 12 S 1052/20

    Zuständigkeit des Berichterstatters für Erledigungsentscheidung

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14, 6 A 14.14, 6 A.18.14, 6 A 23.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,12962
OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14, 6 A 14.14, 6 A.18.14, 6 A 23.14 (https://dejure.org/2014,12962)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2014 - 6 A 10.14, 6 A 14.14, 6 A.18.14, 6 A 23.14 (https://dejure.org/2014,12962)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - 6 A 10.14, 6 A 14.14, 6 A.18.14, 6 A 23.14 (https://dejure.org/2014,12962)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 8 MRK, § 82 Abs 1 S 2 VwGO, § 75 Abs 2 S 2 VwVfG, § 75 Abs 2 S 4 VwVfG
    Lärmschutzmaßnahmen oder Entschädigung in Geld wegen zunehmenden Fluglärm am Flughafen Berlin-Tegel

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art ... 8 MRK, § 82 Abs 1 S 2 VwGO, § 88 VwGO, § 75 Abs 2 S 2 VwVfG, § 75 Abs 2 S 4 VwVfG, § 2 Abs 2 S 2 Nr 2 FluLärmG 2007, § 4 Abs 1 Nr 1 FluLärmG 2007, § 4 Abs 4 FluLärmG 2007, § 4 Abs 7 FluLärmG 2007, § 9 Abs 1 FluLärmG 2007, § 9 Abs 2 FluLärmG 2007, Art 3 FluLärmG 2007, § 2 FluLärmG 1971, § 9 Abs 1 S 1 FluLärmG 1971, § 7 FluLärmG BE 1975
    Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen; passive und aktive Schallschutzmaßnahmen; Schutzniveau; Anspruchsgrundlage; spezialgesetzliche Regelungen; Neufestsetzung von Lärmschutzbereichen; bevorstehende Flughafenschließung; Anwendungsbereich der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen oder Entschädigung wegen des infolge der verschobenen Eröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg am Flughafen Berlin-Tegel zunehmenden Fluglärms

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    FluglärmG § 9
    Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen oder Entschädigung wegen des infolge der verschobenen Eröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg am Flughafen Berlin-Tegel zunehmenden Fluglärms

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein neuer Schallschutz für die Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein neuer Schallschutz für die Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Lärmbelastungen des Flughafens Berlin Brandenburg im Rahmen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Flughafen Berlin-Tegel-Anwohner müssen Fluglärm aushalten

Sonstiges (2)

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Terminshinweis: Verfahren betreffend die Lärmbelastung am Flughafen Tegel

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Terminserinnerung: Verfahren betreffend die Lärmbelastung am Flughafen Tegel

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 878
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14
    Die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist vorliegend nicht anwendbar, weil der Gesetzgeber mit der Novellierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben für den passiven Schallschutz sowie Entschädigungsansprüche für Bauverbote und Baubeschränkungen abschließend geregelt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8/09 ua. - BVerwGE 142, 234 Rn. 173 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2008 - 1 BvR 1502/08 - juris Rn. 23).

    Insbesondere der aktive Schallschutz richtet sich nicht nach dem Fluglärmschutzgesetz 2007 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - juris Rn. 23 und 41).

    Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass das in dem Fluglärmschutzgesetz 2007 festgesetzte Schutzniveau gänzlich ungeeignet ist oder völlig unzureichend wäre und der Gesetzgeber daher seine grundrechtlichen Schutzpflichten verletzt haben könnte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - juris Rn. 172).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14
    Der Anspruch nach § 9 Abs. 1 und 2 FluglärmG 2007 setzt demnach die Festsetzung eines neuen Lärmschutzbereichs voraus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8/09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 144).

    Die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist vorliegend nicht anwendbar, weil der Gesetzgeber mit der Novellierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben für den passiven Schallschutz sowie Entschädigungsansprüche für Bauverbote und Baubeschränkungen abschließend geregelt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8/09 ua. - BVerwGE 142, 234 Rn. 173 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2008 - 1 BvR 1502/08 - juris Rn. 23).

  • EGMR, 08.07.2003 - 36022/97

    HATTON ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 8 EMRK verletzt sein, wenn eine Person direkt oder erheblich durch Lärm oder andere Immissionen beeinträchtigt wird (vgl. zur Klage von Anwohner des Flughafens Heathrow EGMR, Urteil vom 8. Juli 2003 - 36022/97 (Hatton u.a./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2004, 1465 = EuGRZ 2005, 584).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 20 D 121/08

    Klagen auf besseren Schutz vor Nachtfluglärm am Flughafen Köln/Bonn abgewiesen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14
    Tritt jedoch als Folge der gesteigerten Ausnutzung der Kapazität eines uneingeschränkt zugelassenen Flughafens ein mit den Anforderungen des Verfassungsrechts unvereinbarer Zustand ein, haben die Betroffenen einen Anspruch darauf, dass die Zulassungsentscheidung in Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG um Lärmschutzauflagen ergänzt wird, die als letztes Mittel auch - auf einen (Teil-) Widerruf der Betriebsgenehmigung oder des Planfeststellungsbeschlusses hinauslaufende - Betriebseinschränkungen enthalten können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75/03 - juris Rn. 16 f.; ablehnend OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 20 D 121/08.AK - juris Rn. 78 ff).
  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14
    Es liegt im planerischen Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob sie zusätzliche nächtliche Betriebsbeschränkungen verfügt oder ob sie den Flughafenbetreiber zur Ausdehnung des passiven Lärmschutzes verpflichtet und die Lärmbetroffenen ergänzend auf einen Entschädigungsanspruch verweist, um einen den Flughafenbetrieb stärker belastenden Eingriff aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 zur Nachtflugregelung am Flughafen München).
  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4000.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14
    Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass das in dem Fluglärmschutzgesetz 2007 festgesetzte Schutzniveau gänzlich ungeeignet ist oder völlig unzureichend wäre und der Gesetzgeber daher seine grundrechtlichen Schutzpflichten verletzt haben könnte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - juris Rn. 172).
  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 C 3.98

    Trinkwasserversorgung; Wassergewinnungsanlage; Planfeststellung; Vorkehrungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14
    Liegen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, besteht ein Anspruch auf Planergänzung (BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 C 3.98 -, NVwZ 2000, 675; Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 17.96 -, NVwZ 1998, 846).
  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 17.96

    Verfassungsrecht - Anspruch auf körperliche Integrität

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14
    Liegen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, besteht ein Anspruch auf Planergänzung (BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 C 3.98 -, NVwZ 2000, 675; Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 17.96 -, NVwZ 1998, 846).
  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

    Anspruch einer Gemeinde auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14
    Auch dies ist eine Entwicklung, die sich erst später zeigt und mit der die Beteiligten nach objektiven Maßstäben nicht rechnen konnten (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - 4 C 49.86 -, BVerwGE 80, 7, 10).
  • OVG Berlin, 09.05.2003 - 6 A 8.03

    Tegel II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 6 A 10.14
    Nichtvoraussehbarkeit nachteiliger Wirkungen eines Vorhabens auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse setzt aber voraus, dass die Erkenntnislage übereinstimmend als gesichert angesehen wird (OVG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2003 - OVG 6 A 8.03 - OVGE 24, 206 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 12 A 3.05

    Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tegel erfolglos

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 6 A 22.14

    Verkehrsflughafen Berlin-Tegel; Schutz vor Fluglärm; Anspruch auf nachträgliche

    Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Bestimmung der Schutzziele nicht mit Blick auf das der Behörde zustehende Ermessen unbestimmt bleiben, weil der Senat ansonsten nicht in die Lage versetzt wird, eine vollstreckungsfähige Entscheidung zu treffen (so bereits Urteil des Senat vom 11. Juni 2014 - OVG 6 A 10.14 - UA S. 6).
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