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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 - 6 A 10050/08.OVG   

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https://dejure.org/2009,9349
OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 - 6 A 10050/08.OVG (https://dejure.org/2009,9349)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.04.2009 - 6 A 10050/08.OVG (https://dejure.org/2009,9349)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. April 2009 - 6 A 10050/08.OVG (https://dejure.org/2009,9349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ohne Ablegung einer sog. Teilbereichsüberprüfung; Vorlage eines Diploms im Studiengang Psychologie als Voraussetzung einer ...

  • Judicialis

    VwGO § 75; ; HPrG § 1 Abs. 1; ; HPrG § 1 Abs. 2; ; HPrG § 1 Abs. 3; ; HeilprDV 1 § 2 Abs. 1 Lit. i; ; LVwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Heilberufe: Heilpraktiker; Heilpraktikererlaubnis; Fachgebiet; Psychotherapie; Zielgruppe; Erwachsene; Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin; Approbation; Eignung; Befähigung; Überprüfung; Teilbereichsüberprüfung; Verzicht; berufseröffnende Prüfung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berufsrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Psychotherapie für Erwachsene durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - unter welchen Voraussetzungen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 890
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 - 6 A 10050/08
    Nachdem jedoch das Heilpraktikergesetz im Zuge seiner verfassungskonformen Handhabung durch die Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 4, 250 [254 ff.]; 35, 308 [310]; 66, 367 [371]; BVerfGE 78, 179 [192]) einen grundlegenden Verständniswandel erfahren und sich von einer Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt zu einem Erlaubnistatbestand mit Verbotsvorbehalt fortentwickelt hat, ergeben sich aufgrund dieses veränderten beruflichen Freiheitsstatus vielfältige Weiterungen auf die Regelungen des nachgeordneten Verordnungsrechtes, insbesondere auf die Mittel und Methoden der Gefahrenerforschung gemäß § 2 Abs. 1 Lit. i HeilprDV 1. Dementsprechend kommt der dort vorgesehenen "Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers" nicht der Charakter einer berufseröffnenden Prüfung zu, an deren Ende ein positives Befähigungsurteil zu stehen hat, sondern vielmehr die Bedeutung eines gefahrenabwehrrechtlichen Negativattestes des Inhaltes, dass der Überprüfte bei seiner Berufsausübung keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.95 -, BVerwGE 100, 221 ff.).

    Letzteres ist bei verfassungskonformer Auslegung der dem Heilpraktikerrecht zugrunde liegenden begrifflichen Maßstäbe (vgl. BVerwGE 35, 308) dann anzunehmen, wenn bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise durch die in Rede stehende nichtärztliche heilkundliche Behandlung nennenswerte gesundheitliche Schädigungen bei dem Betroffenen verursacht werden können (so BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 3 C 45.91 -, NJW 1994, 3024 ff. [3026]).

  • BVerwG, 24.01.1957 - I C 194.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 - 6 A 10050/08
    Nachdem jedoch das Heilpraktikergesetz im Zuge seiner verfassungskonformen Handhabung durch die Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 4, 250 [254 ff.]; 35, 308 [310]; 66, 367 [371]; BVerfGE 78, 179 [192]) einen grundlegenden Verständniswandel erfahren und sich von einer Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt zu einem Erlaubnistatbestand mit Verbotsvorbehalt fortentwickelt hat, ergeben sich aufgrund dieses veränderten beruflichen Freiheitsstatus vielfältige Weiterungen auf die Regelungen des nachgeordneten Verordnungsrechtes, insbesondere auf die Mittel und Methoden der Gefahrenerforschung gemäß § 2 Abs. 1 Lit. i HeilprDV 1. Dementsprechend kommt der dort vorgesehenen "Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers" nicht der Charakter einer berufseröffnenden Prüfung zu, an deren Ende ein positives Befähigungsurteil zu stehen hat, sondern vielmehr die Bedeutung eines gefahrenabwehrrechtlichen Negativattestes des Inhaltes, dass der Überprüfte bei seiner Berufsausübung keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.95 -, BVerwGE 100, 221 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2006 - 6 A 10271/06

    Heilpraktiker; Beschränkung der Erlaubnis auf ein Fachgebiet; Entfallen der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 - 6 A 10050/08
    Doch entspricht das strikte Beharren zumindest auf Teilbereichsüberprüfungen, es sei denn, dass der Antragsteller auf dem fraglichen Teilgebiet eine berufseröffnende Prüfung bestanden hat (vgl. dazu OVG Rh-Pf, Urteil vom 21. November 2006 - 6 A 10271/06.OVG - MedR 2007, 496 ff.), nicht dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgebot.
  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94

    Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 - 6 A 10050/08
    Nachdem jedoch das Heilpraktikergesetz im Zuge seiner verfassungskonformen Handhabung durch die Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 4, 250 [254 ff.]; 35, 308 [310]; 66, 367 [371]; BVerfGE 78, 179 [192]) einen grundlegenden Verständniswandel erfahren und sich von einer Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt zu einem Erlaubnistatbestand mit Verbotsvorbehalt fortentwickelt hat, ergeben sich aufgrund dieses veränderten beruflichen Freiheitsstatus vielfältige Weiterungen auf die Regelungen des nachgeordneten Verordnungsrechtes, insbesondere auf die Mittel und Methoden der Gefahrenerforschung gemäß § 2 Abs. 1 Lit. i HeilprDV 1. Dementsprechend kommt der dort vorgesehenen "Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers" nicht der Charakter einer berufseröffnenden Prüfung zu, an deren Ende ein positives Befähigungsurteil zu stehen hat, sondern vielmehr die Bedeutung eines gefahrenabwehrrechtlichen Negativattestes des Inhaltes, dass der Überprüfte bei seiner Berufsausübung keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.95 -, BVerwGE 100, 221 ff.).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 - 6 A 10050/08
    Nachdem jedoch das Heilpraktikergesetz im Zuge seiner verfassungskonformen Handhabung durch die Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 4, 250 [254 ff.]; 35, 308 [310]; 66, 367 [371]; BVerfGE 78, 179 [192]) einen grundlegenden Verständniswandel erfahren und sich von einer Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt zu einem Erlaubnistatbestand mit Verbotsvorbehalt fortentwickelt hat, ergeben sich aufgrund dieses veränderten beruflichen Freiheitsstatus vielfältige Weiterungen auf die Regelungen des nachgeordneten Verordnungsrechtes, insbesondere auf die Mittel und Methoden der Gefahrenerforschung gemäß § 2 Abs. 1 Lit. i HeilprDV 1. Dementsprechend kommt der dort vorgesehenen "Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers" nicht der Charakter einer berufseröffnenden Prüfung zu, an deren Ende ein positives Befähigungsurteil zu stehen hat, sondern vielmehr die Bedeutung eines gefahrenabwehrrechtlichen Negativattestes des Inhaltes, dass der Überprüfte bei seiner Berufsausübung keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.95 -, BVerwGE 100, 221 ff.).
  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 - 6 A 10050/08
    Nachdem jedoch das Heilpraktikergesetz im Zuge seiner verfassungskonformen Handhabung durch die Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 4, 250 [254 ff.]; 35, 308 [310]; 66, 367 [371]; BVerfGE 78, 179 [192]) einen grundlegenden Verständniswandel erfahren und sich von einer Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt zu einem Erlaubnistatbestand mit Verbotsvorbehalt fortentwickelt hat, ergeben sich aufgrund dieses veränderten beruflichen Freiheitsstatus vielfältige Weiterungen auf die Regelungen des nachgeordneten Verordnungsrechtes, insbesondere auf die Mittel und Methoden der Gefahrenerforschung gemäß § 2 Abs. 1 Lit. i HeilprDV 1. Dementsprechend kommt der dort vorgesehenen "Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers" nicht der Charakter einer berufseröffnenden Prüfung zu, an deren Ende ein positives Befähigungsurteil zu stehen hat, sondern vielmehr die Bedeutung eines gefahrenabwehrrechtlichen Negativattestes des Inhaltes, dass der Überprüfte bei seiner Berufsausübung keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.95 -, BVerwGE 100, 221 ff.).
  • BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 45.91

    Heilpraktiker - Untersagung - Heilmagnetisieren

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 - 6 A 10050/08
    Letzteres ist bei verfassungskonformer Auslegung der dem Heilpraktikerrecht zugrunde liegenden begrifflichen Maßstäbe (vgl. BVerwGE 35, 308) dann anzunehmen, wenn bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise durch die in Rede stehende nichtärztliche heilkundliche Behandlung nennenswerte gesundheitliche Schädigungen bei dem Betroffenen verursacht werden können (so BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 3 C 45.91 -, NJW 1994, 3024 ff. [3026]).
  • VG Berlin, 22.01.2014 - 14 K 124.12

    Notwendigkeit der Überprüfung des Kenntnisstandes eines approbierten Kinder- und

    Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, auf eine Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verzichten und den damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung mit einer Nebenbestimmung zu begegnen (Abweichung vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2009 - 6 A 10050/08, juris).

    Hierzu werde auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 28. April 2009, 6 A 10050/08, NVwZ-RR 2009, 890, 892, verwiesen.

    Geboten ist z. B. die psychopathologische Kompetenz, bei psychiatrisch erkrankten Menschen deren evtl. Grunderkrankung (Hirntumore, hormonelle Funktionsstörungen, Psychosen mit Selbst- und/oder Fremdgefährdung etc.) zu erkennen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2009 - 6 A 10050/08 -, juris, Rdnr. 32 unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen des dort hinzugezogenen Sachverständigen).

  • KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Werturteile über die Qualifikation von

    Die Überprüfung hat allein die Bedeutung eines gefahrenabwehrrechtlichen Negativattestes des Inhaltes, dass der Überprüfte bei seiner Berufsausübung keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt (OVG Reinland-Pfalz, MedR 2010, 55, juris Rn. 28).

    Soweit in der "kleinen Heilpraktikerprüfung" der Nachweis der Befähigung gefordert wird, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln, so bleibt der Umfang dieser Prüfung doch beschränkt auf den ausschließlichen Schutzzweck der Gefahrenabwehr (vergleiche BVerwG, NJW 1993, 406 juris Rn. 32; DVBl 1996, 811 juris Rn. 34 f; OVG Rheinland-Pfalz, MedR 2010, 55 juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, MedR 2012, 751 juris Rn. 20).

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