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   OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.1993 - 6 A 10283/93   

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https://dejure.org/1993,12039
OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.1993 - 6 A 10283/93 (https://dejure.org/1993,12039)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.11.1993 - 6 A 10283/93 (https://dejure.org/1993,12039)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. November 1993 - 6 A 10283/93 (https://dejure.org/1993,12039)
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Verfahrensgang

  • VG Neustadt - 1 K 928/92
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.1993 - 6 A 10283/93
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2007 - 6 A 10527/07

    Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines

    Auch eine Verbesserung liegt nicht vor; Verbundsteinpflaster und Bitumendecke sind grundsätzlich gleichwertige moderne Befestigungsarten (OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP).

    Darunter versteht man im Straßenausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart, d.h. eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 12985/94.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 11637/06.OVG, ESOVGRP).

    Dabei ist davon auszugehen, dass Verkehrsanlagen nach allgemeinen Erfahrungswerten eine Lebensdauer von 20 Jahren aufweisen (OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP).

    Wie im Widerspruchsbescheid überzeugend dargelegt worden ist, können auch Schäden am Gehweg, die durch Aufbrüche aus Anlass von Reparaturen von im Erdreich verlegten Leitungen entstehen, einen Erneuerungsbedarf auslösen; sie stellen sich nicht als Baumängel dar, selbst wenn die Leitungsreparaturen notwendig wurden, weil Wurzelwerk von Gehweg- oder Straßenbäumen die Leitungen beschädigt hat (vgl. auch OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2007 - 6 A 11637/06

    Ausbaubeitragsrecht - Abgrenzung zwischen Erneuerung und Instandsetzung einer

    Unter einer Erneuerung versteht man im Straßenausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart, d.h. eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 12985/94.OVG, ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2002 - 6 C 10464/02

    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung; zeitweise Beitragsbefreiung

    Dass die Antragsgegnerin die Frist im Sinne des § 10 Abs. 8 Satz 2 KAG geringer als die Nutzungsdauer (vgl. insoweit § 14 Abs. 7 Satz 3 zweiter Halbsatz KAG 1986 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 1993 - 6 A 10283/93.OVG -) bemessen hat, ist nicht zu beanstanden.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2001 - 6 A 10518/00
    Zwar stellt § 10 Abs. 8 Satz 2 KAG hinsichtlich des nach Satz 1 durch Satzung zu bestimmenden Zeitraums auf die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen ab, die nach der auf § 14 Abs. 7 Satz 3 zweiter Halbsatz KAG 1986 beruhenden Rechtsprechung des Senats 20 Jahre beträgt (vgl. Urteil vom 16. November 1993 - 6 A 10283/93.OVG -).
  • VG Trier, 23.02.2023 - 10 K 3120/22

    Feyen/Weismark: einmaliger Ausbaubeitrag für die Straße "Zum Pfahlweiher"

    Der Beurteilung können und müssen notwendig allgemeine Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden, wobei überdies berücksichtigt werden muss, dass sich der Ablauf der normalen Lebensdauer einer Straße naturgemäß nicht zu einem bestimmten exakt messbaren Zeitpunkt vollzieht, sondern dass es sich insoweit um einen einige Jahre umfassenden Prozess handelt, innerhalb dessen die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen den ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt für die Erneuerungsmaßnahme bestimmen kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. November 1993 - 6 A 10283/93.OVG -, esovgrp).
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