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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07   

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OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07 (https://dejure.org/2008,5123)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 (https://dejure.org/2008,5123)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - 6 A 10749/07 (https://dejure.org/2008,5123)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots; Abschieben eines Asylbewerbers in einen anderen Staat bei Bestehen von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit; Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7
    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Situation bei Rückkehr, Versorgungslage, Wohnraum, Arbeitsmarkt, RANA-Programm, medizinische Versorgung, alleinstehende Personenen, familiäre ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06

    Kein Abschiebungshindernis für junge alleinstehende arbeitsfähige Afghanen; keine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07
    Soweit die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (20 A 5164/04.A, juris), des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (A 1 B 58/06, AuAS 2007, 5, juris), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (12 B 9.05, juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (8 UE 1913/06.A, juris) eine extreme Gefahr für junge, alleinstehende, arbeitsfähige, männliche Rückkehrer in Kabul verneinen, beruhen sie weder auf dem vom Senat eingeholten Gutachten Dr. Bernt Glatzers noch auf der Vernehmung der Sachverständigen Dr. med.

    Diese Versorgungssituation wird auch nicht durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen in wesentlichem Umfang verbessert (vgl. auch HessVGH, 8 UE 1913/06.A., juris; OVG B-B, 12 B 9.05, juris).

    Zwar geht auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (8 UE 1913/06.A, juris) davon aus, dass ein junger, allein stehender Afghane ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung wahrscheinlich in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren; er räumt aber ein, manche von den Gutachtern mitgeteilte Details sprächen auch für die gegenteilige Schlussfolgerung.

    Denn die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG würde dazu führen, dass nur im Falle extremer Gefahr Abschiebungsschutz eingreift (vgl. HessVGH, 8 UE 1913/06.A, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05

    Asylrecht; Aufenthaltsrecht; Afghanistan; Abschiebungsverbot; DVPA;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07
    Das ist bei einer allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage der Fall, wenn der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Bedrängnis geraten würde, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (OVG B-B, 12 B 9.05, juris).

    Soweit die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (20 A 5164/04.A, juris), des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (A 1 B 58/06, AuAS 2007, 5, juris), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (12 B 9.05, juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (8 UE 1913/06.A, juris) eine extreme Gefahr für junge, alleinstehende, arbeitsfähige, männliche Rückkehrer in Kabul verneinen, beruhen sie weder auf dem vom Senat eingeholten Gutachten Dr. Bernt Glatzers noch auf der Vernehmung der Sachverständigen Dr. med.

    Diese Versorgungssituation wird auch nicht durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen in wesentlichem Umfang verbessert (vgl. auch HessVGH, 8 UE 1913/06.A., juris; OVG B-B, 12 B 9.05, juris).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12 B 9.05, juris) für männliche Flüchtlinge mittleren Alters im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Regel keine extremen allgemeinen Gefahren sieht, lagen der Entscheidung tatsächliche Besonderheiten in der Person des Klägers zugrunde, der aus einer wohlhabenden Familie mit einflussreichen Kontakten auch in Kabul stammte, was auf den Kläger im vorliegenden Verfahren nicht zutrifft.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2007 - 20 A 5164/04

    Afghanistan, Anerkennungsrichtlinie, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07
    Soweit die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (20 A 5164/04.A, juris), des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (A 1 B 58/06, AuAS 2007, 5, juris), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (12 B 9.05, juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (8 UE 1913/06.A, juris) eine extreme Gefahr für junge, alleinstehende, arbeitsfähige, männliche Rückkehrer in Kabul verneinen, beruhen sie weder auf dem vom Senat eingeholten Gutachten Dr. Bernt Glatzers noch auf der Vernehmung der Sachverständigen Dr. med.

    (Spärliche) Deutschkenntnisse sind ihm in dieser Situation ebenso wenig hilfreich (vgl. Gutachten Dr. Glatzers vom 31. Januar 2008) wie "Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse, die beim Aufenthalt in Ländern mit anderer Kultur und anderem Wirtschaftsstandard erworben" werden können (vgl. hierzu aber OVG N-W, 20 A 5164/04.A, juris).

    Gerade den bereits zitierten Ausführungen Dr. Daneschs vom 18. Mai 2007 (an VG Koblenz) und vom 24. August 2007 ist zu entnehmen, aus welchen Gründen sich Angaben über diese Zustände einer "weiteren Präzisierung", die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (20 A 5164/04.A, juris) vermisst, entziehen und über Hungertote oder an den Folgeerkrankungen der chronischen Mangelernährung Verstorbene nicht im Einzelnen berichtet wird.

    Im Übrigen beruhen die Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (A 1 B 58/06, AuAS 2007, 5, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (20 A 5164/04.A, juris) wesentlich auf den wegen des inzwischen ausgelaufenen RANA-Programms nicht mehr aktuellen Bekundungen des Herrn D... .

  • OVG Sachsen, 23.08.2006 - A 1 B 58/06

    Afghanistan; Abschiebung; Gefahrenlage; Afghanistan; Abschiebungsschutz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07
    Soweit die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (20 A 5164/04.A, juris), des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (A 1 B 58/06, AuAS 2007, 5, juris), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (12 B 9.05, juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (8 UE 1913/06.A, juris) eine extreme Gefahr für junge, alleinstehende, arbeitsfähige, männliche Rückkehrer in Kabul verneinen, beruhen sie weder auf dem vom Senat eingeholten Gutachten Dr. Bernt Glatzers noch auf der Vernehmung der Sachverständigen Dr. med.

    Diese schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen reichen aus, um eine zwangsweise Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen, auch wenn sehr viele Afghanen in der beschriebenen Weise unterhalb des Existenzminimums "dahinvegetieren" und keine Berichte über eine Hungersnot in Kabul vorliegen, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht (A 1 B 58/06, AuAS 2007, 5, juris) bemerkt.

    Im Übrigen beruhen die Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (A 1 B 58/06, AuAS 2007, 5, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (20 A 5164/04.A, juris) wesentlich auf den wegen des inzwischen ausgelaufenen RANA-Programms nicht mehr aktuellen Bekundungen des Herrn D... .

  • BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07

    Afghanistan, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den früheren Regelungen der §§ 53 Abs. 6, 54 des Ausländergesetzes - AuslG - über den Abschiebungsschutz bei sogenannten allgemeinen Gefahren (vgl. BVerwG, 1 C 2.01, BVerwGE 114, 349), an der das Bundesverwaltungsgericht festhält (BVerwG, 10 B 47.07, juris), ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 AufenthG nur gerechtfertigt, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit (BVerwG, 1 B 291.03, juris) mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr dergestalt begegnen würde, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG zur Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, vgl. etwa 1 B 132.04, juris).

    In dieser Formulierung ist der hohe Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts der allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer mit umschrieben, der dessen Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheinen lässt (BVerwG, 1 C 5.01, BVerwGE 115, 1 ; 10 B 47.07, juris).

    Das Ermessen des Senats (vgl. BVerwG, 9 B 518.99, InfAuslR 2000, 412), auf weitere Auskünfte sachverständiger Stellen zu verzichten, war auch nicht etwa dadurch eingeschränkt, dass ein anderes Obergericht auf der Grundlage der vom Senat verwerteten Erkenntnismittel zu einer abweichenden Einschätzung der Lage gekommen ist (vgl. BVerwG, 10 B 47/07, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2007 - 2 LB 38/07

    Abschiebungsverbot

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07
    Ebenso wenig vergleichbar sind die Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG S-H, 2 LB 38/07, juris; OVG B-B, 12 B 11.05, juris), deren abweichende Einschätzung der Gefährdungslage darauf beruht, dass die um Abschiebungsschutz nachsuchenden afghanischen Staatsangehörigen in ein (groß-)familiäres Umfeld zurückkehren konnten.

    Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts könnte selbst dann nicht gegeben sein, wenn man die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen einerseits sowie Talibangruppen und anderen regierungsfeindlichen Kräften andererseits als innerstaatlichen bewaffneten Konflikt versteht (vgl. OVG S-H,2 LB 38/07, juris).

  • BVerwG, 15.05.2007 - 1 B 217.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07
    Offenbleiben kann auch, ob die Vorschriften der Qualifikations-Richtlinie über den subsidiären Schutz vollständig in nationales Recht umgesetzt worden sind oder ob ergänzend eine unmittelbare Anwendung des Art. 15 lit. c der Qualifikations-Richtlinie in Betracht kommt, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als ernsthafter Schaden gilt (vgl. hierzu auch BVerwG,1 B 217/06, juris).
  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07
    Mit dem Begriff "alsbald" ist kein in unbestimmter zeitlicher Ferne liegender Termin gemeint (BVerwG, 9 C 13/97, NVwZ 1998, 973).
  • BVerwG, 16.09.2004 - 1 B 132.04

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den früheren Regelungen der §§ 53 Abs. 6, 54 des Ausländergesetzes - AuslG - über den Abschiebungsschutz bei sogenannten allgemeinen Gefahren (vgl. BVerwG, 1 C 2.01, BVerwGE 114, 349), an der das Bundesverwaltungsgericht festhält (BVerwG, 10 B 47.07, juris), ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 AufenthG nur gerechtfertigt, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit (BVerwG, 1 B 291.03, juris) mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr dergestalt begegnen würde, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG zur Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, vgl. etwa 1 B 132.04, juris).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07
    In dieser Formulierung ist der hohe Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts der allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer mit umschrieben, der dessen Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheinen lässt (BVerwG, 1 C 5.01, BVerwGE 115, 1 ; 10 B 47.07, juris).
  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

    Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge;

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 11.05

    Asylrecht; Aufenthaltsrecht; Afghanistan; Abschiebungsverbot; tadschikischer

  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

  • BVerwG, 04.02.2004 - 1 B 291.03

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen; Darlegung der

  • BVerwG, 07.10.2004 - 1 B 121.04

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Darlegungsanforderungen bei der

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2017 - A 11 S 512/17

    (Keine) Möglichkeit der Verweisung eines afghanischen Staatsangehörigen aus der

    zur Lage in Kabul unter dem Gesichtspunkt internen Schutzes bzw. der innerstaatlichen Fluchtalternative bis zum Jahr 2014 jeweils ausführlich die Urteile des OVG NRW vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 189-250, des OVG Rheinl.-Pf. vom 21.03.2012 - 8 A 11048/10.OVG -, BeckRS 2012, 49772, des HessVGH vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10 -, ZAR 2012, 80, vom 25.01.2010 - 8 A 303/09 -, BeckRS 2010, 51069 und vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A -, NVwZ-RR 2010, 331, des VGH Bad.-Württ. vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -, DVBl 2009, 1327 L und BeckRS 2009, 36753, des OVG Rheinl.-Pf. vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 -, BeckRS 2008, 36368 sowie des HessVGH vom 07.02.2008 - 8 UE 1913/06.A -, BeckRS 2008, 35023.
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    - OVG Rheinland-Pfalz - 06.05.2008 - AZ: OVG 6 A 10749/07.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 610/08

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen extremer

    Für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, besteht aufgrund der derzeit katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188).

    Für diese Personengruppe besteht aufgrund der derzeit katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im dargelegten Sinne (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188).

    aa) Zur Einschätzung der Gefahren für Leib und Leben eines afghanischen Staatsangehörigen, der aus Europa ohne Vermögen oder (groß-)familiäre Unterstützung nach Afghanistan zurückkehrt, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - (AuAS 2008, 188) unter Auswertung auch vom Senat beigezogener Erkenntnisquellen in einem vergleichbaren Fall ausgeführt:.

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