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   OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2004 - 6 A 11406/04.OVG   

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https://dejure.org/2004,13388
OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2004 - 6 A 11406/04.OVG (https://dejure.org/2004,13388)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.12.2004 - 6 A 11406/04.OVG (https://dejure.org/2004,13388)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - 6 A 11406/04.OVG (https://dejure.org/2004,13388)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines Ausbaubeitragsbescheids; Entstehung eines Anspruchs auf einen einmaligen Ausbaubeitrag; Dienende Aufwendungen im Rahmen eines Ausbauprogramms; Grunderwerbskosten im Falle der Erneuerung einer Verkehrsanlage; Qualifizierung als Verkehrsanlage anhand des ...

  • Judicialis

    KAG § 9; ; KAG § 9 Abs. 1; ; KAG § 9 Abs. 1 S. 2; ; KAG § 10; ; KAG § 10 Abs. 7; ; KAG § 10 Abs. 7 S. 1; ; LStrG § 36; ; LStrG § 36 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenbeitrag bei Ausbau einer Gemeindestraße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 A 11867/02

    Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Ausbaumaßnahme, einmaliger Beitrag,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2004 - 6 A 11406/04
    Eine davon abweichende Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die einzelnen Teile eines nach seinem Erscheinungsbild einheitlichen Straßenzugs unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen; der Ausbau eines Teilstücks einer Straße zu einer Fußgängerzone lässt sie demnach ausbaubeitragsrechtlich in zwei selbständige Anlagen zerfallen (vgl. Urteil des Senats vom 18. März 2003, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

    Insbesondere ist hinsichtlich des nicht klassifizierten Teils keine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festlegt worden, die das tatsächlich einheitliche Erscheinungsbild unmaßgeblich werden lassen (vgl. Urteil des Senats vom 18. März 2003, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2004 - 6 A 11406/04
    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 8. November 1976 - 6 A 48/75.OVG - (AS 14, 324 = DVBl. 1977, 388) ausgeführt, dass der Grunderwerb zwar nicht stets zur Fertigstellung einer Ausbaumaßnahme gehört, aber durch die Beitragssatzung oder auch in sonstiger Weise allgemein oder von Fall zu Fall mit der Festlegung des jeweiligen Ausbauprogramms zum Herstellungsmerkmal bestimmt werden kann.

    Er ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 - I A 23/68 - aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. Urteile vom 8. November 1976 - 6 A 48/75 - AS 14, 324 [333] = KStZ 1977, 132; und vom 20. August 2002 - 6 A 10464/02.OVG - AS 30, 106 (114) = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2002 - 6 C 10464/02

    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung; zeitweise Beitragsbefreiung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2004 - 6 A 11406/04
    Bei der Festlegung des Gemeindeanteils ist auf die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets und die sich danach aller Voraussicht nach ergebenden Verkehrsströme abzustellen, wobei der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zusteht, der aus der Natur der Sache heraus eine ca. +/- 5 % umfassende Bandbreite mehrerer Vorteilssätze einschließt (vgl. Urteil des Senats vom 20. August 2002, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106 [114] = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP.

    Er ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 - I A 23/68 - aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. Urteile vom 8. November 1976 - 6 A 48/75 - AS 14, 324 [333] = KStZ 1977, 132; und vom 20. August 2002 - 6 A 10464/02.OVG - AS 30, 106 (114) = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.1991 - 6 A 12528/90
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2004 - 6 A 11406/04
    Auch der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich des klassifizierten Teils der ausgebauten Verkehrsanlage eine fiktive Fahrbahnbreite von 4 m der insgesamt als Mischverkehrsfläche ohne Trennung von Gehweg und Fahrgasse ausgebildeten Anlage ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, kann nicht beanstandet werden (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 23. April 1991, 6 A 12528/90.OVG, AS 23, 204 [208], auch veröffentlicht in ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2002 - 6 A 10419/02

    Eine nicht lediglich wegen Grunderwerbes notwendig gewordene Schlussvermessung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2004 - 6 A 11406/04
    Hiervon weicht das Urteil des Senats vom 29. Oktober 2002 - 6 A 10419/02.OVG - (AS 30, 182 = NVwZ-RR 2003, 523, auch veröffentlicht in ESOVGRP) nicht ab, in dem es heißt, aus dem Umstand, dass sich eine Straße vor der Ausbaumaßnahme teilweise auf Privatgrundstücke erstreckte, könne nicht geschlossen werden, dass anlässlich einer Erneuerungsmaßnahme der Grunderwerb generell zum Teil des Bauprogramms gemacht werde.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.1996 - 6 A 13533/95

    Unselbständigkeit einer Stichstraße; Einmündung in klassifizierte Straße

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2004 - 6 A 11406/04
    Demgegenüber hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. August 1996 - 6 A 13533/95.OVG - (AS 26, 229, auch veröffentlicht in ESOVGRP) ausgeführt, dass der rechtliche Gesichtspunkt der Straßenbaulast, die sich bei Gemeindestraßen zum einen und klassifizierten Straßen zum anderen üblicher Weise unterscheidet, keinerlei Auswirkungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten hat, die Gegenstand der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise sind.
  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der einzelnen Erschließungsanlage bei einem

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2004 - 6 A 11406/04
    Danach muss - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild abgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1996, BVerwGE 101, 12).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 6 A 11315/06

    Straßenausbaubeitrag - zur Ermittlung des Gemeindeanteils

    Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sind die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme zu berücksichtigen (6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP; 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).

    Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP) der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln ist, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 (teilweise abgedruckt in Gemeindetag Rheinland-Pfalz 1970, 102) aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. 6 A 48/75.OVG, AS 14, 324 [333] = KStZ 1977, 132; 6 A 10845/00, KStZ 2001, 108; 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106 (114) = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, ESOVGRP; 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).

    Allerdings hat die Beklagte in diesem Zusammenhang den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum (vgl. 6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP) zum Teil überschritten.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2005 - 6 A 11220/05

    Ausbaubeitrag; Bemessung des Gemeindeanteils; Fallgruppentypisierung

    Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sind die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2004 - 6 A 11406/04.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

    Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 07.12.2004 - 6 A 11406/04.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP) der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln ist, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 (teilweise abgedruckt in Gemeindetag Rheinland-Pfalz 1970, 102) aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. Urteile vom 8. November 1976, AS 14, 324 [333] = KStZ 1977, 132; Urteil vom 19.09.2000, KStZ 2001, 108 und vom 20. August 2002, AS 30, 106 (114) = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2009 - 6 A 10697/08

    Ausbaubeitragsrecht; Berücksichtigung der Verkehrsfrequenz von Anlieger- und

    Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sind die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme zu berücksichtigen (OVG R-P, 6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, ESOVGRP).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP) ist der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein erhöhter Durchgangs-, aber ein noch überwiegender Anliegerverkehr regelmäßig einen Gemeindeanteil von 35-45 % rechtfertigt, während bei überwiegendem Durchgangsverkehr davon ausgegangen werden kann, dass der Gemeindeanteil regelmäßig 55-65 % beträgt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2007 - 6 A 10527/07

    Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines

    Danach muss - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abgestellt werden (BVerwG, 8 C 17/94, BVerwGE 101, 12; OVG RP, 6 A 11315/06.OVG, BauR 2007, 925, juris, ESOVGRP; zu den Ausnahmen hiervon: OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 11406/04.OVG, juris, ESOVGRP).
  • VG Koblenz, 20.02.2006 - 4 K 905/05

    Ausbaubeitrag verjährt!

    Der Ausbauaufwand ist berechenbar, wenn das Ausbauprogramm abgeschlossen und die Kosten für die davon umfassten Einzelmaßnahmen ermittelbar sind (stRspr des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. etwa Beschluss vom 06.08.1991 ? 6 B 10837/91 ?, KStZ 1992, 177 sowie Beschluss vom 12.01.1995 ? 6 B 12515/94 ? JURIS, und Urteil vom 07.12.2004 ? 6 A 11406/04.OVG ?).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 6 A 10793/20

    Vorausleistungen auf einen einmaligen Straßenausbaubeitrag;

    Danach muss - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abgestellt werden (OVG RP, Urteil vom 2. Juli 2013 - 6 A 10016/13.OVG -, juris Rn. 23; zu den Ausnahmen hiervon: OVG RP, Urteile vom 18. März 2003 - 6 A 11867/02.OVG - und vom 7. Dezember 2004 - 6 A 11406/04.OVG -, zitiert nach ESOVGRP).
  • VG Trier, 29.03.2018 - 10 K 1450917

    Straßenausbaubeitrag in Morbach im Wesentlichen nicht zu beanstanden

    Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sind die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme zu berücksichtigen (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 6 A 11406/04.OVG - Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 A 11220/05.OVG -, jeweils juris).

    30 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze einschließt, die nach oben und unten um nicht mehr als 5 v.H. abweichen darf (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2004, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 - 6 A 10016/13

    Zustellung des Ausbaubeitragsbescheids an Zustellungsbevollmächtigten - Begriff

    bb) Das tatsächliche Erscheinungsbild einer Verkehrsanlage ist jedoch nicht maßgeblich, soweit aus rechtlichen Gründen auf einen anderen Gesichtspunkt abgestellt werden muss (vgl. OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287, NVwZ-RR 2004, 70, esovgrp, juris; 6 A 11406/04.OVG, esovgrp, juris).
  • VG Greifswald, 11.11.2011 - 3 A 189/09

    Erhebung von Straßenbaubeiträgen

    Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass die Kosten für den Erwerb von solchen Grundstücken beitragsfähig sein können, die unmittelbar für die Durchführung einer bestimmten Baumaßnahme benötigt wurden, die Erwerbskosten dagegen nicht beitragsfähig sind, wenn anlässlich einer Verbesserungsmaßnahme an einer vorhandenen Straße das bisher im Privateigentum stehende Straßenland aufgekauft wird, ohne dass zusätzliche Flächen für die Straße gewonnen werden (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 33 Rn. 31 m.w.N.), ist dem für das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern nicht zu folgen, da § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V für eine solche Differenzierung nichts hergibt (so auch für das dortige Landesrecht: OVG Koblenz, Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11406/04 - KStZ 2005, 217).

    Ungeachtet dessen ist es ausreichend, wenn der erforderliche Grunderwerb in der Ausbaubeitragssatzung zum Herstellungsmerkmal bestimmt wird (OVG Koblenz, Urt. v. 07.12.2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2010 - 9 N 121.08 - juris Rn. 8).

  • VG Mainz, 02.02.2010 - 3 L 1432/09

    Ausbaubeitragsrecht; Artzuschlag; Schule; Sportplatz

    Soweit demgegenüber die Antragsgegnerin unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08. Dezember 2004 (6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, 218) geltend macht, der betreffende Teil der Parzelle 915/7, an den die Parzelle 52/18 angrenze, sei nicht der beitragspflichtigen Verkehrsanlage "W.-straße" sondern der "Wo.-straße" bzw. der "S.-gasse" zuzuordnen, und in diesem Zusammenhang ausführt, für die Frage der Beitragspflichtigkeit komme es nicht auf rechtliche Gesichtspunkte wie etwa die katastermäßige Zuordnung von Grundstücken, sondern auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild an (vgl. Schriftsatz vom 29. Januar 2010, Bl. 34 der Gerichtsakten), vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.2006 - 6 A 10389/06

    Ausbaubeitragsrecht - zur Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2012 - 6 A 10139/12

    Straßenausbaubeitrag; Aufwandsverteilung; grundstücksbezogener Artzuschlag;

  • VG Koblenz, 26.01.2009 - 4 K 251/08

    Der umstrittene Gemeindeanteil

  • VG Würzburg, 23.03.2017 - W 3 K 15.1217

    Straßenausbaubeitragssatzung wegen fehlerhafter Erwägungen zur Bestimmung des

  • VG Trier, 23.02.2023 - 10 K 3120/22

    Feyen/Weismark: einmaliger Ausbaubeitrag für die Straße "Zum Pfahlweiher"

  • VG Göttingen, 06.11.2013 - 1 A 282/12

    Anliegeranteil; Beanstandungsverfügung; Beitragssatzung; Bewertungsermessen;

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