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VG Schleswig, 18.12.2008 - 6 A 150/08 |
Volltextveröffentlichung
- wahlrecht.de
Ausgleichmandatsregelung Kommunalwahlen Schleswig-Holstein
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- VG Schleswig, 15.12.2005 - 6 A 237/05
Auszug aus VG Schleswig, 18.12.2008 - 6 A 150/08
Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht bereits im Urteil zum Aktenzeichen 6 A 237/05 ausgeführt, dass die Mehrsitze nicht auf die weiteren Sitze anzurechnen seien.Sofern den Entscheidungsgründen zum Urteil vom 15. Dezember 2005 (AZ. 6 A 237/05) mit der Formulierung Die Mehrsitze sind dabei nicht auf die weiteren Sitze anzurechnen eine zu dem Vorstehenden abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegen haben sollte, hält die Kammer diese Rechtsauffassung ausdrücklich nicht aufrecht und legt ihrer Entscheidung stattdessen die oben näher ausgeführte Rechtsansicht zugrunde, wonach Mehrsitze gerade ebenso wie Ausgleichsmandate zu den weiteren Sitzen im Sinne des GKWG zählen.
- OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2000 - 2 L 25/00
Streit über die Rechtmäßigkeit des Nachrückens eines Listennachfolgers in den …
Auszug aus VG Schleswig, 18.12.2008 - 6 A 150/08
Da der Verhältnisausgleich jedoch von Gesetzes wegen auf eine begrenzte Anzahl weiterer Sitze beschränkt ist, können ungedeckte Mehrsitze unvermeidlich sein (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. November 2000, AZ.: 2 L 25/00 m. w. N.).
- VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10
Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern
Der "weitere Sitz" sei der Oberbegriff für Mehrsitze und für Ausgleichsmandate, die sich aus der Weiterrechnung ergäben (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008 - 6 A 150/08 - ebenso Urteil vom 2. Juni 2009 - 6 A 162/08 -).Sinn und Zweck der Gesamtregelung des § 3 Abs. 5 LWahlG ist es, das Mehrheitswahlrecht mit dem Verhältniswahlrecht zu verbinden und in Einklang zu bringen, indem für etwa entstandene Mehrsitze ein Verhältnisausgleich geschaffen wird (vgl. Becker/ Heinz , NordÖR 2010, 131 ; entsprechend zu § 10 Abs. 4 GKWG: Schl.-Holst. VG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.).
Auf das entsprechende Problem bei § 10 Abs. 4 GKWG hatte bereits das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Urteil vom 18. Dezember 2008 - 6 A 150/08 -) hingewiesen: "Weiterhin kann auch nur bei Einbeziehung der Mehrsitze in den Verhältnisausgleich ermittelt werden, wann die Sitzverteilung dem verhältnismäßigen Stimmenanteil entspricht.
- VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 3/09
Vereinbarkeit des § 3 Abs. 5 Satz 3 des Wahlgesetzes für den Landtag von …
Der "weitere Sitz" sei der Oberbegriff für Mehrsitze und für Ausgleichsmandate, die sich aus der Weiterrechnung ergäben (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008 - 6 A 150/08 - ebenso Urteil vom 2. Juni 2009 - 6 A 162/08 -). - OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2009 - 2 LA 35/09
Verhältnisausgleich nach dem Ergebnis einer Kommunalwahl vom Mai 2008 zur …
Wegen der Einzelheiten der Begründung hat das Gericht auf eine Entscheidung der Kammer vom 18. Dezember 2008 zum Verfahren 6 A 150/08 verwiesen.Zwar ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Begründung zu 6 A 150/08, dass das Verwaltungsgericht dies so gesehen hat, doch ist das Verhältnis dieser Rechtsbegriffe nicht entscheidungserheblich.
- OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 2 LB 28/09
Verhältnisausgleich bei Kommunalwahl
Wegen der Einzelheiten der Begründung hat das Gericht auf eine Entscheidung der Kammer vom 18. Dezember 2008 zum Verfahren 6 A 150/08 verwiesen.