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   VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13   

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VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13 (https://dejure.org/2015,17806)
VG Schwerin, Entscheidung vom 22.06.2015 - 6 A 1895/13 (https://dejure.org/2015,17806)
VG Schwerin, Entscheidung vom 22. Juni 2015 - 6 A 1895/13 (https://dejure.org/2015,17806)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergnügungssteuer für einarmige Banditen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (65)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

    Auszug aus VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13
    Dem Ortsgesetzgeber steht es insbesondere frei, als Bemessungsgrundlage die Brutto- oder die Nettokasse zu wählen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.12.2010 - 9 B 39/10 -, juris, und Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12/08 - OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008 - 14 B 492/08 -, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 17.01.2013 - 5 B 1983/12 -, juris Rn. 5, 6; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, juris 48; OVG Schleswig, Urt. v. 10.08.2009 - 2 LB 38/08 - und Urt. v. 18.10.2006 - 2 LB 19/04 -, juris; Birk in Driehaus, Stand: Sept. 2010, § 3 KAG Rn. 173b).

    Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Steuer ist der in dem Einspielergebnis bestehende Aufwand des Spielers auch nicht um die Vergnügungssteuer selbst zu vermindern (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, juris 57).

    Es handelt sich deshalb bei Spielgeräten in Spielhallen und solchen an anderen Aufstellungsorten nicht um wesentlich ungleiche Sachverhalte, die ungleich behandelt werden müssten (vgl. auch OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, juris; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschl. v. 13.06.2013 - 9 B 50.12 - zur Besteuerung von Spielapparaten in Spielbanken einerseits und in Spielhallen bzw. Gaststätten andererseits).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der allgemeine Gleichheitssatz mithin nicht verletzt, wenn der Normgeber - wie hier - Unterscheidungen, die er vornehmen dürfte, nicht vornimmt (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 -, BVerfGE 115, 381, 389; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschl. v. 28.04.1992 - 8 B 163/91 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008, - 14 B 492/08 -, juris; VG Köln, Urt. v. 09.04.2014 - 24 K 5036/13 -, juris Rn. 125 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, juris 61; OVG Münster, Urt. v. 07.04.2011 - 14 A 1632/09 - OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.10.2008 - 9 LA 420/07 - OVG Schleswig, Beschl. v. 03.12.2008 - 2 MB 22/07 - OVG Greifswald, Beschl. v. 24.03.2003 - 1 L 243/02 - vgl. zudem BVerwG, Beschl. v. 10.06.2010 - 9 BN 3/09 - OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben keine Verpflichtung des Satzungsgebers, die Verrechnung etwaiger negativer Bruttokassen einzelner Geräte mit der positiven Bruttokasse anderer Geräte im Erhebungszeitraum oder desselben Gerätes in einem anderen Erhebungszeitraum zuzulassen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.03.2015 - OVG 9 N 167.13 -, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 09.07.2012 - 2 S 740/12, juris Rn. 10; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, juris 54; OVG Münster, Beschl. v. 06.01.2011 - 14 A 2290/10 -, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 11.11.2010 - 5 B 1827/10 -, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 10.08.2009 - 2 LB 42/08 -, juris; Birk in Driehaus, Stand: Sept. 2010, § 3 KAG Rn. 173b).

    Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen würde, dass Gewinne des Spielers seinen Aufwand und damit das eigentliche Steuergut mindern könnten, kann der Spielaufwand selbst im Falle eines den Spieleinsatz übersteigenden Gewinns nicht negativ sein und sich folglich auch nicht in einem "Minusbetrag" niederschlagen (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, juris 55; VG Arnsberg, Urt. v. 05.04.2010 - 5 K 1367/09 -, juris).

    Daher besteht nach dem Grundsatz gleicher Zuteilung steuerrechtlicher Lasten auch keine Verpflichtung, das defizitäre Einspielergebnis eines Gerätes mit dem positiven Einspielergebnis eines anderen Gerätes vergnügungssteuerrechtlich zu verrechnen (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, juris 56; OVG Münster, Beschl. v. 18.01.2010 - 14 A 2385/09 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    Auszug aus VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13
    Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.08.2013 - 9 BN 1/13 -, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - juris; OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, DVBl 2010, 1255, und Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.11.2010 - 9 LA 199/09 -, NordÖR 2011, 79; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 323/09 -, KStZ 2012, 31, juris Rn. 37, wonach es für die Rechtmäßigkeit der Höhe des Steuersatzes ohne Belang ist, ob der Satzungsgeber hinsichtlich der Höhe der Steuer das Für und Wider sowie die Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen abgewogen hat; OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008 - 14 B 492/08 -, juris Rn. 7 für den Fall, dass sich ein Satzungsgeber bei der Festlegung des Steuersatzes allein an der Höhe der Steuersätze anderer Kommunen orientiert hat).

    Da vor diesem Problem alle Geräteaufsteller stehen, die sich einer Einsatzbesteuerung ausgesetzt sehen, ist davon auszugehen, dass solche Geräte auch von den Herstellern angeboten werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 130).

    Dabei muss in generalisierender Weise auf den betreffenden Wirtschaftszweig abgestellt werden (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 112 ff.).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spielautomaten zulässt, kann der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und aufgestellten Spielgeräte im Gemeindegebiet seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung bzw. ihrer Änderung indizielle Bedeutung zukommen, die es dem Gericht ermöglicht, auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe Rückschlüsse auf die erdrosselnde Wirkung zu ziehen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15.06.2011 - 9 B 77/10 -, v. 26.10.2011 - 9 B 16/11 -, und v. 28.12.2011 - 8 B 53/11 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 10, Beschl. v. 04.06.2013 - 14 A 1118/13 -, juris, und Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 112 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.02.2014 - 9 LA 45/12 -, juris Rn. 11, 12).

    b) Die hier maßgebliche Satzung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie bei der Besteuerung von Geldspielgeräten nicht danach unterscheidet, ob das Gerät in einer Spielhalle oder an einem sonstigen Ort (namentlich in Gaststätten) aufgestellt ist (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 103 ff. und Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 21, 40).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der allgemeine Gleichheitssatz mithin nicht verletzt, wenn der Normgeber - wie hier - Unterscheidungen, die er vornehmen dürfte, nicht vornimmt (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 -, BVerfGE 115, 381, 389; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschl. v. 28.04.1992 - 8 B 163/91 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008, - 14 B 492/08 -, juris; VG Köln, Urt. v. 09.04.2014 - 24 K 5036/13 -, juris Rn. 125 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, juris 61; OVG Münster, Urt. v. 07.04.2011 - 14 A 1632/09 - OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.10.2008 - 9 LA 420/07 - OVG Schleswig, Beschl. v. 03.12.2008 - 2 MB 22/07 - OVG Greifswald, Beschl. v. 24.03.2003 - 1 L 243/02 - vgl. zudem BVerwG, Beschl. v. 10.06.2010 - 9 BN 3/09 - OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 831/15

    Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers im Rahmen einer Steuererhebung

    Auszug aus VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13
    Ob demgegenüber der Markt im Geltungsbereich der Steuersatzung die Abwälzung ermöglicht, was die Klägerin letztlich in Abrede zu stellen scheint, ist schon deshalb unerheblich, weil es für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuererhebung nicht darauf ankommt, ob die Steuer tatsächlich auf den Endverbraucher abgewälzt werden kann (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris R. 96, und Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 13).

    Denn die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erhobenen Steuer für die Monate Mai bis September 2011 ist auf der Grundlage der damals geltenden und nicht der zwischenzeitlich veränderten Rechtslage zu beurteilen (vgl. im Übrigen auch OVG Münster, Beschl. vom 18.02.2014 - 14 A 2592/13 - und Beschl. v. 27.08.2013 - 14 A 1677/13 -, jeweils juris, sowie jüngst Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 16, 17, 38, das weder im Glücksspieländerungsstaatsvertrag noch im dortigen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ein Hindernis zur Abwälzung der Steuer sieht, und zwar auch insoweit, als die Regelungen über die Erlaubnisbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs, den Nachweis bestimmter Konzepte, den Mindestabstand von Spielhallen, das Verbot von Mehrfachkonzessionen, die Werbeeinschränkung und Sperrzeitverlängerung - im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht - die Neuerrichtung und den Betrieb von Spielhallen einschränken; dies gelte umso mehr, als ein Rückgang der Spielhallen als Auswirkung des Glücksspielstaatsvertrages für die verbleibenden Hallen umso größere Möglichkeiten biete, Umsatz und Gewinn zu steigern; vgl. ferner OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.07.2014 - 4 L 94/14 -, juris, wonach die Abwälzbarkeit auch nach Inkrafttreten des dortigen Spielhallengesetzes mit seinen Regelungen u.a. zum Sozialkonzept, zum Jugend- und Spielerschutz, zur Gestaltung und Werbung von Spielhallen, zu einem gesonderten Erlaubnisverfahren und zu Mindestabständen im Jahre 2012 möglich ist).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spielautomaten zulässt, kann der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und aufgestellten Spielgeräte im Gemeindegebiet seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung bzw. ihrer Änderung indizielle Bedeutung zukommen, die es dem Gericht ermöglicht, auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe Rückschlüsse auf die erdrosselnde Wirkung zu ziehen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15.06.2011 - 9 B 77/10 -, v. 26.10.2011 - 9 B 16/11 -, und v. 28.12.2011 - 8 B 53/11 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 10, Beschl. v. 04.06.2013 - 14 A 1118/13 -, juris, und Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 112 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.02.2014 - 9 LA 45/12 -, juris Rn. 11, 12).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob durch eine Steuer in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit auch schon vor der Erdrosselungsgrenze unzulässig eingegriffen werden kann, etwa im Sinne einer nicht mehr zumutbaren, übermäßigen Steuerbelastung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 12 und Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris).

    b) Die hier maßgebliche Satzung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie bei der Besteuerung von Geldspielgeräten nicht danach unterscheidet, ob das Gerät in einer Spielhalle oder an einem sonstigen Ort (namentlich in Gaststätten) aufgestellt ist (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 103 ff. und Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 21, 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2014 - 14 A 692/13

    Wann wirkt die Besteuerung des Spielens an Automaten erdrosselnd?

    Auszug aus VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13
    Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.08.2013 - 9 BN 1/13 -, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - juris; OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, DVBl 2010, 1255, und Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.11.2010 - 9 LA 199/09 -, NordÖR 2011, 79; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 323/09 -, KStZ 2012, 31, juris Rn. 37, wonach es für die Rechtmäßigkeit der Höhe des Steuersatzes ohne Belang ist, ob der Satzungsgeber hinsichtlich der Höhe der Steuer das Für und Wider sowie die Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen abgewogen hat; OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008 - 14 B 492/08 -, juris Rn. 7 für den Fall, dass sich ein Satzungsgeber bei der Festlegung des Steuersatzes allein an der Höhe der Steuersätze anderer Kommunen orientiert hat).

    Ob demgegenüber der Markt im Geltungsbereich der Steuersatzung die Abwälzung ermöglicht, was die Klägerin letztlich in Abrede zu stellen scheint, ist schon deshalb unerheblich, weil es für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuererhebung nicht darauf ankommt, ob die Steuer tatsächlich auf den Endverbraucher abgewälzt werden kann (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris R. 96, und Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 13).

    Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Rahmens, den ihr die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) im Hinblick auf die von den Spielern zu entrichtenden Preise einräumt (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris Rn. 56 zu den §§ 12 und 13 SpielV; OVG Schleswig, Urt. v. 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -, juris Rn. 23 ff.).

    Es ist Sache des Unternehmers, seinen Beruf auf geeigneten Märkten auszuüben, er hat keinen Anspruch gegen die Gemeinde, Steuerbedingungen gewährt zu bekommen, die ihm die Berufsausübung auch auf ungeeigneten Märkten gestatten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob durch eine Steuer in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit auch schon vor der Erdrosselungsgrenze unzulässig eingegriffen werden kann, etwa im Sinne einer nicht mehr zumutbaren, übermäßigen Steuerbelastung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 12 und Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13
    Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 22 f.; BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2013 - 14 A 1677/13 -, juris Rn. 20).

    Entscheidend ist somit, ob der durchschnittlich von den Aufstellern von Spielgeräten erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367).

    Dem Ortsgesetzgeber steht es insbesondere frei, als Bemessungsgrundlage die Brutto- oder die Nettokasse zu wählen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.12.2010 - 9 B 39/10 -, juris, und Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12/08 - OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008 - 14 B 492/08 -, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 17.01.2013 - 5 B 1983/12 -, juris Rn. 5, 6; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, juris 48; OVG Schleswig, Urt. v. 10.08.2009 - 2 LB 38/08 - und Urt. v. 18.10.2006 - 2 LB 19/04 -, juris; Birk in Driehaus, Stand: Sept. 2010, § 3 KAG Rn. 173b).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der allgemeine Gleichheitssatz mithin nicht verletzt, wenn der Normgeber - wie hier - Unterscheidungen, die er vornehmen dürfte, nicht vornimmt (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 -, BVerfGE 115, 381, 389; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschl. v. 28.04.1992 - 8 B 163/91 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008, - 14 B 492/08 -, juris; VG Köln, Urt. v. 09.04.2014 - 24 K 5036/13 -, juris Rn. 125 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, juris 61; OVG Münster, Urt. v. 07.04.2011 - 14 A 1632/09 - OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.10.2008 - 9 LA 420/07 - OVG Schleswig, Beschl. v. 03.12.2008 - 2 MB 22/07 - OVG Greifswald, Beschl. v. 24.03.2003 - 1 L 243/02 - vgl. zudem BVerwG, Beschl. v. 10.06.2010 - 9 BN 3/09 - OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 KN 1/15

    Spielautomatensteuer in Flensburg

    Auszug aus VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13
    Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Rahmens, den ihr die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) im Hinblick auf die von den Spielern zu entrichtenden Preise einräumt (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris Rn. 56 zu den §§ 12 und 13 SpielV; OVG Schleswig, Urt. v. 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -, juris Rn. 23 ff.).

    Läge eine erdrosselnde Wirkung vor, müsste deshalb eine Tendenz zum Absterben der gesamten Branche erkennbar werden, indem die schwächeren Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen (vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 24.03.2014 - 6 C 11322/13 -, juris und OVG Schleswig, Urt. v. 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -, juris zu einem Vergnügungssteuersatz i.H.v. 20 v.H. des Einspielergebnisses).

    Die Rechtsordnung bietet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung oder den Fortbestand von leistungsschwachen Unternehmen, die im Wettbewerb nicht (mehr) mithalten können (vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -, juris Rn. 32 im Hinblick auf eine Anhebung der Geldspielgerätesteuer - Automatensteuer - von 12 auf 20 v.H.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2014 - 14 A 2592/13

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit der Festsetzung einer

    Auszug aus VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13
    Selbst wenn die von ihr aufgestellten Geldspielgeräte die Grenzen der Spielverordnung bereits ausreizten, wäre zudem die weitere Möglichkeit einzubeziehen, durch den Einsatz anderer Spielgeräte die Steuer im Rahmen der rechtlichen Grenzen auf den Spieler abzuwälzen (vgl. auch OVG Münster, Beschl. vom 18.02.2014 - 14 A 2592/13 -, juris Rn. 5).

    Denn die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erhobenen Steuer für die Monate Mai bis September 2011 ist auf der Grundlage der damals geltenden und nicht der zwischenzeitlich veränderten Rechtslage zu beurteilen (vgl. im Übrigen auch OVG Münster, Beschl. vom 18.02.2014 - 14 A 2592/13 - und Beschl. v. 27.08.2013 - 14 A 1677/13 -, jeweils juris, sowie jüngst Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 16, 17, 38, das weder im Glücksspieländerungsstaatsvertrag noch im dortigen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ein Hindernis zur Abwälzung der Steuer sieht, und zwar auch insoweit, als die Regelungen über die Erlaubnisbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs, den Nachweis bestimmter Konzepte, den Mindestabstand von Spielhallen, das Verbot von Mehrfachkonzessionen, die Werbeeinschränkung und Sperrzeitverlängerung - im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht - die Neuerrichtung und den Betrieb von Spielhallen einschränken; dies gelte umso mehr, als ein Rückgang der Spielhallen als Auswirkung des Glücksspielstaatsvertrages für die verbleibenden Hallen umso größere Möglichkeiten biete, Umsatz und Gewinn zu steigern; vgl. ferner OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.07.2014 - 4 L 94/14 -, juris, wonach die Abwälzbarkeit auch nach Inkrafttreten des dortigen Spielhallengesetzes mit seinen Regelungen u.a. zum Sozialkonzept, zum Jugend- und Spielerschutz, zur Gestaltung und Werbung von Spielhallen, zu einem gesonderten Erlaubnisverfahren und zu Mindestabständen im Jahre 2012 möglich ist).

    Soweit die Klägerin meint, die Vergnügungssteuer dürfe nicht auf den umsatzsteuerrechtlichen Bruttopreis berechnet werden, teilt das Gericht diese Auffassung nicht (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 20.01.2015 - 14 A 2404/14 -, juris Rn. 7, und Beschl. vom 18.02.2014 - 14 A 2592/13 -, juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2008 - 14 B 492/08

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für

    Auszug aus VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13
    Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.08.2013 - 9 BN 1/13 -, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - juris; OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, DVBl 2010, 1255, und Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.11.2010 - 9 LA 199/09 -, NordÖR 2011, 79; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 323/09 -, KStZ 2012, 31, juris Rn. 37, wonach es für die Rechtmäßigkeit der Höhe des Steuersatzes ohne Belang ist, ob der Satzungsgeber hinsichtlich der Höhe der Steuer das Für und Wider sowie die Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen abgewogen hat; OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008 - 14 B 492/08 -, juris Rn. 7 für den Fall, dass sich ein Satzungsgeber bei der Festlegung des Steuersatzes allein an der Höhe der Steuersätze anderer Kommunen orientiert hat).

    Dem Ortsgesetzgeber steht es insbesondere frei, als Bemessungsgrundlage die Brutto- oder die Nettokasse zu wählen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.12.2010 - 9 B 39/10 -, juris, und Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12/08 - OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008 - 14 B 492/08 -, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 17.01.2013 - 5 B 1983/12 -, juris Rn. 5, 6; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, juris 48; OVG Schleswig, Urt. v. 10.08.2009 - 2 LB 38/08 - und Urt. v. 18.10.2006 - 2 LB 19/04 -, juris; Birk in Driehaus, Stand: Sept. 2010, § 3 KAG Rn. 173b).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der allgemeine Gleichheitssatz mithin nicht verletzt, wenn der Normgeber - wie hier - Unterscheidungen, die er vornehmen dürfte, nicht vornimmt (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 -, BVerfGE 115, 381, 389; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschl. v. 28.04.1992 - 8 B 163/91 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008, - 14 B 492/08 -, juris; VG Köln, Urt. v. 09.04.2014 - 24 K 5036/13 -, juris Rn. 125 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, juris 61; OVG Münster, Urt. v. 07.04.2011 - 14 A 1632/09 - OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.10.2008 - 9 LA 420/07 - OVG Schleswig, Beschl. v. 03.12.2008 - 2 MB 22/07 - OVG Greifswald, Beschl. v. 24.03.2003 - 1 L 243/02 - vgl. zudem BVerwG, Beschl. v. 10.06.2010 - 9 BN 3/09 - OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13
    Maßgeblich sind vielmehr der Steuertatbestand, der Steuermaßstab und die wirtschaftlichen Auswirkungen, wobei für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen nach dem Grundgesetz maßgebend auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts abzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 16 ff.).

    Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 22 f.; BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2013 - 14 A 1677/13 -, juris Rn. 20).

    Der hier gewählte Maßstab des (monatlichen) Einspielergebnisses genügt diesen Anforderungen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 525/15

    Geltendmachung einer steuerlichen Doppelbelastung in Form einer Kumulation von

    Auszug aus VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13
    Die streitbefangene Satzung verstößt insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-440/12 - Metropol-Spielstätten UG - vom 24.10.2013; vgl. auch jüngst OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 525/15 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.03.2015 - OVG 9 N 167.13 -, juris Rn. 5).

    Der Umstand, dass beim Bundesfinanzhof Revisionsverfahren anhängig sind (u.a. II R 19/14), in denen es um die Erhebung von Vergnügungssteuern geht, begründet keine Zweifel an der durch die jeweils angegebene höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung herbeigeführten Klärung der hier maßgeblichen Rechtsfragen (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 20.01.2015 - 14 A 2404/14 -, juris Rn. 14 ff., und Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 525/15 -, juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 9 N 167.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Gleichheitssatz; Minuskassen; Unionsrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2015 - 14 A 2404/14

    Kumulation von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer hinsichtlich Berechnung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - 14 A 1677/13

    Nordrhein-westfälisches Glücksspielrecht spricht nicht gegen Spielautomatensteuer

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2014 - 9 LA 45/12

    Zur erdrosselnden Wirkung bei einer Spielautomatensteuer

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

  • BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs

  • BVerwG, 10.06.2010 - 9 BN 3.09

    Besteuerung von Spielgeräten an unterschiedlichen Aufstellungsorten;

  • VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13

    Zulässigkeit der Spielgerätesteuer nach Inkrafttreten des Ersten

  • VGH Hessen, 13.01.2010 - 5 A 1794/09

    Spielapparatesteuer

  • BVerwG, 07.01.1998 - 8 B 228.97

    Spielautomatensteuer; örtliche Aufwandsteuer; kalkulatorische Abwälzbarkeit;

  • VGH Hessen, 17.01.2013 - 5 B 1983/12

    Spielapparatesteuer

  • VGH Hessen, 11.11.2010 - 5 B 1827/10

    Spielapparatesteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2009 - 2 LB 38/08

    Abwälzbarkeit; Automatensteuer; Vergnügungssteuer; erdrosselnde Wirkung

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2010 - 4 R 316/09

    Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach VwGO § 47 Abs 6

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2013 - 14 A 1118/13

    Zulässigkeit eines Besteuerungsmaßstabs für Spielgeräte bzgl. Vergnügungsaufwands

  • VG Köln, 09.04.2014 - 24 K 5036/13

    Heranziehung eines Spielhallenbetreibers zu Vergnügungssteuern für

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2011 - 14 A 1632/09

    Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuersatzung mit höherrangigem Recht; Gleichheit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2014 - 4 L 94/14

    Abwälzbarkeit einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten seit dem Inkrafttreten

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2006 - 2 LB 11/04

    Bruttokasse, erdrosselnde Wirkung, Gewinnmöglichkeit, Rückwirkung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - 14 A 2385/09

    Zulässigkeit der Verrechnung von negativen Einspielergebnissen eines Spielgerätes

  • VGH Hessen, 01.03.2011 - 5 A 2928/09

    Kommunale Ersetzungssatzung

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08

    Erhebung von Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Geldspielgeräten in

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

  • BVerwG, 28.04.1992 - 8 B 163.91

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf den Spieler als Kriterium

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 2 S 740/12

    Spielgerätesteuer: Keine Verrechnung negativer Bruttokassen ("Minuskassen") auf

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2008 - 9 LA 420/07

    Keine Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken bei der Vergnügungssteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2011 - 14 A 2290/10

    Rechtmäßigkeit einer steuerlichen Regelung zur monatlichen Besteuerung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2007 - 14 A 608/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2014 - 6 C 11322/13
  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 B 77.10

    Vergnügungsteuer; Spielautomatenbesteuerung nach Maßgabe des Spieleinsatzes

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2007 - 2 MB 22/07

    Vergnügungssteuer - Wahl der Bemessungsgrundlage

  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07

    Berechnung der Spielapparatesteuer

  • VG Arnsberg, 15.04.2010 - 5 K 1367/09

    Rechtsgrundlage für die Steuerveranlagung von Gewinnspielgeräten zur Heranziehung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2003 - 1 L 243/02
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2009 - 2 LB 42/08

    Minuskassen bei Geldspielgeräten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - 14 A 528/14

    Vergnügungssteuererhebung bei Aufstellen von Automaten mit Gewinnmöglichkeiten in

  • BVerwG, 05.12.2011 - 8 B 53.11

    Abtretungsanzeige analog § 409 BGB bei Verwaltungsverfahren, die auf eine

  • BVerwG, 13.06.2013 - 9 B 50.12

    Kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und einer nationalen Sonderabgabe wie die

  • BFH - II R 19/14 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - 2 S 2995/11

    Ablauf der Willensbildung beim Satzungsgeber für Rechtmäßigkeit einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09

    Zum Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem

  • FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99

    Vergnügungssteuer, Spielautomatensteuer, Besteuerung von Gewaltspielautomaten;

  • BVerfG, 23.03.1976 - 2 BvL 11/75

    Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen Vergnügungssteuergesetzes

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

  • VGH Hessen, 29.06.1995 - 5 N 1202/92

    Kommunalabgaben: Verpackungssteuer (-satzung) der Stadt Kassel

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2010 - 9 LA 199/09

    Bemessung der Rechtmäßigkeit einer Steuersatzhöhe bei Übereinstimmung mit

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

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