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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 6 A 2445/05   

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https://dejure.org/2008,5159
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 6 A 2445/05 (https://dejure.org/2008,5159)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.08.2008 - 6 A 2445/05 (https://dejure.org/2008,5159)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. August 2008 - 6 A 2445/05 (https://dejure.org/2008,5159)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sachliche und von Faktoren einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts unabhängige Rechtfertigung einer Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Gebots der Entgeltgleichheit; Vergütung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers bei Leistung von zusätzlichen Stunden über das ...

  • dbb.de PDF, S. 27 (Leitsatz)

    Entgeltgleichheit bei teilzeitbeschäftigten Männern

Verfahrensgang

  • VG Minden - 4 K 3057/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 6 A 2445/05

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1399 (Ls.)
  • DÖV 2009, 85
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2003 - 6 A 4424/01

    Höheres Entgelt für Überstunden teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 6 A 2445/05
    Dabei sind das Interesse an der Gleichbehandlung und der Zweck der Maßnahme, die faktisch das eine Geschlecht stärker betrifft, einander gegenüberzustellen und zu gewichten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.6.2003 - 6 A 4424/01 -, NWVBl. 2004, 104).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts hat unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer des benachteiligten Geschlechts einen Anspruch auf das Entgelt gegen ihren Arbeitgeber haben, das dieser dem bevorzugten Geschlecht gewährt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 7.2.1991 - Rs. C - 184/89 -, Slg. 1991, I-297, und Urteil vom 27.6.1990 - Rs. C-33/89 -, Slg. 1990, I-2591; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30.6.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07

    Lehrer, Teilzeitbeschäftigung, mittelbare Diskriminierung, Mehrarbeit,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 6 A 2445/05
    Dieses Gebot, das eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, gilt auch im Verhältnis zwischen öffentlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und für die den deutschen Beamten aufgrund des Dienstverhältnisses gewährten Vergütungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2008 - 2 C 128/07 -, und EuGH, Urteil vom 6.12.2007 - C-300/06 -).

    Die Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn der teilzeitbeschäftigte Lehrer soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet (vgl. EuGH, Urteil vom 6.12.2007, a.a.O., Rdnr. 31; BVerwG, Urteil vom 13.3.2008, a.a.O).

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 6 A 2445/05
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts hat unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer des benachteiligten Geschlechts einen Anspruch auf das Entgelt gegen ihren Arbeitgeber haben, das dieser dem bevorzugten Geschlecht gewährt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 7.2.1991 - Rs. C - 184/89 -, Slg. 1991, I-297, und Urteil vom 27.6.1990 - Rs. C-33/89 -, Slg. 1990, I-2591; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30.6.2003, a.a.O.).
  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 6 A 2445/05
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts hat unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer des benachteiligten Geschlechts einen Anspruch auf das Entgelt gegen ihren Arbeitgeber haben, das dieser dem bevorzugten Geschlecht gewährt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 7.2.1991 - Rs. C - 184/89 -, Slg. 1991, I-297, und Urteil vom 27.6.1990 - Rs. C-33/89 -, Slg. 1990, I-2591; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30.6.2003, a.a.O.).
  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 6 A 2445/05
    Unter diesen Voraussetzungen liegt eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts immer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte und diese Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, Urteil vom 6.12.2007, a.a.O., vom 15.12.1994 - Rs. C-399/92 u.a. -, Slg. 1994 I-5727, und vom 13.5.1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986, 3020).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 6 A 2445/05
    Dieses Gebot, das eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, gilt auch im Verhältnis zwischen öffentlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und für die den deutschen Beamten aufgrund des Dienstverhältnisses gewährten Vergütungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2008 - 2 C 128/07 -, und EuGH, Urteil vom 6.12.2007 - C-300/06 -).
  • VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08

    Vergütung von Vertretungs- und Bereitschaftsstunden bei Teilzeitbeschäftigung

    Eine andere Handhabung - nämlich die Vergütung bereits ab der ersten Mehrarbeitsstunde in Höhe anteiliger Besoldung - würde teilzeitbeschäftigte Lehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern ungerechtfertigt begünstigen, da die Teilzeitbeschäftigten auf diese Weise von der Verpflichtung, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, vollständig befreit würden (so aber Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, u. a. Beschlüsse vom 16.10.2008 - 6 A 1434/07 -, vom 10.09.2008 - 6 A 2446/05 - IÖD 2009, S. 4 und vom 22.08.2008 - 6 A 2445/05 - DÖD 2009, 41 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2008 - 6 A 4839/04

    Heranziehung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften in geringerem Umfang zu

    Nach dieser Rechtsprechung sind Unterrichtsstunden, die ein solcher Lehrer zusätzlich zu seinem Pflichtstundendeputat bis zur regulären Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers leistet, anteilig zu besolden (vgl. EuGH, Urteil vom 6.12.2007 - C-300/06 - BVerwG, Urteil vom 13.3.2008 - 2 C 128.07 - OVG NRW, Beschlüsse vom 22.8.2008 - 6 A 2445/05 -, vom 10.9.2008 - 6 A 2446/05 - und vom 17.9.2008 - 6 A 3421/05 -).
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