Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 01.10.2008

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1, 2, 5; StGB § 130 Abs. 2, 3, 5; VStGB § 6 Abs. 1
    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde, Strafgesetzwidrigkeit, strafrichterliche Verurteilung, Volksverhetzung, verfassungsmäßige Ordnung, Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, Verhältnismäßigkeit, Ermessen.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • NWB SteuerXpert START
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  • kohlhammer.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinsverbot wegen strafrechtlicher Verurteilung von Vereinsmitgliedern und Funktionsträgern aufgrund einer Volksverhetzung durch Leugnung des Holocaust; Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch ( StGB ) durch Bestreiten des unter der nationalsozialistischen Herrschaft an den Juden begangenen Völkermordes; Voraussetzungen für ein Vereinsverbot; Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern für den Erlass einer solchen Verfügung; Verpflichtung einer Behörde zur Anstellung von Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots und zum Ermessen bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbotsgrundes im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Vereinsgesetz ( VereinsG ) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Zuständigkeit als Verbotsbehörde; Strafgesetzwidrigkeit; strafrichterliche Verurteilung; Volksverhetzung; verfassungsmäßige Ordnung; Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus; Verhältnismäßigkeit; Ermessen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot der Vereine Collegium Humanum und Bauernhilfe ist rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbot der Vereine Collegium Humanum und Bauernhilfe ist rechtmäßig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbotsverfügung gegen einen den Holocaust verleugnenden und die NS-Zeit glorifizierenden Verein rechtmäßig

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 134, 275
  • DVBl 2009, 1595
  • DÖV 2010, 147
  • NVwZ 2010, 446



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09  

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3, Beschluss vom 10. Januar 2003 - BVerwG 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61, Urteile vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 13) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte.

    Die Beklagte verweist entgegen der Ansicht des Klägers zu Recht darauf, dass diesen im zeitlich nicht genau zu bestimmenden Vorlauf eines etwaigen Vereinsverbots angesiedelten Erörterungen und Handlungen nicht der gleiche Ankündigungseffekt zukommen konnte, wie ihn eine Anhörung im Rahmen des konkreten Verbotsverfahrens zwangsläufig haben musste (vgl. in diesem Sinne allgemein: Beschluss vom 10. Januar 2003 a.a.O. S. 62, Urteil vom 5. August 2009 a.a.O. S. 278 bzw. Rn. 13).

    aa) Zu der durch den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14 S. 36 und vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 42, Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 - BVerwG 1 VR 1.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 24 S. 72 f., Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 122, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 44).

    Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Urteile vom 2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 6 S. 51 f. und vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 6, Beschlüsse vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42 und vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 44).

    Wenn eine Vereinigung sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 a.a.O. S. 122, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 44).

    Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 f. und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 43, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 58, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 45).

    Etwas anderes kommt in einer solchen Konstellation nur dann in Betracht, wenn es sich - wie beispielsweise bei Leserbriefen - um ersichtlich individuelle Meinungsäußerungen handelt und die Vereinigung derartige Äußerungen missbilligt oder sich jedenfalls von ihnen distanziert (Beschluss vom 21. April 1995 a.a.O. S. 43, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 f. und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 40, 45).

    Der Umstand, dass diese Belege gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft (Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 5 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 45; im gleichen Sinn für Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 a.a.O. S. 21).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10  

    Vereinsverbot gegenüber Teilvereinigung der Hell´s Angels; Prägung durch

    Dieser Aspekt stellt einen nachvollziehbaren Gesichtspunkt dar, unter dem gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG im öffentlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden durfte, selbst wenn ein mögliches Verbot des klägerischen Vereins schon einige Zeit vorher in der öffentlichen Diskussion gefordert oder erwogen worden war (vgl. BVerwG, std. Rspr., Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275 f., beide Juris, m.w.N.).

    Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275, Juris Rn. 15 f.; Beschl. v. 25.08.2008 - 6 VR 2/08 -, Juris Rn. 11; Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, BVerwGE 80, 299, DVBl. 1989, 311 Rn. 38 f.).

    Eine Prägung des betreffenden Vereins durch ihm zuzurechnende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern liegt insbesondere dann nahe, wenn es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktionen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, sowie Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O.) oder wenn entsprechende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern in großer Zahl sowie auch noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder erfolgen (BVerwG, Urt. v. 05.08.2009, a.a.O.).

    Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O.; Urt. v. 18.10.1988, a.a.O.; std. Rspr.).

    Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt (BVerwG, std. Rspr., vgl. Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, NVwZ-RR 2009, 803; Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwG 134, 275 f., Juris Rn. 44 f; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986).

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08  

    Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (Urteile vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3, vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - juris Rn. 14) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte.

    Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt ist (Urteile vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 13 S. 18 f. und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - juris Rn. 16).

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  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 6.08  

    Klage eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung dem EuGH vorgelegt

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (Urteile vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3, vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - juris Rn. 14) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte.

    Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt ist (Urteile vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 13 S. 18 f. und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 2.08  

    Vereinsverbot, Teilorganisation, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde.

    Der Kläger wendet sich gegen ein Vereinsverbot, mit dem das Bundesministerium des Innern ihn als Teilorganisation des Vereins Internationales Studienwerk Collegium Humanum e.V. (im Folgenden: Collegium Humanum), des Klägers in dem mit Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Verfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 3.08, belegt hat.

    Im Ergebnis sollte das Collegium Humanum so in die Lage versetzt werden, seine strafgesetzwidrigen und gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 3.08 dargestellt hat, ohne Furcht vor einem staatlichen Zugriff auf seine wertvollsten finanziellen Ressourcen fortsetzen zu können.

  • BVerwG, 18.04.2012 - 6 A 2.10  

    Gedanke der Völkerverständigung; Gazastreifen; HAMAS; humanitäre Hilfeleistungen;

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 87) besteht die Funktion, die eine auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ergehende Verbotsverfügung zu erfüllen hat, nicht darin, der Verbotsbehörde auf der Rechtsfolgenseite der Norm die Ausübung von Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen.

    Der Vorbehalt, den der Senat hinsichtlich einer Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei den Rechtsfolgen eines verwirklichten Verbotstatbestands für Ausnahmefälle gemacht hat (Urteil vom 5. August 2009 a.a.O.) kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2011 - 4 MR 1/10  

    Verbot eines Vereins wegen Zuwiderlaufens gegen Strafgesetze

    Dieser Gesichtspunkt wird in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Vereinsverbotsverfahren als ausreichend anerkannt, um den Verzicht auf eine Anhörung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275 ff.; Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 - m.w.N.), und ist aus Sicht des Senats auch im vorliegenden Fall tragfähig.

    Liegen strafgerichtliche Verurteilungen von Mitgliedern oder Funktionären vor, so sind weder die Verbotsbehörde noch das zur Überprüfung angerufene Verwaltungsgericht formell oder materiell durch die Strafurteile gebunden (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275 m.w.N.; Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, BVerwGE 80, 299).

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 5.08  

    Vereinsverbot, Teilorganisation, Widerruf der Erledigungserklärung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (vgl. etwa: Urteile vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3, vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - juris Rn. 13) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2012 - 1 S 2823/11  

    Vereinsverbot gegenüber einem eigenständigen Verein innerhalb der "Hells

    Auch in diesem Fall findet mithin eine umfassende Prüfung der Verbotsvoraussetzungen durch die Verbotsbehörde und ggf. das Verwaltungsgericht statt (BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.05.2011 - 6 A 2.10  

    Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht gerichtlichen Vergleichsvorschlag

    Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 87) für Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Rechtsfolgen allenfalls in Ausnahmefällen Raum.

Rechtsprechung
   BVerwG, 01.10.2008 - 6 A 3.08   

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