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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75   

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OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75 (https://dejure.org/1976,1061)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.11.1976 - 6 A 48/75 (https://dejure.org/1976,1061)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. November 1976 - 6 A 48/75 (https://dejure.org/1976,1061)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1977, 388
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75
    An dieser Auffassung, die mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang steht (vgl. z.B. BVerwG, KStZ 1973, 219 und KStZ 1976, 191 = DÖV 1976, 352), hält der Senat fest.

    Schließlich werden durch eine Rückwirkung im Falle der "Doppelnichtigkeit" die Verjährungsfristen ebensowenig unterlaufen wie im Falle "einfacher Nichtigkeit" (vgl. dazu OVG Rh-Pf, AS 13, 142, 144 sowie BVerwG, DÖV 1976, 352 = KStZ 1976, 191).

    Im übrigen fordert § 8 KAG im Gegensatz zu der sich nach dem Bundesbaugesetz ergebenden Rechtslage (vgl. dazu BVerwG, DVBl 1974, 295 und BayVerwBl 1976, 315) - mangels einer der Vorschrift des § 131 Abs. 3 BBauG entsprechenden Bestimmung - auch nicht, daß bereits jetzt ein den zulässigen Nutzungsunterschieden Rechnung tragender besonderer Maßstab für den Ausbau solcher Straßen in der Satzung enthalten ist, die in beplanten Gebieten unter der Geltung des Bundesbaugesetzes erstmals hergestellt worden sind.

  • BVerwG, 17.04.1973 - VII C 23.72

    Heranziehung zu einer Getränkesteuer - Rückwirkende Korrektur einer wegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75
    An dieser Auffassung, die mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang steht (vgl. z.B. BVerwG, KStZ 1973, 219 und KStZ 1976, 191 = DÖV 1976, 352), hält der Senat fest.

    Denn ebensowenig wie der Abgabenpflichtige darauf vertrauen kann, eine gemeindliche Abgabensatzung sei ungültig (vgl. BVerwG, KStZ 1973, 219; OVG Rh-Pf, AS 13, 142), kann ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend anerkannt werden, die Gemeinde werde zur Heilung einer ungültigen Satzung - rückwirkend - wiederum fehlerhaftes Ortsrecht erlassen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.1971 - 6 A 16/71
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75
    Dieser Maßstab, den der Senat in ständiger Rechtsprechung für kleinere Gemeinden allgemein als zulässig erachtet hat (vgl. z.B. Urteil vom 4. Oktober 1971 - 6 A 16/71 - sowie Beschlüsse vom 27. Februar 1973 - 6 B 6/73 - und vom 2. November 1976 - 6 B 148/76 -), kann auch in Großstädten - derzeit noch - eine zulässige Grundlage zur Bemessung der Vorteile nach § 8 KAG bilden, obgleich er Unterschieden in der baulichen Nutzung nach Art und Maß nicht Rechnung trägt.

    Vielmehr hat sich eine Nachprüfung des Ermessens des Ortsgesetzgebers darauf zu beschränken, ob die äußersten Grenzen des Auswahlspielraums überschritten sind (vgl. Urteil des Senats vom 4. Oktober 1971 - 6 A 16/71 -).

  • BVerwG, 24.10.1972 - IV C 30.71

    Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75
    Ist dies - wie hier - nicht geschehen, so entsteht die Teilbeitragsforderung mit dem Ausspruch der Kostenspaltung (vgl. BVerwG, DVBl 1973, 500).
  • BVerwG, 18.09.1975 - 6 B 7.75

    Zeitpunkt der Rechtskraft - Bekanntgabe des Beschlusses an die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75
    Er kann jedoch entweder durch die Beitragssatzung oder - da in § 8 KAG eine dem § 132 Nr. 4 BBauG entsprechende Bestimmung fehlt - auch in sonstiger Weise allgemein oder von Fall zu Fall mit der Festlegung des jeweiligen Ausbauprogramms zum Herstellungsmerkmal bestimmt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. Februar 1975 - 6 B 7/75 - und vom 19. Februar 1976 - 6 B 3/76 - sowie OVG Münster, KStZ 1975, 217).
  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 72.72

    Begriff des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75
    Denn eine auf die zulässige Nutzung abhebende Regelung stieße in ihrer praktischen Anwendung auf erhebliche Schwierigkeiten, weil das maßgebende Kriterium des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs (vgl. BVerwG, Baurecht 1974, 187) zwar die Beurteilung der Zulässigkeit eines gedachten Bauvorhabens im Verhältnis zur vorhandenen Bebauung, nicht jedoch im Verhältnis zu anderen, ebenfalls gedachten und ihrerseits am bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu messenden Bauvorhaben gestattet (vgl. VG Arnsberg, KStZ 1973, 161).
  • BVerwG, 08.04.1976 - 6 B 3.76

    Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75
    Er kann jedoch entweder durch die Beitragssatzung oder - da in § 8 KAG eine dem § 132 Nr. 4 BBauG entsprechende Bestimmung fehlt - auch in sonstiger Weise allgemein oder von Fall zu Fall mit der Festlegung des jeweiligen Ausbauprogramms zum Herstellungsmerkmal bestimmt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. Februar 1975 - 6 B 7/75 - und vom 19. Februar 1976 - 6 B 3/76 - sowie OVG Münster, KStZ 1975, 217).
  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 25.72

    Nichtigkeit der Satzung wegen Fehlens unterschiedlicher Verteilungsmaßstäbe für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75
    Im übrigen fordert § 8 KAG im Gegensatz zu der sich nach dem Bundesbaugesetz ergebenden Rechtslage (vgl. dazu BVerwG, DVBl 1974, 295 und BayVerwBl 1976, 315) - mangels einer der Vorschrift des § 131 Abs. 3 BBauG entsprechenden Bestimmung - auch nicht, daß bereits jetzt ein den zulässigen Nutzungsunterschieden Rechnung tragender besonderer Maßstab für den Ausbau solcher Straßen in der Satzung enthalten ist, die in beplanten Gebieten unter der Geltung des Bundesbaugesetzes erstmals hergestellt worden sind.
  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75
    Das Bundesverfassungsgericht hat dazu im Beschluß vom 8. November 1972 - 1 BvL 15/68 und 1 BvL 26/69 - (= BVerfGE 34, 139, 150 bis 153) ausgeführt:.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2004 - 6 A 11406/04

    Beitragsberechnung bei der Erneuerung einer Verkehrsanlage, Qualifikation der

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 8. November 1976 - 6 A 48/75.OVG - (AS 14, 324 = DVBl. 1977, 388) ausgeführt, dass der Grunderwerb zwar nicht stets zur Fertigstellung einer Ausbaumaßnahme gehört, aber durch die Beitragssatzung oder auch in sonstiger Weise allgemein oder von Fall zu Fall mit der Festlegung des jeweiligen Ausbauprogramms zum Herstellungsmerkmal bestimmt werden kann.

    Er ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 - I A 23/68 - aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. Urteile vom 8. November 1976 - 6 A 48/75 - AS 14, 324 [333] = KStZ 1977, 132; und vom 20. August 2002 - 6 A 10464/02.OVG - AS 30, 106 (114) = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 6 A 11315/06

    Straßenausbaubeitrag - zur Ermittlung des Gemeindeanteils

    Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP) der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln ist, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 (teilweise abgedruckt in Gemeindetag Rheinland-Pfalz 1970, 102) aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. 6 A 48/75.OVG, AS 14, 324 [333] = KStZ 1977, 132; 6 A 10845/00, KStZ 2001, 108; 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106 (114) = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, ESOVGRP; 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1978 - 10 C 1/78
    Seine Anwendung in unbeplanten Gebieten ist aus den im Urteil des 6. Senats vom 8. November 1976 6 A 48/75 DVBl. 77, 388, KStZ 77, 132 angeführten Gründen schwierig und erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand.

    Es ist zwar richtig, daß staatliche Zuschüsse grundsätzlich vorab vom Bruttoaufwand abgesetzt werden müssen, weil der Aufwand in Höhe eines gewährten Zuschusses anderweit gedeckt und damit insoweit nichts mehr vorhanden ist, was im Verhältnis zwischen Gemeinde und Gesamtheit der Beitragspflichtigen verteilt werden könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz DVBl. 77, 388 = KStZ 77, 132).

  • VG Koblenz, 27.06.2019 - 4 K 886/18

    Buslinienverkehr führt zur Erhöhung des Gemeindeanteils beim Straßenausbau

    Die Festlegung des Gemeindeanteils haben die Gemeinden nach dem Grundsatz vorzunehmen, dass der Gemeindeanteil den Vorteil widerspiegeln muss, welcher der Allgemeinheit im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern durch die Inanspruchnahme der Ausbauanlage vermittelt wird (sog. Vorteilsprinzip, vgl. Raden, a.a.O., § 34 Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 1976 - 6 A 48/75 - ).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.02.1980 - 9 C 2/79

    Feststellung der Ungültigkeit einzelner in einer kommunalen

    Sie hat den normativen Akt der Bestimmung des Gemeindeanteils nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Grundsatz durchzuführen, daß der Gemeindeanteil den Vorteil widerspiegeln muß, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme hat (vgl. u.a. OVG Koblenz, Urt. v. 08.11.1976 - 6 A 48/75 - KStZ 77, 132 = DVBl 77, 388), sie muß also die zu erwartenden Vorteile der Allgemeinheit gegen die zu erwartenden Vorteile der Beitragspflichtigen angemessen gerecht abwägen.
  • OVG Brandenburg, 28.06.2004 - 2 B 124/04

    Rechtsfolge der Unvereinbarkeit einer Regelung mit dem rechtsstaatlichen Verbot

    Die Ermittlung des Gemeindeanteils als solche ist kein exakter Berechnungsvorgang, sondern in den gesetzlichen Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung (vgl. zum dortigen Landesrecht OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 1976 - 6 A 48/75 -, DVBl. 1977, 388 (391); Driehaus, a. a. O. § 8 Rdnr. 366).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 6 A 10375/99
    Zu dieser Gesetzesfassung hat der damalige 6. Senat des erkennenden Gerichts durch Leitsatzurteil vom 08. November 1976 (- 6 A 48/75 - AS 14, 324) unter ausführlicher Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08. November 1972 (BVerfGE 34, 139, 150 - 153) entschieden, dass "auch ohne eine der Vorschrift des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG entsprechende Bestimmung" im rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz die Erhebung eines Beitrags für den Ausbau der Fahrbahn einer Bundesstraßenortsdurchfahrt ausgeschlossen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2005 - 4 M 295/05

    Zuschüsse Dritter im Beitragsrecht

    Dies gilt sowohl für die beitragsrechtliche Literatur (vgl. z.B. Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. II, § 8 RdNr. 383 ff.; ders. Erschließungs- und Ausbaubeiträge 7. A., § 34 Rdnr. 35 ff.; Rosenzweig/Freese, NdsKAG, § 6 Rdnr. 106) als auch für die Rechtsprechung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2. Dezember 1986 - 9 B 97/86 -, KStZ 1987, 94; OVG Brandenburg, Beschl. v. 2. August 2002 - 2 A 682/01.Z -, LKV 2003, 92, 93; OVG Thüringen, Beschl. v. 30. Juni 2003 - 4 EO 206/96 -, zit. nach JURIS; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8. November 1976 - 6 A 48/75 -, DVBl. 1977, 388 ff.).
  • VG Koblenz, 26.01.2009 - 4 K 251/08

    Der umstrittene Gemeindeanteil

    "Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP) der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln ist, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 (teilweise abgedruckt in Gemeindetag Rheinland-Pfalz 1970, 102) aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. 6 A 48/75.OVG, AS 14, 324, 333 = KStZ 1977, 132; 6 A 10845/00, KStZ 2001, 108; 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, 114 = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380 [OVG Rheinland-Pfalz 20.08.2002 - 6 C 10464/02], ESOVGRP; 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).
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