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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11   

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https://dejure.org/2012,39487
BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11 (https://dejure.org/2012,39487)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2012 - 6 A 6.11 (https://dejure.org/2012,39487)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 (https://dejure.org/2012,39487)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1; EMRK Art. 11
    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet; verfassungsmäßige Ordnung; aggressiv-kämpferische Haltung; Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus; den Strafgesetzen zuwiderlaufen; Verhältnismäßigkeit; Befristung; ...

  • zvr-online.com

    Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG, Art. 11 EMRK
    "Verbot der Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene"

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 9 Abs. 2
    Befristung; Menschenrechtskonvention; Verbotsgrund; Vereinigungsfreiheit; Vereinsverbot; Verhältnismäßigkeit; Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus; aggressiv-kämpferische Haltung; den Strafgesetzen zuwiderlaufen; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG, Art 11 MRK
    Vereinsverbot; Hilfsorganisation; Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus; Verhältnismäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verbot einer nach Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweisenden Vereinigung

  • rewis.io

    Vereinsverbot; Hilfsorganisation; Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus; Verhältnismäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VereinsG § 3 Abs. 1
    Verbot einer nach Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweisenden Vereinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot der Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene rechtmäßig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot der Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbot der HNG

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbot von Hilfsorganisation - Rechtsextreme Straftäter dürfen nicht unterstützt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 870
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11
    Das ist namentlich bei einer Vereinigung der Fall, die sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt, die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Urteil vom 1. September 2010 - BVerwG 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13).

    Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Urteil vom 1. September 2010 a.a.O.).

    Dass diese Belege gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft (Urteil vom 1. September 2010 a.a.O. Rn. 14).

    Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können (Urteil vom 1. September 2010 a.a.O. Rn. 30).

    Etwas anderes kommt in einer solchen Konstellation nur dann in Betracht, wenn es sich - wie beispielsweise bei Leserbriefen - um ersichtlich individuelle Meinungsäußerungen handelt und die Vereinigung derartige Äußerungen missbilligt oder sich jedenfalls von ihnen distanziert (Urteil vom 1. September 2010 a.a.O. Rn. 14).

    Ein Bekenntnis zu maßgeblichen Repräsentanten des Nationalsozialismus belegt eine Würdigung von Rudolf Heß als "Märtyrer des Friedens" und "Träger der geschändeten Wahrheit", die regelmäßig in den "Nachrichten der HNG" erschienen ist (vgl. hierzu: Urteil vom 1. September 2010 a.a.O. Rn. 32).

    In einer Grußadresse an den verurteilten Kriegsverbrecher Erich Priebke wird mit der SS eine wesentliche Stütze des NS-Regimes glorifiziert (Nachrichten der HNG Nr. 339, Anlage B12 zur Klageerwiderung; vgl. auch insoweit Urteil vom 1. September 2010 a.a.O. Rn. 23).

    Der Kläger bringt seine Übereinstimmung mit dem Nationalsozialismus ferner dadurch zum Ausdruck, dass er nationalsozialistisch geprägte Grußformeln übernimmt (vgl. hierzu Urteil vom 1. September 2010 a.a.O. Rn. 35).

    Die Volksgemeinschaft stellt einen Kernbegriff der nationalsozialistischen Ideologie dar, der nicht nur die Ablehnung einer pluralistischen Gesellschaft und die bedingungslose Unterordnung des Einzelnen, sondern insbesondere auch die Ausgrenzung als "volksschädlich" und "volksfremd" definierter Personen zum Ausdruck bringt (Urteil vom 1. September 2010 a.a.O. Rn. 21).

  • EGMR, 12.06.2012 - 31098/08

    HIZB UT-TAHRIR AND OTHERS v. GERMANY

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11
    Zweck des Art. 17 EMRK ist es, soweit er sich auf Individuen und Gruppen bezieht, zu verhindern, dass diese aus der Konvention ein Recht herleiten, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen (EGMR, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - Nr. 31098/08, H. u.a./Deutschland - Rn. 72).

    Propagiert eine Vereinigung - wie dies auf den Kläger zutrifft - unter anderem eine Rassenlehre, die mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK unvereinbar ist, weist sie insbesondere eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte antisemitische Grundhaltung auf, hindert Art. 17 EMRK die Vereinigung daran, sich auf das Recht der Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 EMRK zu berufen, um das Verbot der Vereinigung anzufechten, das wegen eben dieser Bestrebungen ausgesprochen worden ist (EGMR, Entscheidung vom 12. Juni 2012 a.a.O. Rn. 72).

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94

    Verbot der Wiking-Jugend bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11
    Demgemäß ist unerheblich, dass der Kläger seit dem Jahr 1979 besteht, das Bundesministerium des Innern aber erst jetzt und, wie er Kläger meint, aus allein politischen Gründen das Verbot durch eine Verfügung konkretisiert hat (vgl. Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 15).

    Sie war in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung, nämlich der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes, notwendig (vgl. Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 16).

  • EGMR, 13.02.2007 - 30067/04

    E. E. gegen Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11
    Sie haben den Verfassungsgeber deshalb bewogen, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland auf den Grundsatz der wehrhaften Demokratie zu gründen (zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts vgl. EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - Nr. 30067/04, E./Deutschland - juris Rn. 33).
  • BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2631/94

    Vorenthaltung einer Zeitschrift im Strafvollzug - Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11
    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß zu den "Nachrichten der HNG" festgestellt, sie seien nach Ziel und Inhalt auf die Herstellung und Verfestigung des Zusammenhalts rechtsradikal eingestellter Straftäter ausgerichtet, wie sich unter anderem aus der Verbreitung neonazistischer Hetzpropaganda gegen Ausländer sowie den Aufrufen zur Unterstützung verbotener rechtsextremistischer Organisationen und zum bewaffneten Kampf ergebe (BVerfG, Kammerentscheidung vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2631/94 - NStZ 1995, 613).
  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11
    a) Eine Vereinigung erfüllt diesen Verbotstatbestand grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (hierzu Urteil vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 ).
  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11
    c) Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Bedeutung der Vereinigungsfreiheit besondere Vorkehrungen für ein Wiederaufleben des verbotenen Vereins - etwa durch eine Befristung des Verbots - zu treffen (Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 38).
  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11
    Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrundes vorliegen (Urteile vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 und vom 18. April 2012 - BVerwG 6 A 2.10 - NVwZ-RR 2012, 648 ).
  • BVerwG, 18.04.2012 - 6 A 2.10

    Gedanke der Völkerverständigung; Gazastreifen; HAMAS; humanitäre Hilfeleistungen;

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11
    Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrundes vorliegen (Urteile vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 und vom 18. April 2012 - BVerwG 6 A 2.10 - NVwZ-RR 2012, 648 ).
  • EGMR, 13.02.2003 - 41340/98

    Refah Partisi (Wohlfahrtspartei)

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11
    Der Kläger ist nicht mit einer politischen Partei vergleichbar, die sich nach den Regeln des demokratischen Prozesses an politischen Wahlen beteiligt und auf diese Weise an die Macht strebt, um erst mit der so gewonnenen Macht ihr politisches Programm umzusetzen und dann wesentliche Grundlagen der Demokratie zu beseitigen (vgl. hierzu EGMR (GK), Urteil vom 13. Februar 2003 - Nr. 41 340/98; Nr. 41 342/98; Nr. 41 343/98; Nr. 41 344/98, Refah Partisi u.a./Türkei - NVwZ 2003, 1489 Rn. 102).
  • RG, 10.12.1898 - I 342/98

    1. Umfang der Rechtskraft bei Klagabweisung wegen mangelnder Wechsellegitimation.

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 219/08

    Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen eines Angeklagten im Strafprozess und

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08

    Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    592 aa) Ob eine Partei eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, ist unter Rückgriff auf deren politisches Programm, die inneren Organisationsstrukturen und das Auftreten der Partei und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit zu bestimmen (vgl. BVerfGE 2, 1 ; BVerwGE 134, 275 ; BVerwG, Urteil vom 30. August 1995 - 1 A 14.92 - NVwZ 1997, S. 66 ; Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, S. 870 ; Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 20).

    Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht einerseits fest, dass es für eine dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend sei, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung untergraben wolle (vgl. BVerwGE 134, 275 ; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, S. 870 ).

    Andererseits führt es im Anschluss daran aber stets eine gesonderte Prüfung des Vorliegens einer "kämpferisch-aggressiven Haltung" der jeweiligen Vereinigung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung durch (vgl. BVerwGE 134, 275 ; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, S. 870 ).

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG: BVerwG, Urteile vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14).

    Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, Urteile vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14).

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 -,.

    Das Verfahren 1 BvR 670/13 betrifft die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - bestätigte Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern gegenüber der "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige" (HNG), dem Beschwerdeführer zu II).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    (1) Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. aus der neueren Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 1. September 2010 - BVerwG 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 13).

    Das kämpferisch-aggressive Wirken gegen die verfassungsmäßige Ordnung muss den Verein derart prägen, dass die verfassungsmäßige Ordnung durch die Existenz des Vereins als solchem gefährdet wird (vgl. insgesamt: Urteile vom 1. September 2010 a.a.O. Rn. 13 f., 30 und vom 19. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 14, 17 f.).

    ee) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa: Urteil vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 56, Beschluss vom 29. Januar 2013 - BVerwG 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 34) sind nach der durch Art. 9 Abs. 2 GG vorgegebenen Struktur des Vereinsverbots (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 ) Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit eines Verbots auf der Rechtsfolgenseite des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG in der Regel - und so auch hier - ausgeschlossen.

  • BVerwG, 19.11.2013 - 6 B 26.13

    Verbot eines Hells-Angels-Vereins

    Durch ihn soll vielmehr einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die sich daraus ergibt, dass Straftaten in einem vereinsmäßig organisierten Zusammenhang begangen, hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert werden (Urteil vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - NVwZ 2013, 870 ).

    Bei dem Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG bildet das Erfordernis, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzwidrigkeit relevantes Verhalten einzelner Personen dem Verein zurechenbar sein und dessen Charakter prägen muss (Urteile vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 16 und vom 19. Dezember 2012 a.a.O.), den Ansatzpunkt für die Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitbaren Gebote.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Dezember 2012 a.a.O. S. 874 f.) ist der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG innerhalb des durch seinen Wortlaut gezogenen Rahmens nach seinem gefahrenabwehrrechtlichen Sinn und Zweck auch dann erfüllt, wenn Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert werden.

    Diese Frage ist, soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich ist, ebenfalls durch die zuletzt bezeichnete Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Dezember 2012 a.a.O. S. 874 f.) bereits geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.

    Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes vorliegen (Urteile vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 87, vom 18. April 2012 - BVerwG 6 A 2.10 - NVwZ-RR 2012, 648 Rn. 75 und vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Rn. 56).

    Eine Befristung des Vereinsverbots erforderte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon deshalb nicht, weil sich die betroffenen Vereinsmitglieder jederzeit zu einer neuen Vereinigung zusammenschließen können, sofern diese sich nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 VereinsG als eine Ersatzorganisation darstellt (vgl. dazu: Urteil vom 19. Dezember 2012 a.a.O. S. 875).

  • BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15

    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex;

    Diese Gefährdung geht von der Vereinigung als solcher aus (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 51; Beschluss vom 19. November 2013 - 6 B 25.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 61 Rn. 20).

    Werden durch die Vereinigung Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert, ist unerheblich, ob diese Straftaten durch Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger der Vereinigung oder durch Dritte begangen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 50 f.).

    Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrunds vorliegen (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 56).

  • BVerwG, 19.11.2013 - 6 B 25.13

    Vereinsverbot eines Hells-Angels-Charters; Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit

    Durch ihn soll vielmehr einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die sich daraus ergibt, dass Straftaten in einem vereinsmäßig organisierten Zusammenhang begangen, hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert werden (Urteil vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - NVwZ 2013, 870 ).

    Bei dem Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG bildet das Erfordernis, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzwidrigkeit relevantes Verhalten einzelner Personen dem Verein zurechenbar sein und dessen Charakter prägen muss (Urteile vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 16 und vom 19. Dezember 2012 a.a.O.), den Ansatzpunkt für die Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitbaren Gebote.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Dezember 2012 a.a.O. S. 874 f.) ist der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG innerhalb des durch seinen Wortlaut gezogenen Rahmens nach seinem gefahrenabwehrrechtlichen Sinn und Zweck auch dann erfüllt, wenn Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert werden.

    Diese Frage ist, soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich ist, ebenfalls durch die zuletzt bezeichnete Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Dezember 2012 a.a.O. S. 874 f.) bereits geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.

    Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes vorliegen (Urteile vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 87, vom 18. April 2012 - BVerwG 6 A 2.10 - NVwZ-RR 2012, 648 Rn. 75 und vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Rn. 56).

    Eine Befristung des Vereinsverbots erforderte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon deshalb nicht, weil sich die betroffenen Vereinsmitglieder jederzeit zu einer neuen Vereinigung zusammenschließen können, sofern diese sich nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 VereinsG als eine Ersatzorganisation darstellt (vgl. dazu: Urteil vom 19. Dezember 2012 a.a.O. S. 875).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12

    Vereinsverbot; Anfechtungsklage; Feststellungsantrag (unzulässig); verwertbare

    Zu der durch den Verbotstatbestand geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehört u.a. das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995, a.a.O., Rn. 6 ff., sowie Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 -, juris Rn. 22 ff.; zuletzt Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch zum Nachfolgenden Senatsurteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., Rn. 25).

    Der Begriff der Volksgemeinschaft stellt einen Kernbegriff der nationalsozialistischen Ideologie dar, der nicht nur die Ablehnung einer pluralistischen Gesellschaft und die bedingungslose Unterordnung des Einzelnen, sondern insbesondere die Ausgrenzung als "volksschädlich" und "volksfremd" definierter Personen zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2010, a.a.O., Rn. 21, und vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 41).

    Ebenso eng verbunden mit der nationalsozialistischen Vorstellung von der Volksgemeinschaft ist eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 42).

    Richtet sich die Klägerin danach gegen die verfassungsmäßige Ordnung, steht die Verbotsverfügung auch mit Art. 11 EMRK in Einklang, denn das Verbot ist aus den angeführten Gründen zugleich zum Schutz der inneren Sicherheit erforderlich und hält sich demnach im Rahmen der der Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 2 EMRK gesetzten Schranken (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 59).

    In der Verbotsverfügung (S. 41 ff.), der Klageerwiderung vom 21. Januar 2013 (S. 3 f.) sowie dem Verfassungsschutzbericht 2010 (S. 63 ff.) sind zwar eine Reihe von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, hiervon können der Klägerin aber nur wenige und nicht besonders schwerwiegende Taten, namentlich die Sachbeschädigungen durch Anbringen von Farbschmierereien und Sprayaktionen mit dem Logo der "Spreelichter", zugerechnet werden (vgl. zur Zurechenbarkeit: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., Rn. 32 m.w.N., Urteile vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 50 ff., und vom 18. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 39).

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15

    Anhörung; Auflösung; einheitliches Netzwerk; Hisbollah; Inländerverein; Israel;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 86 f.; vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 75; vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 56; vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 70 und Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 34) ist aufgrund der durch Art. 9 Abs. 2 GG vorgegebenen Regelungsstruktur (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 ) den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Tatbestandsseite der Norm, das heißt bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrundes vorliegen.

    Selbst wenn das Verbot des Klägers ein Eingriff in die Ausübung seines Rechtes auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK darstellen würde, wäre dieser Eingriff nach Vorstehendem hier im Sinne von Art. 11 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 61).

  • BVerwG, 21.09.2020 - 6 VR 1.20

    Verbot der Vereinigung "Combat 18 Deutschland" bleibt vollziehbar

    Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde und die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 107; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 13 jeweils m.w.N.).

    Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen; auch kommt es für die Beurteilung dieses Merkmals nicht auf die Erfolgsaussichten des Handelns der Vereinigung und dessen räumliche Reichweite an (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 109).

    Das ist namentlich bei einer Vereinigung der Fall, die sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt, die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 13; Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 42).

    Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 17 f.).

  • VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11

    Vereinsverbot für die Hells Angels MC Charter Westend; Vereinsverbot für die

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2014 - 4 KS 1/12

    (Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt) Vereinsverbot der Hells Angels Kiel

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14

    Anhörung; Benehmen; Bundeszuständigkeit; Hells Angels; verfassungsmäßige Ordnung;

  • VG Hamburg, 10.06.2013 - 4 K 647/13

    Waffenrecht: Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei dreijähriger

  • BVerwG, 17.05.2023 - 6 C 5.21

    Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks eines Dritten im Rahmen eines

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • BVerwG, 21.05.2014 - 6 B 24.14

    Vereinsverbot; aktiv kämpferisches Untergraben der verfassungsmäßigen Ordnung;

  • VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2118/11

    Vereinsverbot für die "Hells Angels MC Charter Frankfurt"; Vereinsverbot für die

  • BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12

    Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle

  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

  • BVerwG, 20.04.2015 - 1 B 1.15

    Erteilung eines Verbots einer strafgesetzwidrigen Vereinigung i.R.d.

  • OVG Bremen, 10.06.2014 - 1 D 126/11

    Klage gegen Vereinsverbot des "Mongols MC Bremen" erfolglos - Hells Angels;

  • BVerwG, 16.09.2014 - 6 B 31.14

    Verhältnismäßigkeit eines Vereinsverbots; Hells Angels

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13

    Vereinsverbot des Charters Hells Angels MC Oder City; Teilorganisation Oder City

  • VG Karlsruhe, 20.04.2016 - 4 K 262/13

    Zum Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten und die Löschung dieser Daten

  • VG Hamburg, 14.12.2020 - 15 E 2497/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Studentenverbindung gegen die Bezeichnung als

  • OVG Sachsen, 25.04.2018 - 3 A 868/16

    Vereinsverbot; Motorrad; MC Gremium; Sicherstellung von Sachen Dritter;

  • OVG Sachsen, 04.07.2022 - 6 B 61/22

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen;

  • VG Schwerin, 04.05.2023 - 3 A 812/20

    Reichsbürger; Erteilung von Waffenerlaubnissen; Stellung eines Antrags auf

  • VG Stuttgart, 02.03.2016 - 1 K 1138/16

    Zur Frage der Bestimmtheit einer Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen

  • OVG Bremen, 06.09.2013 - 1 B 104/13

    Vereinsverbot des "Mongols MC Bremen" gilt weiter - Hells Angels; Mongols;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.10.2011 - 6 A 6.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,70642
BVerwG, 18.10.2011 - 6 A 6.11 (https://dejure.org/2011,70642)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.2011 - 6 A 6.11 (https://dejure.org/2011,70642)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - 6 A 6.11 (https://dejure.org/2011,70642)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Befristung; Menschenrechtskonvention; Verbotsgrund; Vereinigungsfreiheit; Vereinsverbot; Verhältnismäßigkeit; Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus; aggressiv-kämpferische Haltung; den Strafgesetzen zuwiderlaufen; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet; ...

Verfahrensgang

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