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   BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83   

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BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83 (https://dejure.org/1984,535)
BAG, Entscheidung vom 13.09.1984 - 6 ABR 43/83 (https://dejure.org/1984,535)
BAG, Entscheidung vom 13. September 1984 - 6 ABR 43/83 (https://dejure.org/1984,535)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 46, 363
  • NZA 1985, 293
  • BB 1985, 997
  • DB 1985, 711
  • JR 1986, 132
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 11.04.1978 - 6 ABR 22/77

    Angefochtene Betriebsratswahl - Einheitlicher Betriebsrat - Mmehrere

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83
    Das Landesarbeitsgericht geht, insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, davon aus, eine nichtige Betriebsratswahl sei nur bei so schwerwiegenden Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts gegeben, daß keine Wahl i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes mehr vorliege (vgl. dazu zuletzt Beschlüsse des erkennenden Senats vom 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 -, AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972 und 10. Juni 1983 - 6 ABR 50/82 -, AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß §§ 1, 4 BetrVG nicht die Nichtigkeit, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 BetrVG nur die Anfechtbarkeit einer darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (vgl. ständige Rechtsprechung BAG 15, 235, 238; 30, 12, 19 und Beschluß vom 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 -, aaO).

  • BAG, 24.09.1968 - 1 ABR 4/68

    Begriff der "räumlich weiten Entfernung"

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83
    Birgt aber die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Betrieb schwierige Tat- und Rechtsfragen in sich und hat der Gesetzgeber deshalb dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Wahlvorstand und den in den Betrieben vertretenen Gewerkschaften nach § 18 Abs. 2 BetrVG einen besonderen Weg zur gerichtlichen Klärung von derartigen Zweifelsfragen eröffnet, der ihnen jederzeit, also auch außerhalb des Wahlanfechtungsverfahrens, offensteht (BAG 14, 82, 86 und Beschluß vom 24. September 1968 - 1 ABR 4/68 -, AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG), so kann nicht von der Nichtigkeit der Betriebsratswahl allein wegen Verkennung des Betriebsbegriffs nach §§ 1, 4 BetrVG ausgegangen werden.
  • BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75

    Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl - Verstoß gegen Wahlvorschriften -

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83
    Genausowenig wie einzelne Verstöße gegen Vorschriften des Wahlverfahrens die Nichtigkeit der Betriebsratswahl begründen (vgl. BAG Urteil vom 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 -, AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972), kann auch eine Verkennung des Betriebsbegriffs bei im übrigen ordnungsgemäßer Wahl zu deren Nichtigkeit führen.
  • BAG, 25.04.1978 - 6 ABR 9/75

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts - Betriebsrat - Beratung über vorgeschlagene

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83
    Durch die Neuwahl des Betriebsrats im Jahre 1984 ist die Zustimmungsverweigerung des früheren Betriebsrats nicht gegenstandslos geworden, denn der gegenwärtig amtierende Betriebsrat verweigert nach wie vor die Zustimmung zu den geplanten personellen Maßnahmen (vgl. BAG 35, 1, 3, sowie BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 -, AP Nr. 11 zu § 80 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 10.06.1983 - 6 ABR 50/82

    Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer Wahl; Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83
    Das Landesarbeitsgericht geht, insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, davon aus, eine nichtige Betriebsratswahl sei nur bei so schwerwiegenden Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts gegeben, daß keine Wahl i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes mehr vorliege (vgl. dazu zuletzt Beschlüsse des erkennenden Senats vom 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 -, AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972 und 10. Juni 1983 - 6 ABR 50/82 -, AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80

    Keine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf karitative Einrichtungen -

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83
    Kommt in einem Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung (vgl. dazu BAG 41, 5 = AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972) und wird eine Betriebsratswahl gemäß den gesetzlichen Wahlvorschriften eingeleitet und durchgeführt, so stellt die Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß §§ 1, 4 BetrVG allein keinen schwerwiegenden Verstoß gegen das gesetzliche Wahlrecht dar, der zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt.
  • BAG, 17.02.1983 - 6 ABR 64/81

    Betriebsratsfähigkeit eines Auslieferungslager

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83
    Danach ist unter Betrieb im Sinne des Arbeitsrechts zu verstehen "die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte, arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen" (BAG 41, 403).
  • BAG, 01.02.1963 - 1 ABR 1/62

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren -

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83
    Birgt aber die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Betrieb schwierige Tat- und Rechtsfragen in sich und hat der Gesetzgeber deshalb dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Wahlvorstand und den in den Betrieben vertretenen Gewerkschaften nach § 18 Abs. 2 BetrVG einen besonderen Weg zur gerichtlichen Klärung von derartigen Zweifelsfragen eröffnet, der ihnen jederzeit, also auch außerhalb des Wahlanfechtungsverfahrens, offensteht (BAG 14, 82, 86 und Beschluß vom 24. September 1968 - 1 ABR 4/68 -, AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG), so kann nicht von der Nichtigkeit der Betriebsratswahl allein wegen Verkennung des Betriebsbegriffs nach §§ 1, 4 BetrVG ausgegangen werden.
  • BAG, 24.01.1964 - 1 ABR 14/63

    Prüfung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Verkennung des Betriebsbegriffes

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83
    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß §§ 1, 4 BetrVG nicht die Nichtigkeit, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 BetrVG nur die Anfechtbarkeit einer darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (vgl. ständige Rechtsprechung BAG 15, 235, 238; 30, 12, 19 und Beschluß vom 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 -, aaO).
  • BAG, 27.01.1981 - 6 ABR 68/79

    Beschlußverfahren - Sachentscheidung - Tatsächliche Veränderungen - Gesetzliche

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83
    Durch die Neuwahl des Betriebsrats im Jahre 1984 ist die Zustimmungsverweigerung des früheren Betriebsrats nicht gegenstandslos geworden, denn der gegenwärtig amtierende Betriebsrat verweigert nach wie vor die Zustimmung zu den geplanten personellen Maßnahmen (vgl. BAG 35, 1, 3, sowie BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 -, AP Nr. 11 zu § 80 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 438/95

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Umstellung der Vertriebsart

    Das Bundesarbeitsgericht hat dabei zur Begründung ausgeführt (u. a. Beschluß vom 13. September 1984 - 6 ABR 43/83 - BAGE 46, 363 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrVG 1972), das Betriebsverfassungsgesetz 1972 enthalte keine Definition des Betriebsbegriffs, sondern setze den in der Rechtsprechung und Rechtslehre ausgebildeten allgemeinen Betriebsbegriff voraus.
  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 25/03

    Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Verkennung des Betriebsbegriffs

    Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/76 - BAGE 30, 12 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 1, zu II 2 der Gründe; 10. Juni 1983 - 6 ABR 50/82 - BAGE 44, 57 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 19, zu II 2 a der Gründe; 13. September 1984 - 6 ABR 43/83 - BAGE 46, 363 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 20, zu II 2 a der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4).

    Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. September 1984 - 6 ABR 43/83 - aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (BAG 13. September 1984 - 6 ABR 43/83 - aaO, zu 2 c der Gründe; 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 25, zu B der Gründe).

  • BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auch wenn dies nicht der Fall gewesen und der Betriebsrat unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt worden sein sollte, hätte dies nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl geführt (st. Rspr., vgl. BAG 13. September 1984 - 6 ABR 43/83 - BAGE 46, 363 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 20; 13. November 1996 - 10 AZR 804/94 - AP MantelG DDR § 30 Nr. 4, zu IV 2 der Gründe).
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