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   BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81   

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BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81 (https://dejure.org/1986,258)
BAG, Entscheidung vom 23.01.1986 - 6 ABR 51/81 (https://dejure.org/1986,258)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 (https://dejure.org/1986,258)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebverfassungsrechtliche Streitigkeit zur Einordnung bestimmter Angestellte als leitende Angestellte - Betrieb einer kohlefördernden Schachtanlage - Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Abgrenzung der leitenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BetrVerfG § 5 Abs. 3 Nr. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 51, 1
  • NJW 1986, 2273 (Ls.)
  • NZA 1986, 484
  • DB 1986, 1131
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 29.01.1980 - 1 ABR 45/79

    Begriff der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG

    Auszug aus BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81
    Durch die vorübergehende Wahrnehmung der Vertretung eines leitenden Angestellten wird ein Arbeitnehmer nicht zum leitenden Angestellten i. S. von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG (Im Anschluß an BAG 32, 381 ff.).

    Die Regelung verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und ermöglicht eine justitiable Abgrenzung des Personenkreises der leitenden Angestellten (BAG Beschluß vom 29. Januar 1980, BAG 32, 381 = AP Nr. 22 zu § 5 BetrVG 1972).

    Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt die Grundsätze beachtet, die der Erste Senat zuletzt zur Abgrenzung der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG entwickelt hat (BAG 32, 381 ff.; vgl. auch BAG 36, 291 = AP Nr. 1 zu § 117 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe).

    Zur Konkretisierung der generalklauselartigen gesetzlichen Umschreibung des Begriffs leitender Angestellter hat der Erste Senat weiterhin ausgeführt, daß einerseits bei einer funktionsbezogenen Abgrenzung der leitenden Angestellten nicht die schlichte Vorgesetzteneigenschaft genügt, andererseits die Verantwortung für eine bedeutende Zahl von Arbeitnehmern ohne Entscheidungsspielraum und ohne eigenverantwortliche Identifikation mit unternehmerischen Zielsetzungen kaum denkbar sei (BAG 32, 381, 394, zu IV 1 der Gründe; relativierend dagegen noch BAG Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 22/76 -, AP Nr. 16 zu § 5 BetrVG 1972; vgl. auch BAG 36, 291, zu B II 2 der Gründe).

    Der erkennende Senat schließt sich der mit der Entscheidung des Ersten Senats vom 29. Januar 1980 (BAG 32, 381 ff.) modifizierten Rechtsprechung an.

    Bestimmungspunkt für die unternehmerische Teilaufgabe des leitenden Angestellten ist das Unternehmen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt BAG vom 29. Januar 1980, BAG 32, 381, 387, zu B II 3 a der Gründe und AP Nr. 24 zu § 5 BetrVG, zu B I 2 b der Gründe).

    Der erkennende Senat ist in Übereinstimmung mit dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG 32, 381, 394) der Auffassung, daß die Übertragung einer bedeutenden Sachverantwortung ohne nennenswerte Entscheidungskompetenz als Merkmal für die Feststellung der Eigenschaft eines leitenden Angestellten nicht maßgeblich sein kann.

    Andererseits kann auch nicht ohne weiteres vom Umfang der Personalverantwortung, insbesondere in Abhängigkeit von der Zahl der unterstellten Arbeitnehmer, auf Entscheidungsspielraum und eigenverantwortliche Identifikation mit unternehmerischen Zielsetzungen geschlossen werden, wozu der Erste Senat im Beschluß vom 29. Januar 1980 (BAG 32, 381) neigt (kritisch dazu Tenckhoff in DB 1984, 2035, 2039; zurückhaltend insoweit auch BAG 36, 291, 302, zu B II 2 der Gründe; a. A. wohl Hanau in BB 1980, 169; Hromadka in Anm. BAG SAE 1981, 27; Martens in NJW 1980, 2665), sofern nicht die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG gegeben sind.

    Die gesetzliche Verweisung in § 3 Abs. 3 Nr. 2 MitbestG auf § 5 Abs. 3 BetrVG läßt es nicht zu, Folgerungen für die Definition des leitenden Angestellten im Betriebsverfassungsrecht zu ziehen (BAG 32, 381, 390, zu B III 2 a der Gründe; Fitting/-Wlotzke/Wißmann, MitbestG, 2. Aufl. 1978, § 3 Rz 28 f.; Wißmann, NJW 1978, 2071, 2074; a.A. Rüthers in Festschrift 25 Jahre BAG, S. 455, 463 und Martens, Die Gruppenabgrenzung der leitenden Angestellten nach dem Mitbestimmungsgesetz, 1979, S. 23 ff.; ders., Das Arbeitsrecht der leitenden Angestellten, 1982, 277 f.).

  • BAG, 05.03.1974 - 1 ABR 19/73

    Charakterisierung eines Angestellten als leitender Angestellter -

    Auszug aus BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81
    Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis der Arbeitnehmer, für die vom Antragsteller die Feststellung begehrt wird, daß sie nicht leitende Angestellte i. S. von § 5 Abs. 3 BetrVG seien, ist nach der Rechtsprechung des bisher zuständigen Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls zu bejahen (vgl. erstmals Beschluß vom 5. März 1974 - BAG 26, 36 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972; zuletzt Beschluß vom 13. Oktober 1981 - BAG 36, 291 = AP Nr. 1 zu § 117 BetrVG 1972).

    Ausgehend von der betriebsverfassungsrechtlichen Sonderstellung der leitenden Angestellten, die nach ihren Aufgaben zwischen dem Unternehmer (Arbeitgeber) und der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmerschaft stehen, wesentliche unternehmerische Funktionen wahrnehmen und deshalb weder das aktive noch das passive Wahlrecht zum Betriebsrat haben können, hat der Erste Senat in seinem Beschluß vom 29. Januar 1980, aa0, zu B II 2 der Gründe, in weitgehender Bestätigung seiner grundlegenden Entscheidung vom 5. März 1974 (BAG 26, 36 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972) darauf abgestellt, daß es für die Abgrenzung der leitenden Angestellten von der betriebsverfassungsrechtlich verfaßten Belegschaft eines Betriebs entscheidend auf die Bedeutung der dem Angestellten obliegenden unternehmerischen Aufgabe und auf seine Gestaltungsfreiheit ankommt (BAG, aa0, zu B II 3 a der Gründe).

    Er hat schließlich hervorgehoben, daß die typologische Unschärfe des Gesetzes gebiete, den Tatsachengerichten bei der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Gesamtwertung der für die Charakterisierung eines leitenden Angestellten maßgebenden Merkmale einen gewissen Beurteilungsspielraum einzuräumen (BAG 26, 36, 59 f.; 32, 381, 395).

    Neben dem maßgeblichen Einfluß auf die personelle und technische Führung des Unternehmens können dies qualitativ gleichwertige Schlüsselpositionen in der wirtschaftlichen, kaufmännischen, organisatorischen und wissenschaftlichen Führung sein (ständige Rechtsprechung seit BAG 26, 36 ff.; vgl. weiterhin BAG, aaO, AP Nr. 16 zu § 5 BetrVG, zu II 5 a der Gründe; BAG vom 29. Januar 198O, aaO, AP Nr. 23, 24 zu § 5 BetrVG 1972), sofern diese zumindest betriebswichtige Bedeutung erlangen.

    Der Senat hält auch daran fest, daß die Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsmerkmale in tatsächlicher Hinsicht vornehmlich Aufgabe des Tatsachenrichters ist und deshalb nur einer beschränkten revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (ständige Rechtsprechung seit BAG 26, 36, 59 f.; 32, 381, 395).

    Zwar ist entgegen der Rechtsbeschwerde des Antragstellers für eine unternehmerische Teiltätigkeit ausreichend, daß sie für die Entwicklung und den Bestand des Betriebes von Bedeutung ist (vgl. oben unter C 3 a der Gründe; außerdem bereits BAG 26, 36, 49, zu III 1 b der Gründe; 27, 374, 385, zu III 5 der Gründe).

    Da den Tatsachengerichten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 26, 36, 59 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972, zu IV 2 der Gründe; BAG, aaO, AP Nr. 22 zu § 5 BetrVG 1972) bei der Gesamtwürdigung der für die Charakterisierung eines leitenden Angestellten maßgebenden Merkmale ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, muß die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden ( § 96 Abs. 1 ArbGG, § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    Dennoch hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen die Eigenschaft als leitender Angestellter für den Fahrsteiger P verneint, weil die Gedingeverhandlungen nicht entscheidend die Gesamttätigkeit des Fahrsteigers prägen, sondern nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur ca. 10 % seiner Arbeitsleistung in Anspruch nehmen (vgl. oben C I 3 a; vgl. dazu auch BAG 26, 36, 58, zu III 3 c der Gründe und BAG AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 13.10.1981 - 1 ABR 35/79

    Arbeitnehmer im Flugbetrieb - Schwergewicht der arbeitsvertraglichen Tätigkeit -

    Auszug aus BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81
    Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis der Arbeitnehmer, für die vom Antragsteller die Feststellung begehrt wird, daß sie nicht leitende Angestellte i. S. von § 5 Abs. 3 BetrVG seien, ist nach der Rechtsprechung des bisher zuständigen Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls zu bejahen (vgl. erstmals Beschluß vom 5. März 1974 - BAG 26, 36 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972; zuletzt Beschluß vom 13. Oktober 1981 - BAG 36, 291 = AP Nr. 1 zu § 117 BetrVG 1972).

    Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt die Grundsätze beachtet, die der Erste Senat zuletzt zur Abgrenzung der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG entwickelt hat (BAG 32, 381 ff.; vgl. auch BAG 36, 291 = AP Nr. 1 zu § 117 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe).

    Zur Konkretisierung der generalklauselartigen gesetzlichen Umschreibung des Begriffs leitender Angestellter hat der Erste Senat weiterhin ausgeführt, daß einerseits bei einer funktionsbezogenen Abgrenzung der leitenden Angestellten nicht die schlichte Vorgesetzteneigenschaft genügt, andererseits die Verantwortung für eine bedeutende Zahl von Arbeitnehmern ohne Entscheidungsspielraum und ohne eigenverantwortliche Identifikation mit unternehmerischen Zielsetzungen kaum denkbar sei (BAG 32, 381, 394, zu IV 1 der Gründe; relativierend dagegen noch BAG Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 22/76 -, AP Nr. 16 zu § 5 BetrVG 1972; vgl. auch BAG 36, 291, zu B II 2 der Gründe).

    Andererseits kann auch nicht ohne weiteres vom Umfang der Personalverantwortung, insbesondere in Abhängigkeit von der Zahl der unterstellten Arbeitnehmer, auf Entscheidungsspielraum und eigenverantwortliche Identifikation mit unternehmerischen Zielsetzungen geschlossen werden, wozu der Erste Senat im Beschluß vom 29. Januar 1980 (BAG 32, 381) neigt (kritisch dazu Tenckhoff in DB 1984, 2035, 2039; zurückhaltend insoweit auch BAG 36, 291, 302, zu B II 2 der Gründe; a. A. wohl Hanau in BB 1980, 169; Hromadka in Anm. BAG SAE 1981, 27; Martens in NJW 1980, 2665), sofern nicht die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG gegeben sind.

  • BAG, 19.11.1974 - 1 ABR 50/73

    Rechtsschutzinteresse - Betriebsverfassungsrechtlicher Rechtsstatus - Akuter

    Auszug aus BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81
    Auf die übertragenen Sicherungsaufgaben nach § 74 ABG hat das Beschwerdegericht unter Abweichung von dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 1974 (BAG 26, 358 = AP Nr. 3 zu § 5 BetrVG 1972) die Entscheidung nicht gestützt, da allen Vorgesetzten im Bergbau Sicherungsaufgaben übertragen seien.

    Soweit abweichend hierzu der Erste Senat in der Entscheidung vom 19. November 1974 (BAG 26, 358 ff. = AP Nr. 3 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe) die Wahrnehmung bergrechtlicher Sicherungsaufgaben als "echte unternehmerische Aufgaben" angesehen hat, die den Arbeitnehmer ohne weiteres zum leitenden Angestellten qualifizieren, wird diese Auffassung vom erkennenden Senat nicht aufrechterhalten.

    Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß der Ausgangspunkt jener Entscheidung mit der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts nicht vergleichbar ist, weil im Beschluß vom 19. November 1974, aaO, ohne nähere Feststellungen davon ausgegangen wurde, daß insbesondere die Wahrnehmung von bergrechtlichen Sicherungsaufgaben (vgl. dazu oben C II 2 c) und die Gedingeabschlüsse die Gesamttätigkeit des Fahrsteigers im wesentlichen bestimmen.

  • BAG, 15.03.1977 - 1 ABR 29/76
    Auszug aus BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81
    Aufschluß darüber kann im Einzelfall nur mit Blick auf die Größe des Unternehmens die Delegationsstufe geben, auf der der Arbeitnehmer Führungsfunktionen in Stab oder Linie wahrnimmt, sowie der Grad seiner konkreten Einbindung in Pläne und Richtlinien, Genehmigungsvorbehalte und Rechenschaftspflichten gegenüber höheren Vorgesetzten (vgl. dazu BAG vom 15. März 1977 - 1 ABR 29/76 - in DB 1978, 496 f.).

    Eine "schlichte Vorgesetztenstellung" gegenüber einer größeren Zahl unterstellter Arbeitnehmer kann bei fehlender selbständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ( § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG) für eine Qualifikation als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nicht ausschlaggebend sein (BAG 26, 403 = AP Nr. 6 zu § 5 BetrVG 1972; 27, 374 = AP Nr. 11 zu § 5 BetrVG 1972; BAG vom 10. Februar 1976 - 1 ABR 61/74 - und vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 22/76 -, AP Nr. 12, 16 zu § 5 BetrVG 1972, sowie BAG vom 15. März 1977 in DB 1978, 496).

  • BAG, 17.12.1974 - 1 ABR 113/73

    Beschlußverfahren - Leitender Angestellter - Negative Feststellungsantrag -

    Auszug aus BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81
    Neben der Breite und der Bedeutung der unternehmerischen Funktion des Angestellten kommt es in einer abschließenden Gesamtwürdigung darauf an, daß die unternehmerische Aufgabenstellung mit Entscheidungsspielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägt, d.h. sie schwerpunktmäßig ("im wesentlichen") bestimmt (BAG vom 17. Dezember 1974 - 1 ABR 113/73 - vom 25. März 1976 - 1 AZR 192/75 - und vom 1. Juni 1976 - 1 ABR 118/74 -, AP Nr. 8, 13, 15 zu § 5 BetrVG 1972).

    Es ist infolgedessen fraglich, ob noch ein beachtlicher Teilbereich für unternehmerische Aufgabenstellungen vorliegen kann, wenn Leitungsfunktionen so stark aufgesplittert sind (BAG 26, 345 = AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 e der Gründe; BAG, Beschluß vom 17. Dezember 1974 - 1 ABR 113/73 -, AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe, Durchführung rein arbeitstechnischer, "vorprogrammierter" unternehmerischer Entscheidungen).

  • BAG, 17.12.1974 - 1 ABR 131/73

    Rechtsschutzinteresse - Betriebsrat - Negative Feststellungsantrag - Leitender

    Auszug aus BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81
    Eine "schlichte Vorgesetztenstellung" gegenüber einer größeren Zahl unterstellter Arbeitnehmer kann bei fehlender selbständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ( § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG) für eine Qualifikation als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nicht ausschlaggebend sein (BAG 26, 403 = AP Nr. 6 zu § 5 BetrVG 1972; 27, 374 = AP Nr. 11 zu § 5 BetrVG 1972; BAG vom 10. Februar 1976 - 1 ABR 61/74 - und vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 22/76 -, AP Nr. 12, 16 zu § 5 BetrVG 1972, sowie BAG vom 15. März 1977 in DB 1978, 496).

    Die hohe Zahl der dem Angestellten B unterstellten Arbeitnehmer und das räumlich weitreichende Streckennetz seiner Abteilung lassen nur auf den hohen Grad der ihm obliegenden Führungsverantwortung schließen (BAG 26, 403, 416 = AP Nr. 6 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 5 der Gründe).

  • BAG, 08.02.1977 - 1 ABR 22/76

    Leiter einer Betriebsabteilung - Leitender Angestellter - Beteiligung des

    Auszug aus BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81
    Zur Konkretisierung der generalklauselartigen gesetzlichen Umschreibung des Begriffs leitender Angestellter hat der Erste Senat weiterhin ausgeführt, daß einerseits bei einer funktionsbezogenen Abgrenzung der leitenden Angestellten nicht die schlichte Vorgesetzteneigenschaft genügt, andererseits die Verantwortung für eine bedeutende Zahl von Arbeitnehmern ohne Entscheidungsspielraum und ohne eigenverantwortliche Identifikation mit unternehmerischen Zielsetzungen kaum denkbar sei (BAG 32, 381, 394, zu IV 1 der Gründe; relativierend dagegen noch BAG Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 22/76 -, AP Nr. 16 zu § 5 BetrVG 1972; vgl. auch BAG 36, 291, zu B II 2 der Gründe).

    Eine "schlichte Vorgesetztenstellung" gegenüber einer größeren Zahl unterstellter Arbeitnehmer kann bei fehlender selbständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ( § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG) für eine Qualifikation als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nicht ausschlaggebend sein (BAG 26, 403 = AP Nr. 6 zu § 5 BetrVG 1972; 27, 374 = AP Nr. 11 zu § 5 BetrVG 1972; BAG vom 10. Februar 1976 - 1 ABR 61/74 - und vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 22/76 -, AP Nr. 12, 16 zu § 5 BetrVG 1972, sowie BAG vom 15. März 1977 in DB 1978, 496).

  • BAG, 01.06.1976 - 1 ABR 118/74

    Anerkennung von Hauptabteilungsleitern als leitende Angestelle - Übertragung der

    Auszug aus BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81
    Neben der Breite und der Bedeutung der unternehmerischen Funktion des Angestellten kommt es in einer abschließenden Gesamtwürdigung darauf an, daß die unternehmerische Aufgabenstellung mit Entscheidungsspielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägt, d.h. sie schwerpunktmäßig ("im wesentlichen") bestimmt (BAG vom 17. Dezember 1974 - 1 ABR 113/73 - vom 25. März 1976 - 1 AZR 192/75 - und vom 1. Juni 1976 - 1 ABR 118/74 -, AP Nr. 8, 13, 15 zu § 5 BetrVG 1972).
  • BAG, 10.02.1976 - 1 ABR 61/74

    Leitender Angestellter - Sektionsleiter eines Forschungsunternehmens - Einfluß

    Auszug aus BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81
    Eine "schlichte Vorgesetztenstellung" gegenüber einer größeren Zahl unterstellter Arbeitnehmer kann bei fehlender selbständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ( § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG) für eine Qualifikation als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nicht ausschlaggebend sein (BAG 26, 403 = AP Nr. 6 zu § 5 BetrVG 1972; 27, 374 = AP Nr. 11 zu § 5 BetrVG 1972; BAG vom 10. Februar 1976 - 1 ABR 61/74 - und vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 22/76 -, AP Nr. 12, 16 zu § 5 BetrVG 1972, sowie BAG vom 15. März 1977 in DB 1978, 496).
  • BAG, 25.03.1976 - 1 AZR 192/75

    Vereinbarung einer Probezeit - Leitender Angestellter - Erprobung der

  • BAG, 28.04.1964 - 1 ABR 2/64

    Leitung verschiedener Steigerreviere - Fahrsteiger - Steinkohlebergbau -

  • BAG, 19.11.1974 - 1 ABR 20/73

    Betriebverfassungsrechtlicher Rechtsstatus - Rechtsschutzinteresse - Leitender

  • BAG, 29.01.1980 - 1 ABR 49/78

    Technischer Überwachungsverein - Abteilungsleiter - Räumlicher Tätigkeitsbereich

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BAG, 19.08.1975 - 1 AZR 613/74

    Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Anhörung des Betriebsrats,

  • BAG, 25.08.1981 - 1 ABR 61/79

    Beschlussverfahren -; mögliche Antragsteller; Antragsbefugnis; Modalitäten der

  • BVerwG, 22.03.2006 - 6 P 10.05

    Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein; Vorstand als Dienststellenleiter;

    Allerdings pflegt das Bundesarbeitsgericht die Beteiligungsbefugnis der Arbeitnehmer, für die vom Betriebsrat die Feststellung begehrt wird, dass sie nicht leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind, zu bejahen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - BAGE 51, 1, 4).

    Feststellungen zum quantitativen Anteil dieser Aufgabenzuweisung sind allerdings verzichtbar (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Januar 1980 a.a.O. S. 385; Beschluss vom 23. Januar 1986 a.a.O. S. 10; Beschluss vom 25. Oktober 1989 a.a.O. S. 205; Beschluss vom 11. Januar 1995 - 7 ABR 33/94 - BAGE 79, 80, 92).

    Von welcher Delegationsstufe ab leitende Angestellte im Unternehmen nicht mehr angenommen werden können, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall bestimmen (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - a.a.O. S. 8; Beschluss vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 22/82 - BAGE 51, 19, 24).

    gg) Da die Eigenschaft als leitender Angestellter allein von dessen Funktion zu bestimmen ist, entzieht sie sich der Festlegung durch Einkommensgrenzen oder zahlenmäßig fixierte Sachverantwortung (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Januar 1980 a.a.O. S. 394; Beschluss vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - a.a.O. S. 6 f.).

    Die Einsatzlenkung von Arbeitnehmern zur Erfüllung oder Gewährleistung arbeitstechnischer Abläufe nach vorgegebenen Daten kann nur dann als unternehmerische Teilaufgabe eingeschätzt werden, wenn der andere Arbeitnehmer führende Angestellte als Vorgesetzter auch eigenverantwortlich, d.h. mit erheblichem Entscheidungsspielraum versehen, verbindliche Entscheidungen auf personellem und sozialem Gebiet trifft, die eine Beteiligung des Betriebsrats erforderlich machen (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Januar 1980 a.a.O. S. 394; Beschluss vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - a.a.O. S. 8 f.).

    Die erforderlichen Kenntnisse können ebenso gut durch längere Tätigkeit oder Selbststudium erworben sein (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 1975 a.a.O. S. 385; Beschluss vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - a.a.O. S. 7).

    Die vorübergehende Vertretungstätigkeit für einen leitenden Angestellten macht den Vertretenden nicht dadurch nach Dienststellung oder Dienstvertrag selbst zum leitenden Angestellten (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - a.a.O. S. 17; Beschluss vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 22/82 - a.a.O. S. 24).

    Die Anwendung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 MBG SH enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe durch die Tatsachengerichte ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüfbar, ob der Bewertungsmaßstab verkannt wurde, die Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände vertretbar ist und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Januar 1980 a.a.O. S. 385, 395 f.; Beschluss vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - a.a.O. S. 10; Beschluss vom 11. Januar 1995 a.a.O. S. 82 f.; Beschluss vom 16. April 2002 a.a.O. S. 57).

  • BVerwG, 22.03.2006 - 6 P 11.05

    Voraussetzung für die Einstufung als leitender Angestellter im

    22 Allerdings pflegt das Bundesarbeitsgericht die Beteiligungsbefugnis der Arbeitnehmer, für die vom Betriebsrat die Feststellung begehrt wird, dass sie nicht leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind, zu bejahen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 1986 6 ABR 51/81 BAGE 51, 1, 4).

    Feststellungen zum quantitativen Anteil dieser Aufgabenzuweisung sind allerdings verzichtbar (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Januar 1980 a.a.O. S. 385; Beschluss vom 23. Januar 1986 a.a.O. S. 10; Beschluss vom 25. Oktober 1989 a.a.O. S. 205; Beschluss vom 11. Januar 1995 7 ABR 33/94 BAGE 79, 80, 92).

    Von welcher Delegationsstufe ab leitende Angestellte im Unternehmen nicht mehr angenommen werden können, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall bestimmen (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Januar 1986 6 ABR 51/81 a.a.O. S. 8; Beschluss vom 23. Januar 1986 6 ABR 22/82 BAGE 51, 19, 24).

    35 gg) Da die Eigenschaft als leitender Angestellter allein von dessen Funktion zu bestimmen ist, entzieht sie sich der Festlegung durch Einkommensgrenzen oder zahlenmäßig fixierte Sachverantwortung (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Januar 1980 a.a.O. S. 394; Beschluss vom 23. Januar 1986 6 ABR 51/81 a.a.O. S. 6 f.).

    Die Einsatzlenkung von Arbeitnehmern zur Erfüllung oder Gewährleistung arbeitstechnischer Abläufe nach vorgegebenen Daten kann nur dann als unternehmerische Teilaufgabe eingeschätzt werden, wenn der andere Arbeitnehmer führende Angestellte als Vorgesetzter auch eigenverantwortlich, d.h. mit erheblichem Entscheidungsspielraum versehen, verbindliche Entscheidungen auf personellem und sozialem Gebiet trifft, die eine Beteiligung des Betriebsrats erforderlich machen (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Januar 1980 a.a.O. S. 394; Beschluss vom 23. Januar 1986 6 ABR 51/81 a.a.O. S. 8 f.).

    Die erforderlichen Kenntnisse können ebenso gut durch längere Tätigkeit oder Selbststudium erworben sein (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 1975 a.a.O. S. 385; Beschluss vom 23. Januar 1986 6 ABR 51/81 a.a.O. S. 7).

    Diese zeigt die Bedeutung der Arbeitgebermaßnahme für die Beschäftigten und die Dienststelle und qualifiziert sie damit zu einer Leitungsfunktion mit Gewicht (vgl. zu § 5 Abs. 3 Nr. 3 BGtrVG: BAG, Beschluss vom 23. Januar 1986 6 ABR 51/81 BAGE 51, 1, 9).

    Die Anwendung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 MBG SH enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe durch die Tatsachengerichte ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüfbar, ob der Bewertungsmaßstab verkannt wurde, die Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände vertretbar ist und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Januar 1980 a.a.O. S. 385, 395 f.; Beschluss vom 23. Januar 1986 6 ABR 51/81 a.a.O. S. 10; Beschluss vom 11. Januar 1995 a.a.O. S. 82 f.; Beschluss vom 16. April 2002 a.a.O. S. 57).

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 733/00

    Klageänderung - leitender Angestellter - Leiter der Revisionsabteilung

    er muß mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches versehen sein (BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - BAGE 51, 1) und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluß auf die Unternehmensführung ausüben.

    Von welcher Delegationsstufe ab leitende Angestellte im Unternehmen nicht mehr beschäftigt werden, läßt sich nur im jeweiligen Einzelfall bestimmen (BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - aaO).

    Der maßgebliche Einfluß fehlt jedenfalls dann, wenn der Angestellte nur bei der rein arbeitstechnischen, vorprogrammierten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen (BAG 19. November 1974 - 1 ABR 20/73 - aaO; 19. November 1974 - 1 ABR 50/73 - BAGE 26, 358; 9. Dezember 1975 - 1 ABR 80/73 - BAGE 27, 374; 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - aaO).

    Die "schlichte Vorgesetztenstellung" selbst gegenüber einer größeren Zahl unterstellter Arbeitnehmer kann bei fehlender selbständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für eine Qualifikation als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht ausschlaggebend sein (BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - aaO).

  • BAG, 05.05.2010 - 7 ABR 97/08

    Leitender Angestellter - Chefarzt - Einfluss auf die Unternehmensführung

    sie schwerpunktmäßig bestimmt (BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - zu C I 3 f der Gründe mwN, BAGE 51, 1; 25. Oktober 1989 - 7 ABR 60/88 - zu II 4 der Gründe, BAGE 63, 200; H/S/W/G/N/R-Rose BetrVG 7. Aufl. § 5 Rn. 203).

    Dazu ist es erforderlich, dass jedenfalls ein beachtlicher Teil der Arbeitszeit von diesen Tätigkeiten beansprucht wird (BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 -, aaO).

  • BAG, 11.01.1995 - 7 ABR 33/94

    Prokuristen als leitende Angestellte

    Innerhalb der Unternehmenshierarchie ist seine Tätigkeit bereits auf einer Delegationsstufe angesiedelt, die es schon nicht nahelegt, daß wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume bereits auf einer höheren Entscheidungsstufe verbraucht worden sind (BAG Beschluß vom 23. Januar 1986, BAGE 51, 1 [BAG 23.01.1986 - 6 ABR 51/81] = AP Nr. 32 zu § 5 BetrVG 1972).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2021 - 6 TaBV 1/20

    Leitender Angestellter - Personelle Veränderung - Anspruch auf Vorlage von

    er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - Rn. 31; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 733/00 - Rn. 43, 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - Rn. 32, jeweils zitiert nach juris).

    Von welcher Delegationsstufe ab leitende Angestellte im Unternehmen nicht mehr beschäftigt werden, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall bestimmen (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - Rn. 31, 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - Rn. 29, zitiert nach juris).

    Bloße Sachverantwortung ohne Entscheidungsspielraum genügt nicht, um die Eigenschaft eines leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG zu bejahen (BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - Rn. 32, zitiert nach juris).

    Damit ist erforderlich, dass jedenfalls ein beachtlicher Teil der Arbeitszeit von diesen Tätigkeiten beansprucht wird (vgl. BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - Rn. 34, mwN, aaO).

  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 358/00

    Leitender Angestellter - Zentraleinkäufer eines Warenhausunternehmens

    Der Status des leitenden Angestellten ist allein von dessen Funktion zu bestimmen und entzieht sich einer Festlegung durch Einkommensgrenzen, durch Leitungsebenen in der Unternehmenshierarchie, durch bestimmte Aus- und Vorbildungen oder durch zahlenmäßig fixierte Sach- oder Personalverantwortungen (BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - BAGE 51, 1, 7).

    Die Tätigkeit des Angestellten darf sich nicht in Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen erschöpfen (vgl. BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - BAGE 51, 1).

    Es genügt, daß der Angestellte mit wirtschaftlichen, technischen, kaufmännischen, organisatorischen oder wissenschaftlichen Führungsaufgaben betraut worden ist (vgl. insbesondere BAG 19. August 1975 - 1 AZR 613/74 - aaO; 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - BAGE 51, 1, 9; 22. Februar 1994 - 7 ABR 32/93 - RzK I 4 b Nr. 7).

    Es kommt dabei ua. darauf an, wie stark die Unternehmensleitung zentralisiert oder dezentralisiert ist (BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 -BAGE 51, 1, 8).

  • LAG Hamm, 10.10.2008 - 10 TaBV 24/08

    Beschlussverfahren; leitender Angestellter; Status eines Chefarztes

    Um von einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe zu sprechen, muss dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener, erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung stehen, das heißt, er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit oder Selbstbestimmung im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs versehen sein (BAG, 23.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 32) und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben.

    Von welcher Delegationsstufe ab leitende Angestellte im Unternehmen nicht mehr beschäftigt werden, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall bestimmen (BAG, 23.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 32; BAG, 06.12.2001 - AP ZPO § 263 Nr. 3).

  • BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 23/01

    Leitender Angestellter - Bereichsleiter einer Spielbank

    Diese unternehmerische Aufgabenstellung kann sich aus der Personalverantwortung für den Bereich des gesamten Unternehmens oder als unternehmerische Teilaufgabe auch aus der Personalverantwortung für einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung ergeben (BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 51/81 - BAGE 51, 1, 7).
  • BAG, 22.02.1994 - 7 ABR 32/93

    Leitende Angestellte, Ressortleiter einer Tageszeitung

    Auch die rein arbeitstechnische, "vorprogrammierte" Durchführung unternehmerischer Entscheidungen gehört nicht zur Unternehmensleitung (BAG Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 1 ABR 80/73 - AP Nr. 11 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 4 a der Gründe; BAG Beschluß vom 10. Februar 1976 - 1 ABR 61/74 - AP Nr. 12 zu § 5 BetrVG 1972, zu IV 4 a der Gründe; BAG Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 22/76 - AP Nr. 16 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 5 a der Gründe; BAGE 51, 1, 9 [BAG 23.01.1986 - 6 ABR 51/81] = AP Nr. 32 zu § 5 BetrVG 1972, zu C I 3 d der Gründe).

    Vielmehr genügt es, daß der Angestellte mit wirtschaftlichen, technischen, kaufmännischen, organisatorischen oder wissenschaftlichen Führungsaufgaben betraut ist (vgl. BAGE 26, 36, 53 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 c der Gründe; BAG Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 1 ABR 48/73 - AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 1 a der Gründe; BAGE 51, 1, 9 f. [BAG 23.01.1986 - 6 ABR 51/81] = AP Nr. 32 zu § 5 BetrVG 1972, zu C I 3 e der Gründe).

    Unter anderem kommt es darauf an, wie stark die Unternehmensleitung zentralisiert oder dezentralisiert ist (BAGE 32, 381, 394 = AP Nr. 22 zu § 5 BetrVG 1972, zu B IV 1 der Gründe; BAGE 51, 1, 8 [BAG 23.01.1986 - 6 ABR 51/81] = AP Nr. 32 zu § 5 BetrVG 1972, zu C I 3 c der Gründe).

    Der Ausnahmefall, daß dem Fachvorgesetzten eine Großzahl von Arbeitnehmern unterstellt ist und der Personalleiter lediglich seine Vorentscheidung umsetzt (vgl. BAGE 51, 1, 9 [BAG 23.01.1986 - 6 ABR 51/81] = AP Nr. 32 zu § 5 BetrVG 1972, zu C I 3 d der Gründe), liegt nicht vor.

  • LAG Hamm, 09.11.2007 - 10 TaBV 81/07

    Einstellung von leitenden Angestellten; Zustimmung/Information des Betriebsrats;

  • BAG, 22.02.1994 - 7 ABR 33/93
  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 60/88

    Angestellter, leitender: bei einem Arbeitnehmer, der in mehreren Betrieben

  • LAG Hessen, 27.09.2005 - 18 TaBV 77/05

    Leitender Angestellter - Qualitätsmanager

  • LAG Düsseldorf, 03.02.2012 - 6 Sa 1081/11

    Kündigung wegen Bezahlung privater Bauleistungen durch Geschäftspartner

  • LAG Hamm, 28.06.2006 - 13 TaBV 9/06

    Angestellter; leitend; leitender Angestellter; Begriff; Gesamtprokurist;

  • LAG Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 14 TaBV 1/91

    Leitender Angestellter: Abteilungsleiter des Finanz- und Rechnungswesens eines

  • LAG Hessen, 20.12.2019 - 14 Sa 329/19
  • LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05

    Leitender Angestellter Chefarzt Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

  • LAG Düsseldorf, 06.03.2014 - 5 TaBV 53/12

    Arbeitnehmer mit Generalvollmacht

  • LAG Hamm, 30.04.2010 - 10 TaBV 72/09

    Mitbestimmungswidrige Einstellung des Leiters der Revisionsabteilung einer

  • ArbG Essen, 23.04.2015 - 1 BV 87/14

    Aufhebung der Einstellung von Mitarbeitern mangels Zustimmung des Betriebsrates;

  • LAG Hamm, 28.06.2006 - 13 TaBV 20/06

    Angestellter; leitend; leitender Angestellter; Begriff; Gesamtprokurist;

  • BAG, 27.04.1988 - 7 ABR 77/86

    Klassifizierung eines mit Gesamtprokura ausgestatteten Firmenkundenbetreuers

  • BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 22/82

    Angestelltenstatus - Tätigkeitsmerkmale eines leitenden Angestellten - Funktionen

  • ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Mitnahme geheimer Geschäftsunterlagen

  • LAG Köln, 01.02.2000 - 9 Sa 1096/99

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung; Tätigkeit als

  • LAG Hessen, 26.06.2019 - 18 Sa 607/18

    Anstellungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen; Unangemessene

  • LAG Berlin, 05.03.1990 - 9 TaBV 6/89

    Arbeitnehmerstatus: Feststellungsinteresse bei leitendem Angestellten

  • BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 24/01

    Leitender Angestellter - Bereichsleiter einer Spielbank

  • BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 25/01

    Leitende Angestellte - Bereichsleiterin einer Spielbank

  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 313/88

    Zulässigkeit des Auflösungsantrags des Arbeitgebers bei Kündigung wegen

  • BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 27/82

    Rechtsschutzinteresse des Betriebsrates bei Streit über die Zuordnung eines

  • LAG Bremen, 15.01.2008 - 1 TaBV 15/07
  • LAG Baden-Württemberg, 13.06.1989 - 14 TaBV 11/88

    Beschlussverfahren bei Streit um Arbeitnehmereigenschaft als Angelegenheit aus

  • LAG Baden-Württemberg, 18.07.1989 - 14 TaBV 10/88

    Beschlussverfahren bei Streit um Arbeitnehmereigenschaft als Angelegenheit aus

  • BAG, 29.10.1987 - 2 AZR 145/87

    Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Abwerbung von Außendienstmitarbeitern -

  • BVerfG, 16.06.1986 - 1 BvR 431/86

    Leitende Angestellte - Bergbau - Geänderte Rechtsprechung - Verfassungsrechtliche

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.02.1993 - 6 Sa 595/91

    Arbeitsverhältnis; Abgeltung; Guttage; Kündigung; Sozialwidrig; Abfindung;

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