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   BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85   

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BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85 (https://dejure.org/1986,136)
BAG, Entscheidung vom 07.08.1986 - 6 ABR 57/85 (https://dejure.org/1986,136)
BAG, Entscheidung vom 07. August 1986 - 6 ABR 57/85 (https://dejure.org/1986,136)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Führen eines Betriebes durch zwei selbständige Handelsgesellschaften oder zwei getrennte Betriebe, so dass kein gemeinsamer betriebsratsfähiger Betrieb vorliegt - Erfordernis einer ausdrücklichen oder konkludenten rechtlichen Vereinbarung zweier oder mehrerer Unternehmen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 52, 325
  • NJW 1987, 2036
  • ZIP 1987, 183
  • NZA 1987, 131
  • BB 1987, 193
  • DB 1987, 176
  • JR 1987, 132
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 17.01.1978 - 1 ABR 71/76

    Verkennung des Betriebsbegriffs -; Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85
    Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in einer Reihe von Entscheidungen wiederholt betont, es sei für die Zusammenarbeit in einem Betrieb erforderlich, daß die beteiligten Unternehmen eine rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Führung des gemeinsamen Betriebs schließen, z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder andere Rechtsformen der Zusammenarbeit vereinbaren (BAG Beschlüsse vom 5. April 1963 - 1 ABR 7/62 - nicht veröffentlicht; vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG; vom 5. Dezember 1975, BAG 27, 359 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972; vom 17. Januar 1978, BAG 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972 und vom 23. September 1982, BAG 40, 163 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972; zum Betriebsbegriff im Kündigungsschutzgesetz, BAG Urteile vom 4. Juli 1957, BAG 4, 203 = AP Nr. 1 zu § 21 KSchG; vom 23. März 1984, BAG 45, 259 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969 und vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), wobei der Siebte und Zweite Senat gemeint haben, die einheitliche Leitung müsse nicht ausdrücklich in vertraglichen Abmachungen der beteiligten Unternehmen geregelt sein.

    Das Schrifttum hat diese Rechtsprechung überwiegend gebilligt (Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 1 Rz 23; Dietz/Richardi, aaO, § 1 Rz 81, 83, 84, 85; Galperin/Löwisch, aaO, § 1 Rz 10 u. 11; Löwisch, Einheitlicher Betrieb und Mehrheit von Unternehmen in RdA 1976, 35 und in AR-Blattei "Betrieb" Anm. zu Entscheidung 9; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 1 Rz 6; GK-Kraft, BetrVG, 3. Bearb., Stand März 1984, § 4 Rz 8; Kraft, Festschrift für Hilger/Stumpf, 1983, S. 395, 406; Fabricius, Anm. zum Beschluß vom 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/76 - in SAE 1979, 15, 19; Wiese/Starck, Anm. in AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; Körnig, Anm. zum Beschluß vom 25. Oktober 1980 - 6 ABR 108/78 - in SAE 1982, 282, 284; für das kündigungsschutzrechtliche Schrifttum KR-Becker, 2. Aufl., § 23 KSchG Rz 29; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 23 Anm. 5).

    Gamillschegs Hinweis, der nach einer rechtlichen Vereinbarung der beteiligten Unternehmen entstandene Dacharbeitgeber (BAG 30, 12, 21 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972) werde Inhaber des Betriebs, während die Trägergesellschaften keinen Betrieb mehr hätten, was sich mit dem Bild vom hinter dem Betrieb stehenden Unternehmen nicht vertrage, spricht nicht gegen das Erfordernis der rechtlichen Vereinbarung.

  • BAG, 25.11.1980 - 6 ABR 108/78

    Annahme eines einheitlichen Betriebs mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85
    Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in einer Reihe von Entscheidungen wiederholt betont, es sei für die Zusammenarbeit in einem Betrieb erforderlich, daß die beteiligten Unternehmen eine rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Führung des gemeinsamen Betriebs schließen, z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder andere Rechtsformen der Zusammenarbeit vereinbaren (BAG Beschlüsse vom 5. April 1963 - 1 ABR 7/62 - nicht veröffentlicht; vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG; vom 5. Dezember 1975, BAG 27, 359 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972; vom 17. Januar 1978, BAG 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972 und vom 23. September 1982, BAG 40, 163 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972; zum Betriebsbegriff im Kündigungsschutzgesetz, BAG Urteile vom 4. Juli 1957, BAG 4, 203 = AP Nr. 1 zu § 21 KSchG; vom 23. März 1984, BAG 45, 259 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969 und vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), wobei der Siebte und Zweite Senat gemeint haben, die einheitliche Leitung müsse nicht ausdrücklich in vertraglichen Abmachungen der beteiligten Unternehmen geregelt sein.

    Das Schrifttum hat diese Rechtsprechung überwiegend gebilligt (Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 1 Rz 23; Dietz/Richardi, aaO, § 1 Rz 81, 83, 84, 85; Galperin/Löwisch, aaO, § 1 Rz 10 u. 11; Löwisch, Einheitlicher Betrieb und Mehrheit von Unternehmen in RdA 1976, 35 und in AR-Blattei "Betrieb" Anm. zu Entscheidung 9; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 1 Rz 6; GK-Kraft, BetrVG, 3. Bearb., Stand März 1984, § 4 Rz 8; Kraft, Festschrift für Hilger/Stumpf, 1983, S. 395, 406; Fabricius, Anm. zum Beschluß vom 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/76 - in SAE 1979, 15, 19; Wiese/Starck, Anm. in AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; Körnig, Anm. zum Beschluß vom 25. Oktober 1980 - 6 ABR 108/78 - in SAE 1982, 282, 284; für das kündigungsschutzrechtliche Schrifttum KR-Becker, 2. Aufl., § 23 KSchG Rz 29; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 23 Anm. 5).

  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

    Auszug aus BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85
    Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in einer Reihe von Entscheidungen wiederholt betont, es sei für die Zusammenarbeit in einem Betrieb erforderlich, daß die beteiligten Unternehmen eine rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Führung des gemeinsamen Betriebs schließen, z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder andere Rechtsformen der Zusammenarbeit vereinbaren (BAG Beschlüsse vom 5. April 1963 - 1 ABR 7/62 - nicht veröffentlicht; vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG; vom 5. Dezember 1975, BAG 27, 359 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972; vom 17. Januar 1978, BAG 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972 und vom 23. September 1982, BAG 40, 163 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972; zum Betriebsbegriff im Kündigungsschutzgesetz, BAG Urteile vom 4. Juli 1957, BAG 4, 203 = AP Nr. 1 zu § 21 KSchG; vom 23. März 1984, BAG 45, 259 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969 und vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), wobei der Siebte und Zweite Senat gemeint haben, die einheitliche Leitung müsse nicht ausdrücklich in vertraglichen Abmachungen der beteiligten Unternehmen geregelt sein.

    Diese hat jedoch lediglich als Orientierungshilfe indiziellen Wert (BAG 40, 163, 169 = AP Nr. 6 zu § 4 BetrVG 1972).

  • BAG, 24.09.1968 - 1 ABR 4/68

    Begriff der "räumlich weiten Entfernung"

    Auszug aus BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der weit überwiegenden Auffassung im Schrifttum wird der Betrieb definiert als die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG 1, 175, 178 = AP Nr. 1 zu § 88 BetrVG; 2, 91, 93 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG; Beschluß vom 24. September 1968 - 1 ABR 4/68 - AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG; 40, 163, 165 = AP Nr. 6 zu § 4 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 1 Rz 13; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 52; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 1 Rz 2; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 4).
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 452/84

    Betriebsbegriff i.S. des § 1 KSchG

    Auszug aus BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85
    Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in einer Reihe von Entscheidungen wiederholt betont, es sei für die Zusammenarbeit in einem Betrieb erforderlich, daß die beteiligten Unternehmen eine rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Führung des gemeinsamen Betriebs schließen, z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder andere Rechtsformen der Zusammenarbeit vereinbaren (BAG Beschlüsse vom 5. April 1963 - 1 ABR 7/62 - nicht veröffentlicht; vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG; vom 5. Dezember 1975, BAG 27, 359 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972; vom 17. Januar 1978, BAG 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972 und vom 23. September 1982, BAG 40, 163 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972; zum Betriebsbegriff im Kündigungsschutzgesetz, BAG Urteile vom 4. Juli 1957, BAG 4, 203 = AP Nr. 1 zu § 21 KSchG; vom 23. März 1984, BAG 45, 259 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969 und vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), wobei der Siebte und Zweite Senat gemeint haben, die einheitliche Leitung müsse nicht ausdrücklich in vertraglichen Abmachungen der beteiligten Unternehmen geregelt sein.
  • BAG, 03.10.1958 - 1 ABR 3/58

    Mitglied das Wahlvorstandes - Unterschrift unter Vorschlagsliste - Wahlanfechtung

    Auszug aus BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85
    Dieses ist weder durch die zwischenzeitlich durchgeführte Betriebsratswahl noch dadurch entfallen, daß die Wahl angefochten worden ist (Senatsbeschluß vom 25. November 1980 - 6 ABR 62/79 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972).
  • BAG, 24.01.1964 - 1 ABR 14/63

    Prüfung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Verkennung des Betriebsbegriffes

    Auszug aus BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85
    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 15, 235 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972), § 18 Abs. 2 BetrVG über den Wortlaut des Gesetzes hinaus nach dessen Sinn und Zweck im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ebenfalls bei der Lösung der Frage anzuwenden, ob zwei selbständige Betriebe vorliegen oder nicht.
  • BAG, 25.11.1980 - 6 ABR 62/79

    Beschlußverfahren - Durchgeführte Betriebsratswahl - Erledigungsgrund

    Auszug aus BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85
    Dieses ist weder durch die zwischenzeitlich durchgeführte Betriebsratswahl noch dadurch entfallen, daß die Wahl angefochten worden ist (Senatsbeschluß vom 25. November 1980 - 6 ABR 62/79 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.12.1954 - 1 ABR 7/54

    Mitbestimmung: Anwendung der Vorschriften des BetrVG auf Unternehmen der

    Auszug aus BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der weit überwiegenden Auffassung im Schrifttum wird der Betrieb definiert als die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG 1, 175, 178 = AP Nr. 1 zu § 88 BetrVG; 2, 91, 93 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG; Beschluß vom 24. September 1968 - 1 ABR 4/68 - AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG; 40, 163, 165 = AP Nr. 6 zu § 4 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 1 Rz 13; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 52; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 1 Rz 2; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 4).
  • BAG, 05.12.1975 - 1 ABR 8/74

    Betriebsverfassungsrecht: Begriff des Unternehmens i.S. von § 47 Abs. 1

    Auszug aus BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85
    Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in einer Reihe von Entscheidungen wiederholt betont, es sei für die Zusammenarbeit in einem Betrieb erforderlich, daß die beteiligten Unternehmen eine rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Führung des gemeinsamen Betriebs schließen, z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder andere Rechtsformen der Zusammenarbeit vereinbaren (BAG Beschlüsse vom 5. April 1963 - 1 ABR 7/62 - nicht veröffentlicht; vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG; vom 5. Dezember 1975, BAG 27, 359 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972; vom 17. Januar 1978, BAG 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972 und vom 23. September 1982, BAG 40, 163 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972; zum Betriebsbegriff im Kündigungsschutzgesetz, BAG Urteile vom 4. Juli 1957, BAG 4, 203 = AP Nr. 1 zu § 21 KSchG; vom 23. März 1984, BAG 45, 259 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969 und vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), wobei der Siebte und Zweite Senat gemeint haben, die einheitliche Leitung müsse nicht ausdrücklich in vertraglichen Abmachungen der beteiligten Unternehmen geregelt sein.
  • BAG, 21.10.1969 - 1 ABR 8/69

    Verkennung des Betriebsbegriffs - Wahlvorstand - Anfechtbarkeit einer Wahl -

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82

    Voraussetzungen eines Betriebes bei mehreren Unternehmen

  • BAG, 04.07.1957 - 2 AZR 86/55

    Selbständige Unternehmer - Einheitlicher Betrieb - Beweislast - Arbeitsstätte

  • BAG, 29.01.1987 - 6 ABR 23/85

    Gemeinsamer Betrieb durch drei Unternehmen - Verfolgung des unternehmerischen

    Ein einheitlicher Betrieb mehrerer Unternehmen kann auch dann vorliegen, wenn sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalles ergibt, daß die Beteiligten Unternehmen konkludent eine rechtliche Vereinbarung über die einheitliche Leitung getroffen haben (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - DB 1987, 176 = BB 1987, 193 = ZIP 1987, 183.

    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 15, 235 [BAG 24.01.1964 - 1 ABR 14/63] = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; BAGE 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 -, DB 1987, 176 = BB 1987, 193 = ZIP 1987, 183), über den Wortlaut des Gesetzes hinaus § 18 Abs. 2 BetrVG nach dessen Sinn und Zweck im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ebenfalls bei der Lösung der Frage anzuwenden, ob zwei selbständige Betriebe vorliegen oder nicht.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der weit überwiegenden Auffassung im Schrifttum wird der Betrieb definiert als die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 1, 175, 178 = AP Nr. 1 zu § 88 BetrVG; BAGE 2, 91, 93 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG; BAG Beschluß vom 24. September 1968 - 1 ABR 4/68 - AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG; BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 6 zu § 4 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 -, DB 1987, 176 = BB 1987, 193 = ZIP 1987, 183; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 1 Rz 13; Dietz/Richardi, aaO, § 1 Rz 52; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 1 Rz 2; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 4).

    Der Senat hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluß vom 7. August 1986 (- 6 ABR 57/85 -, aaO) unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen im Schrifttum geltend gemachten Kritik auch für die Fälle der Unternehmensspaltung bestätigt.

    Wenn der Senat ausgeführt hat, es sei insbesondere erforderlich, ein einheitlicher Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen müsse die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten wahrnehmen (zuletzt Beschluß vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - aaO), so wollte er damit nicht fordern, daß Tatumstände aus allen drei Bereichen der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung kumulativ festgestellt werden müssen, um den Schluß auf eine konkludente rechtliche Vereinbarung der beteiligten Unternehmen über die gemeinsame Führung eines einheitlichen Betriebes ziehen zu können.

  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

    Als Betrieb i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes wie auch des Kündigungsschutzgesetzes ist die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. BAGE 1, 175, 178 = AP Nr. 1 zu § 88 BetrVG; BAGE 2, 91, 93 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG, zu II a der Gründe; BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 29. Januar 1987 - 6 ABR 23/85 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe).

    Dem hat sich der Sechste Senat (BAGE 52, 325, 329 f. und 332 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, aaO) unter ausführlicher Würdigung der mit verschiedenen Begründungen in der Literatur vertretenen Ansicht, daß die ausdrückliche oder auch nur konkludente Vereinbarung der beteiligten Unternehmen über die Führung eines gemeinsamen Betriebes nicht erforderlich sei, ausdrücklich angeschlossen.

    Denn ohne eine entsprechende rechtliche Vereinbarung ist nicht gewährleistet, daß der Betriebsrat in Fragen der sozialen und personellen Mitbestimmung einen zu einheitlicher Willensbildung für beide Unternehmen fähigen Ansprechpartner hat (s. auch BAGE 52, 325, 334 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B II 3 e der Gründe).

  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90

    Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse

    Bei einem Betrieb i. S. des Betriebsverfassungsrechts handelt es sich um eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 1 Rz 31; Dietz/Richardi, aaO, § 1 Rz 52; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 1 Rz 2).
  • BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85

    Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bei einheitlichem Betrieb mehrerer Unternehmen

    Die Grundsätze über das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 sowie Beschluß des Sechsten Senats vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - EzA § 4 BetrVG Nr. 5) gelten auch für die Kündigung von Mitgliedern der Betriebsverfassungsorgane wegen Stillegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG.

    Dies gilt zunächst für das Betriebsverfassungsrecht (vgl. BAGE 27, 359, aaO; 30, 12, aaO, BAG Beschlüsse vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG; vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972 sowie vom 7. August 1986 - BAGE 52, 325 = EzA § 4 BetrVG Nr. 5).

    Es ist insbesondere erforderlich, daß die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten (§§ 87 ff. und §§ 92 ff. BetrVG) sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 111 ff. BetrVG) von einem einheitlichen Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (zur Notwendigkeit einer rechtlichen Vereinbarung über die einheitliche Leitung des gemeinsamen Betriebes vgl. insbes. Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, zu A II 2 b, cc, d der Gründe sowie Beschluß des Sechsten Senats vom 7. August 1986, aaO, zu B II 3 der Gründe, mit eingehender Auseinandersetzung mit dem Schrifttum).

  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 488/90

    Rechtskraft im Beschlußverfahren

    Auf die Rechtsbeschwerde beider Firmen hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAGE 52, 325 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972).

    Die Vorschrift gilt in gleicher Weise für die Frage, ob zwei selbständige Betriebe zweier verschiedener Arbeitgeber vorliegen oder ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb unterhalten (ständige Rechtsprechung BAGE 14, 82 [BAG 01.02.1963 - 1 ABR 1/62] = AP Nr. 5 zu § 3 BetrVG; 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; 52, 325 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972).

  • BAG, 29.01.1987 - 6 ABR 7/86
    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 15, 235 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; BAGE 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 DB 1987, 176= BB 1987, 193 = ZIP 1987, 183), über den Wortlaut des Gesetzes hinaus § 18 Abs. 2 BetrVG nach dessen Sinn und Zweck im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ebenfalls bei der Lösung der Frage anzuwenden, ob zwei oder mehrere selbständige Betriebe vorliegen oder nicht.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der weit überwiegenden Auffassung im Schrifttum wird der Betrieb definiert als die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 1, 175, 178 = AP Nr. 1 zu § 88 BetrVG; BAGE 2, 91, 93 = AP Nr. '1 zu § 81 BetrVG; BAG Beschluß vom 24. September 1968 - 1 ABR 4/68 - AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG; BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 6 zu § 4 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 -, DB 1987, 176 = BB 1987, 193 = ZIP 1987, 183; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 1 Rz 13; Dietz/Richardi, aaO, § 1 Rz 52; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 1 Rz 2; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 4).

    Der Senat hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluß vom 7. August 1986 (aaO) unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich im Schrifttum geltend gemachten Kritik auch für die Fälle der Unternehmensspaltung bestätigt.

    In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht zu beachten, daß der Senat mit seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt Beschluß vom 7. August 1986, aaO) nicht gefordert hat, daß Tatumstände aus allen drei Bereichen der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung kumulativ festgestellt werden müssen, um den Schluß auf eine konkludente rechtliche Vereinbarung der beteiligten Unternehmen über die gemeinsame Führung eines einheitlichen Betriebs ziehen zu können.

  • BAG, 25.09.1986 - 6 ABR 68/84

    Bildung eines einheitlichen Betriebs nach räumlichem Zusammenschluß zweier

    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 15, 235 [BAG 24.01.1964 - 1 ABR 14/63] = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; Beschluß vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - BAGE 52, 325 = DB 1987, 176), § 18 Abs. 2 BetrVG über den Wortlaut des Gesetzes hinaus nach dessen Sinn und Zweck im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ebenfalls bei der Lösung der Frage anzuwenden, ob zwei selbständige Betriebe vorliegen oder nicht.

    Es ist dabei von den in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Begriffen des Betriebs, Nebenbetriebs und Betriebsteils ausgegangen, wonach der Betrieb als die organisatorische Einheit definiert wird, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 -, aaO; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 1 Rz 13; Dietz/Richardi, aaO, § 1 Rz 52; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 1 Rz 2; Galperin/Löwisch, aaO, § 1 Rz 4).

  • ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18

    Verkennung des Betriebsbegriffs - kausaler Anfechtungsgrund einer

    Danach ist ein Betrieb die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 40, 163, 165 =, unter III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 =, unter B II 2 a der Gründe; BAG Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90; Fitting, BetrVG, 19. Aufl., § 1 Rz 31; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 4 Rz 5).
  • BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

    Nur der einheitliche Leitungsapparat, dessen Feststellung angesichts der Vielgestaltigkeit und der ständigen Veränderung der betrieblichen Verhältnisse oft äußerst schwierig sein mag, gewährleistet dem Betriebsrat einen für alle, den verschiedenen Vertragsarbeitgebern zugewiesenen Belegschaftsmitgliedern zuständigen Ansprechpartner, der aufgrund einer rechtlich verbindlichen, ausdrücklichen oder konkludent erfolgten Vereinbarung legitimiert und verpflichtet ist (Senat 14. September 1998 - 7 AZR 10/97 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 9, zu B 2 der Gründe; BAG 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - BAGE 52, 325, 334 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 5, zu B II 3 e der Gründe).
  • BAG, 29.01.1987 - 6 ABR 24/86

    Führen eines Betriebes oder Verfolgen eines unternehmerischen Zwecks in

    Ein einheitlicher Betrieb ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die beteiligten Unternehmer ausdrücklich eine rechtliche Vereinbarung über die einheitliche Leitung des gemeinsamen Betriebs geschlossen haben, sondern auch dann, wenn sich eine solche Vereinbarung konkludent aus den näheren Umständen des Einzelfalls ergibt (vergleiche BAG Urteil vom 07.08.1986 6 ABR 57/85 = DB 1987, 176 = BB 1987, 193.

    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 15, 235 [BAG 24.01.1964 - 1 ABR 14/63] = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; Beschluß vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - DB 1987, 176, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), über den Wortlaut des Gesetzes hinaus § 18 Abs. 2 BetrVG nach dessen Sinn und Zweck im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ebenfalls bei der Lösung der Frage anzuwenden, ob zwei selbständige Betriebe vorliegen oder nicht.

    Der Senat hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluß vom 7. August 1986 (6 ABR 57/85 - DB 1987, 176 = BB 1987, 193) unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich im Schrifttum geltend gemachten Kritik auch für die Fälle der Unternehmensspaltung bestätigt.

  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87

    Leiharbeitnehmer - Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 26.05.1997 - 18 (8) Sa 234/97

    Betriebsbegriff i.S. des KSchG - evangelische Kirchengemeinden im Rheinland

  • BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88

    Anhörung des Betriebsrats nach Unternehmensaufspaltung

  • OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03

    Kfz-Vertragshändlervertrag: Ausgleichsanspruch bei nach der ordentlichen

  • BAG, 18.01.1990 - 6 AZR 386/89

    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

  • LAG Köln, 04.06.2003 - 3 (7) Sa 1120/02

    Versetzung, Weisungsrecht, Änderungskündigung, gemeinsamer Betrieb,

  • LAG Hamm, 26.03.2004 - 10 TaBV 103/03

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmenumsatzsteuerliche Organschaft

  • LAG Köln, 04.06.2003 - 3 TaBV 76/02

    Versetzung, gemeinsamer Betrieb, Mitbestimmung, Schwellenwert

  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 528/95

    Wahlbewerber

  • OLG Frankfurt, 10.07.2007 - 5 U 62/06

    Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruch eines

  • LAG Hamm, 17.03.1997 - 19 Sa 1922/96

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Beschäftigung als Kraftfahrer;

  • BAG, 18.01.1990 - 6 AZR 551/88

    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst - Unterscheidung der

  • LAG Niedersachsen, 18.12.2013 - 17 Sa 335/13

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei unterlassener

  • BAG, 25.05.1988 - 7 ABR 51/87

    Vorliegen eines einheitlichen Betriebsteils bei zwei Niederlassungen

  • BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 15/92

    Zuordnung von nicht betriebsratsfähigen "Repräsentanzen" eines

  • BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92

    Betriebsratswahl - Wachobjekte als Betriebsteil

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.05.1997 - 4 Sa 93/95

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung durch den

  • LAG Baden-Württemberg, 09.01.1995 - 15 TaBV 5/94

    Betriebsrat: Anfechtung der Betriebsratswahl - Begriff des einheitlichen

  • LAG Hamburg, 22.10.1997 - 4 TaBV 9/95

    Betrieb: Begriff im Betriebsverfassungsrecht

  • LAG Hamm, 05.04.1989 - 2 (13) Sa 1280/88

    Arbeitsverhältnis; Kündigung; Auflösung; Sozialwidrig; Soziale Rechtfertigung;

  • LAG Hessen, 13.01.1994 - 12 TaBV 109/93

    Betrieb: Einheitlichkeit - Krankenhaus des Deutschen Roten Kreuzes und dessen

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.09.2003 - 8 TaBV 14/02

    Antrag auf Feststellung eines einheitlichen Betriebes bei kommunalen

  • LAG Düsseldorf, 17.01.1995 - 3 TaBV 97/94

    Betriebsratswahl: Anfechtung - Frage der Einheitlichkeit des Betriebes

  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 574/91

    Kündigungsschutz: Begriff des einheitlichen Betriebs - Anzahl der Beschäftigten

  • LAG Hamm, 21.02.2014 - 13 TaBV 84/13

    Entscheidung über betriebsratsfähige Organisationseinheit

  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 22/88

    Betriebsverfassung: Begriff des einheitlichen Betriebs

  • LAG Köln, 16.10.1986 - 10 TaBV 27/86

    Einheitlicher Vertrieb; Unternehmen; Versicherungsgesellschaft; Mehrere

  • LAG Hamm, 06.07.2007 - 10 TaBV 1/07

    Beschlussverfahren; Feststellung einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit;

  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 89/88

    Voraussetzungen eines einheitlichen Betriebes - Beteiligteneigenschaft eines

  • LAG Hamburg, 03.03.1987 - 3 TaBV 1/87

    Gemeinschaftsbetrieb; Gemeinsame Betriebsratswahl; Wahlvorstand; Gemeinsame

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.05.1997 - 4 Sa 60/95

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung durch den

  • LAG Hessen, 02.11.1992 - 16 Sa 361/92

    Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes; Unterbrechung

  • LAG Hamm, 27.05.1987 - 3 TaBV 109/86

    Betriebsrat; Gesamtbetriebsrat; Bildung; Einzelbetriebsrat; Bezirksverband;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1996 - 24 A 5457/94

    Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz - Einholung von

  • BAG, 07.11.1990 - 2 AZR 225/90

    Wirksamkeit einer Kündigung bei fehlender Anhörung des Betriebsrats eines

  • LAG Niedersachsen, 23.04.1990 - 3 TaBV 27/90

    Begriff des einheitlichen Betriebes; Verhinderung der Durchführung von

  • BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 119/86
  • LAG Köln, 29.03.1993 - 13 Sa 912/92

    Kündigung wegen betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung

  • LAG Baden-Württemberg, 12.02.1993 - 15 TaBV 12/92

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Filialen als selbständige Betriebsteile; Wahl

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.08.1999 - 4 Sa 34/99

    Klage einer Arbeitnehmerin (Apothekerin) gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene

  • LAG Hessen, 23.12.1988 - 15 Sa 777/88

    Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes; Auslegung des tariflichen

  • BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 157/86
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