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   BAG, 03.12.1981 - 6 ABR 8/80   

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BAG, 03.12.1981 - 6 ABR 8/80 (https://dejure.org/1981,868)
BAG, Entscheidung vom 03.12.1981 - 6 ABR 8/80 (https://dejure.org/1981,868)
BAG, Entscheidung vom 03. Dezember 1981 - 6 ABR 8/80 (https://dejure.org/1981,868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einblicksrecht - Bruttogehaltsliste - Bruttolohn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 37, 195
  • NJW 1982, 2399 (Ls.)
  • VersR 1982, 456
  • BB 1982, 615
  • DB 1982, 653
  • JR 1982, 440
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 15.06.1976 - 1 ABR 116/74

    Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttolohn- und gehaltslisten

    Auszug aus BAG, 03.12.1981 - 6 ABR 8/80
    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bereits mit Beschluß vom 13. Juni 1976 (- 1 ABR 116/74 - AP Nr. 9 zu § 80 BetrVG 1972) entschieden, daß ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen seines Einblickrechts nach § 80 Abs. 2 BetrVG jeweils Eotokopien der Bruttolohn- und -gehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen.
  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 5.01

    Informationsrecht des Personalrats; dauerhafte Aushändigung von Unterlagen in

    Nach der Rechtsprechnung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG ("zur Verfügung stellen") die Unterlagen zumindest in Abschrift dem Betriebsrat überlassen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG ("Einblick nehmen") braucht der Arbeitgeber die Unterlagen nicht aus der Hand zu geben, im Falle des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ("vorlegen") braucht der Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen dem Betriebsrat nur bis zur Beschlussfassung über die beantragte Zustimmung zur Einstellung zu überlassen (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1981 - 6 ABR 8/80 - BAGE 37, 195, 197 f.; Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 ABR 72/83 - BAGE 50, 236, 238, 241; Beschluss vom 16. August 1995 - 7 ABR 63/94 - BAGE 80, 329, 334).
  • BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

    Dies gilt um so mehr, als das Recht zur Einsichtnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG weder zum Anfertigen von Fotokopien noch zum vollständigen Abschreiben der Listen berechtigt (BAG 3. Dezember 1981 - 6 ABR 8/80 - BAGE 37, 195, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 20.11.1984 - 1 ABR 64/82

    Wirtschaftsausschuß - Vorbereitung von Sitzungen

    Zwar darf sich der Betriebsrat immer dann, wenn ihm der Arbeitgeber die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat (§ 80 Abs. 2 BetrVG), von diesen Unterlagen Abschriften oder Ablichtungen fertigen (vgl. BAG Beschluß vom 15. Juni 1976 - 1 ABR 116/74 - AP Nr. 9 zu § 80 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe; BAG 37, 195, 198 = AP Nr. 17 zu § 80 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe).
  • BVerwG, 27.02.1985 - 6 P 9.84

    Informationsrecht - Personalvertretung - Entlohnung - Beschäftigte -

    Damit ist ihrem Informationsbedürfnis hinreichend entsprochen und seitens der Dienststelle der Vorlagepflicht nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG genügt (im Ergebnis ebenso: BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1981 - 6 ABR 8/80 ).
  • BVerwG, 22.04.1998 - 6 P 4.97

    Kunstfreiheit des Intendanten und Einsichtnahme des Personalrats in Gagenlisten

    Lediglich sind diese Listen nicht auszuhändigen, dürfen von ihnen auch Kopien oder komplette Abschriften nicht angefertigt werden; die Zahl der für den Personalrat Einsicht nehmenden Personen ist außerdem zu begrenzen; einzelne Notizen dürfen allerdings bei der Einsichtnahme in der Dienststelle gemacht werden (vgl. zu allem: Beschlüsse vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - a.a.O. und vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 6 P 15.92 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 14 S. 20 f.; vgl. zum BetrVG auch die Beschlüsse des BAG vom 3. Dezember 1981 - 6 ABR 8/80 - und vom 17. März 1983 - 6 ABR 33/80 - AP Nr. 17 und Nr. 18 zu § 80 BetrVG 1972).
  • BVerwG, 04.09.1990 - 6 P 28.87

    Unzulässigkeit der Speicherung von Personaldaten durch den Personalrat

    Sind der Personalvertretung Unterlagen nur zur Einsicht vorzulegen, so darf sie sich davon auszugsweise Notizen machen, jedoch weder diese vollständig abschreiben noch fotokopieren, noch sind ihr lückenlose Fotokopien zeitweise zur Verfügung zu stellen (vgl. entsprechend zu § 80 BetrVG BAG, Beschlüsse vom 15. Juni 1976 - 1 ABR 116/74 - und vom 3. Dezember 1981 - 6 ABR 8/80 - ).
  • LAG Bremen, 25.10.1994 - 1 TaBV 27/93

    Betriebsrat: Recht auf Einsichtnahme in Lohnlisten

    Das Abschreiben der Listen wäre nämlich unberechtigt (vgl. BAG, Beschluss vom 3. Dezember 1981 - 6 ABR 8/80 -, AP Nr. 17 zu § 80 BetrVG 1972).

    In dem schon zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 3.12.1981 - 6 ABR 8/80 - (abgedruckt in AP Nr. 17 zu § 80 BetrVG 1972)- ist bereits ausgeführt worden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, die Bruttolohn- und -gehaltslisten auch nur zeitweise dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

  • LAG Hessen, 19.10.1989 - 12 TaBV 172/88

    Anspruch gegen den Betriebsrat auf Unterlassen des Erstellens vollständiger

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  • LAG Hamburg, 26.11.2009 - 7 TaBV 2/09

    Anspruch des Betriebsrats auf Zur-Verfügung-Stellung personenbezogener Daten

    Das Einsichtsrecht gibt nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG nicht die Befugnis, die Listen zu kopieren oder abzuschreiben (BAG, Urteil vom 15.06.1976, 1 ABR 116/74, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 9; vom 3.12.1981, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 17; Fitting u.a., Kommentar zum BetrVG , 24. Aufl., § 80 Rn. 76 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 11.12.2001 - 13 TaBV 85/01

    Berechtigung des Betriebsrats zur Verwendung vorbereiteter Namenslisten bei der

    Der Betriebsrat darf sich aber Aufzeichnungen aus den Listen machen, weil es bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern schlechterdings unmöglich ist, das in den Listen enthaltene Zahlenwerk im Gedächtnis zu behalten (BAG vom 15.06.1976 - 1 ABR 116/74 - und vom 03.12.1981 - 6 ABR 8/80 -).
  • ArbG Düsseldorf, 06.07.2018 - 11 BV 47/18
  • ArbG Stuttgart, 09.05.2008 - 26 BV 96/07

    Zur Auslegung von § 5.5 des ERA-Einführungstarifvertrags - Pflicht zur Herausgabe

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